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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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MittheNttilgett über die Verhandlungendes Landtags. AA, Dresden, am II. Zanuar. 1837. Zwei und zwanzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 5. Januar 1837. (Fortsetzung.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Criminalgesetz- entwurf. (II. Theil IV. Kapitel: Von den Verbrechen wider das Leben. Art. 115 — 124). Man gelangt nun zu Art. 116., welcher lautet: „(Mord). Wer die von ihm verursachte Tödtung mit Vorbedacht beschlossen oder mit Ueberlegung ausgeführt hat, ist als Mörder am Leben zu bestrafen." Auch hierbei fand die Deputation zu einer Bemerkung sich nicht veranlaßt; es verlangt aber Bürgermeister Wehner das Wort: Ich habe zwar nicht die Absicht, ein Amendement zu stellen, sondern nur, mich mehr in der Sache zu informiren. Es giebt mir nämlich das Wort „ oder" zu Bedenken Veranlassung. Es sind doch zwei Fälle hier enthalten, und es scheint, als wenn Derjenige, welcher eine Tödtung nur beschlossen hat, mit dem, welcher mit Ueberlegung die Tödtung ausgeßährt hat, eine gleiche Strafe erleiden soll. Es liegt aber zwischen beide« Fällen doch ein großer Unterschied, und es sollten daher wohl auch die Strafen verschieden sein; aus diesem Grunde sollte ich meinen, das Wörtchen „oder" müsse in „und" verwandelt werden. Referent Prinz Johann: Da der Antragsteller nicht ein Amendement stellt, sondern bloß eine Erläuterung verlangt, so beeile ich mich, sie ihm- zu geben. Das Wort „ oder" ist mit Bedacht hingestellt, um den Begriff des Mordes festzu stellen, indem nur ein Kriterium nöthig ist, nämlich bei dem Lodtschlag muß weder Vorbedacht, noch ruhige Ueberlegung stattgefunden haben, man setzt voraus, daß Beschluß und Thal zusammensallen; alle andern Fälle aber fallen unter den Be griff des Mordes, und ich glaube, den Begriff des Mordes darf man doch nicht zu sehr einschränken. Secr. Hartz: Das Bedenken des Bürgermeister Wehner scheint darin zu bestehen, daß er meint, es solle der Vorsatz zur Tödtung schon als Mord bestraft werden; aber es heißt hier: „verursachte Tödtung;" die Strafe kann also nur dann eintre ten, wenn wirklich Jemand getödtet worden ist. Darauf wird die Frage des Präsidenten: Nimmt die Kammer den 116. Artikel an? einstimmig bejaht. Auch zu Art. 117., der „von Androhung der Todesstrafe in Beziehung auf mehrere Personen, die sich zur Verübung einer Mordthat vereinigt haben," spricht, findet keine Bemer kung statt, und wird derselbe sofort einstimmig ange nommen. Art. 118. lautet:, „(Todtschlag). Eine ohne Vorbedacht in aufwallender Leidenschaft beschlossene und ausgeführte Tödtung soll mit acht- bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades geahndet werden." Königl. Commiffair v. Groß: Es ist bei diesem Artikel zu erwähnen, daß das Ministerium sich veranlaßt findet, eine kleine Abänderung in Vorschlag zu bringen. Es ist zwar gewiß, daß bei dem hier bezeichneten Verbrechen der Entschluß des Ver brechers zur Tödtung vorhanden sein muß; allein der Beschluß und die Ausführung müssen fast in einen Augenblick zusammen fallen, weil außerdem die Tödtung als mit Vorbedacht ausge führt und folglich als Mord anzusehen sein würde. Um nun den aus der Zusammenstellung der beiden gebrauchten Worte „beschlossene und ausgeführte" vielleicht entstehenden Mißver ständnissen zuvorzukommen, findet man angemessen, die Worte „beschlossene und ausgeführte" zu vertauschen mildem Wort: „verübte." Referent Prinz Johann: Die Deputation würde sich mit diesem Vorschläge einverstanden erklären, insofern dieses Wort in ihre Fassung eingepaßt würde. Es wird sodann von demselben die Fassung der Deputa ten verlesen, des Inhaltes: rc. .„ausgeführte rechtswidrige Handlung, die den Lod eines Menschen zur Folge gehabt hat, die Absicht mag nun auf Tödtung oder auf Körperverletzung gerichtet gewesen sein, ist, wenn letztem Falls der eingetretene Erfolg mindestens mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte, mit Vier bis Zwanzig Jahren Zuchthaus I. oder H. Grades zu bestrafen." Referent Prinz Johann bemerkt noch, daß hier auch ein Antrag vom Secretair Hartz vorliege, -em sich v. Bieder mann anschließe, und welcher dahin geht, den Zusatzartikel der Deputation der II. Kammer 118 h. aüzunehmen, welcher bei besonders schweren Beleidigungen und überhaupt für den Fall der Reizung eine mildere Strafe enthält. Es dürfte nun die Frage entstehn, ob man sich nicht zuerst über das De- putations, Gutachten bestimmen, und das andere aussetzen wolle. v. Welck: Ich würde mir gleichfalls erlauben, auf An nahme des Zusatzartikels 118h., wie er von der Deputation der II. Kammer vorgeschlagen worden ist, anzutragen. Ziegler und Klipphausen: In Art. 118, heißt es: Eine ohne Vorbedacht in aufwallender Leidenschaft beschlossene und apsgeführte Tödtung soll mit 8—20jähriger Zuchthaus-
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