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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Rednerbühne, bemerkend, daß zuerst auf die ausgesetzt geblie benen beiden Artikel HO. und 111. (siehe oben S. 491.) über zugehen sei, bei welchen die Deputation die Verpflichtung übernommen habe, heute die Fassung vorzulegen. Es sei zur Verständigung nothwendig, daß die Zusatzartikel der Deputa tion der II. Kammer verlesen würden, und es werden nun auf Ansuchen des Referenten, die Artikel 114 b. v.ä.«, vom Secretair Hartz vorgelesen, nachdem derselbe seinen eignen An trag mitgetheilt hatte, welcher dahin geht: „von den durch die Deputation der II. Kammer zur Ein schaltung nach Artikel 114. vorgeschlagenen Zusatzartikeln die unter 114 b., 114 114 «I. und 114 v. apfgenommen zu sehen." Referent Prinz Johann: Die geehrte Kammer wird sich hier zuvörderst überzeugt haben, daß die Zusatzartikel nur in ei nem einzelnen Puncte mit Artikel 110. im Zusammenhangs stehn. Dieser rechnet zum Aufruhr gewisse Handlungen, welche nicht direkt gegen die Obrigkeit gerichtet sind, sondern rechnet sie bloß insofern dazu, als sie mit dem Widerstand gegen Militair- und Civilobrigkeiten zusammenfallen, d. h., nach der im Deputations-Berichte niedergelegten Erklärung, als Wi derstand gegen Militair - und Civitbehörden zu erwarten war, als die Verbrecher in so großer Menge beisammen waren,daß diese Absicht vorausgesetzt werden muß. Diesen Fall verweist die Deputation der II. Kammer an eine andere Stelle, und es scheinen sich gegen diese Bestimmung, wie sie im Entwürfe steht, verschiedene Bedenken erheben zu lassen; einmal, weil jene Handlungen eigentlich wissenschaftlich sich nicht unter den Begriff: Aufruhr rechnen lassen, indem sie nicht aus der Absicht desWiderstandes gegen die öffentlicheAutorität begangen werden; dann, was wohl noch begründeter ist, weil der Ausdruck Nicht klar ist; denn der Ausdruck: „mit Widerstand gegen Militair- und Civitbehörden" scheint wirklich den erfolgten Widerstand vorauszusetzen; drittens endlich, weil der Begriff zu eng gefaßt worden ist, indem nur gewisse Gewaltshandlungen den Begriff des Aufruhrs begründen sollen, während andere ebenfalls die sen Begriff begründen können. Diesen zwei letzter» Bedenken läßt sich nun auf eine andere Weise abhelfen. Das erste ist aber rein wissenschaftlich. Die Deputation der II. Kammer hat hier abzuhelfen gesucht, indem sie unter dem Landfriedens bruch gewisse Gewaltshandlungen begreift; aber sie beschränkt den Begriff zu sehr, indem nach ihrem Vorschläge solche Ge waltshandlungen nur dann unter den Begriff des Landfrie densbruch fallen, wenn sie in Gebäuden geschehen; aber sie kön nen auch auf der Straße ftattsinden. Dann beschränkt sie auch zu sehr die Schärfung wegen Widerstands gegen die Obrigkeit, indem diese nur dann eintreten soll, wenn Widerstand gegen die Obrigkeit wirklich stattsindet; sie muß aber auch dann eintre ten können, wenn die Masse so groß ist, daß ihre Autorität ge hemmt wird, und sie nicht einschreiten können. Aus diesem Grunde hat die Deputation die Ueberzeugung gewonnen, daß die Fälle des Art. 110. gleich dem Aufruhr bestraft werden kön nen; sie fallen so zusammen, sind so nahe mit einander verwandt, daß sie sich nicht füglich von einander unterscheiden lassen. Es ist Sache des Richters, das treffende Strafmaß zu finden, und die Deputation hat geglaubt, daß der 110. Art. in der Maße gefaßt werden könne: „Wenn mehrere Personen sich zusammenrotten, um der Obrigkeit Widerstand zu leisten, sie zur Unterlassung oder Un ternehmung einer amtlichen Handlung zu nöthigen oder eine ge troffene Verfügung zu vereiteln, so sind, insofern die von ihnen verübten Handlungen nicht in größere Verbrechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diejenigen Theilnehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit vier- bis zehnjähriger Zucht hausstrafe ersten Grades, die übrigen Lheilnehmer aber mit zwei - bis vierjähriger Zuchthausarbeit zweiten Grades zu bele gen. Mit gleichen Strafen ist es zu ahnden, wenn eine Anzahl Personen unter Umständen, welche einen Widerstand gegen die Civil- und Militairbehörden erwarten lassen, sich zusammen rotten, um Rache an amtlichen oder Privatpersonen zu nehmen, oder Gebäude oder Anlagen zu zerstören, oder andere Gewalt- thätigkeiten zu verüben." Durch diese Fassung glaubeich zunächst, daß alle dieHand- lungen, welche den Charakter des Aufstandes an sich tragen, ge troffen werden würden, und der Begriff, was es heiße: „mit Widerstand gegen Civil- und Militairbehörden", naher gegeben würde. Nimmt man nun diese Gewaltshandlungen aus jenen Ausatzartikeln heraus, so bleibt nur Folgendes übrig: 1) einfa cher Haus - und Landfriedensbruch, 2) Gewaltshandlungen, welche dabei begangen worden sind; denn die Fälle der dritten Kategorie sind bereits in dem 110. Art.getroffen worden. End lich bleibt noch die Bestimmung des Art. 1146., die gewisser maßen den Burgsriedensbruch betrifft, und dann die Bestim mung des Art. 114 e., welche sich auf die Hemmung öffentlicher Rechte bezieht. Letztere scheint gar nicht in das Kapitel zu ge hören, es ist eine Art von Nöthigung, wie sie in dem 159. Art. vorkommt, und es würde der Kammer Vorbehalten bleiben, nach Befinden einen angemessenen Antrag zu machen. Der Artikel 114 e. enthält auch Nichts, als die Erhöhung der Strafe von 2 Jahr bis auf 1 Jahr. Die Deputation ist zwar nicht der Meinung, daß eine solche Erhöhung nöthig ist; aber jetzt ist es nicht an der Zeit, sich darüber zu fassen. Was die andere Be stimmung betrifft, so ist es nicht nöthig, den Burgfriedensbruch näher zu bestimmen, weil auch der Begriff von Nesidenzschlößem nicht näher zu bestimmen ist, auch solche Handlungen nicht leicht zu vermuthen sind, und wenn ein solcher Fall eintreten sollte, da meistens der Begriff des Aufruhrs eintritt. Eben so schien es nicht nöthig, die übrigen Gewaltshandlungen anzuführen, weil dieselben stets unter den Begriff von andern Verbrechen, als Realinjurien, Körperverletzungen, Erpressung, Raub, fal len werden. Es blieb also Nichts übrig, als der Land- und Hausfriedensbruch. Der Landfriedensbruch scheint mir hier eine nicht angemessene Benennung zu sein; es ist bloß ein qua- lisizirter Hausfriedensbruch, welcher nur dadurch erschwert wird, daß mehrere Personen sich zusammenrotten. Es schien zweck mäßig, sie zusammenzunehmen und in dem VI. Kapitel mit aufzunehmen, und zwar hinter dem Art. 160., welcher von den Drohungen handelt, anzubringen. Wir würden einen
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