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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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strafe I. Grades geahndet werden." Es kann aber doch wohl der Fall vorkommen, wo ein Mensch durch aufwallende Leidenschaftlichkeit auch ohne Vorbedacht in dem Augenblicke, da die Leidenschaft erregt wird, tödtet, ohne daß man diese harte Strafe auf ihn anwenden könnte. Z. B. es trifft ein junger eifersüchtiger Ehemann seine Ehefrau in einer Lage mit einem Andern, die seine Leidenschaft aufreizt. Soll dieser Mann, welcher sich in seinem Rechte vertheidigt gegen den, der sein Recht schmälert, mit 8 —20jähriger Zuchthausstrafe bestraft werden? Soll er in das Verhältniß kommen, daß seine Ehre, die immer durch die Zuchthausstrafe leidet, auf das tiefste bescholten wird, oder soll er in diesem Falle nicht vielmehr straflos ausgehn? Denn er hat eigentlich Nichts ge- than, als sein Recht aufrecht erhalten. Wenn einer des Nachts bei mir einsteigt, und ich einen solchen Menschen tödte, so habe ich nur mich selbst gerettet, und ein Mord kann mir nicht zugerechnet werden. Ein ähnlicher Fall ist der, wenn der Ehemann in den bezeichneten Umständen eine solche Töd- tung vornimmt und beweist, daß er nicht absichtlich sondern in der Leidenschaft verfahren ist. Einen ähnlichen Fall möchte ich mir noch anzuführen erlauben; es ist der, wenn ein Mensch von ausgezeichnetem Ehrgefühl vom Andern absichtlich im höch sten Grade injuriirt wird. Er ist sehr empfindlich, hat ein großes Ehrgefühl, widersetzt sich, nimmt ein Gewehr in die Hand und vertheidigt sich damit, und ein Anderer verliertdabei das Leben. Er würde in diesem Falle mit 10 —15jähriger Zuchthausstrafe zu belegen sein, und doch sind das Fälle, wo weder Absicht noch Entschluß zu Grunde liegt. In dieser Hin sicht, glaube ich, ist das Criminalgesetz anzusehn, das so mild ist, und bei dessen Geist der Milde auch auf die von mir an geführten Fälle Rücksicht zu nehmen ist. Ich glaube nicht, daß in diesen und ähnlichen Fällen eine solche Strafe stattsin- den könne, welche die Bescholtenheit nach sich zieht, da der Mensch Nichts gethan, als Nothwehr ausgeführt hat. Referent Prinz Johann: Die Bemerkung, die Rede des Sprechers scheint sich auf den Zusatzartikel des Secretair Hartz zu bezieh«, und dieser Zusatzartikel wird seinem Wunsche Genüge leisten. Erklären muß ich mich aber freilich gegen die Annahme, daß ein solcher Lodtschlag als Nothwehr geschehe. Dem Dieb kann ich das Gut wieder wegnehmen, aber dem, der mir die Ehre nimmt, sie nicht wieder abnehmen. Staatsminister v. Kö nneritz: Es würde zwar angemes sen sein, die verschiedenen Amendements zu trennen, aber ich wollte nur aufmerksam machen, daß, wenn der von der De putation der II, Kammer vorgeschlagene Zusatz angenommen wird, bann die Gründe nicht mehr vorwalten, welche hier in dem Anträge der Deputation angegeben sind, bis auf 4 Jahre Zuchthausstrafe herabzugchn; denn diese Gründe wür den dann in dem Zufatzartikel getroffen werden. Es könnte also bloß die Rede in der Allgemeinheit davon sein, ob man überhaupt auf 4 Jahre heruntergehn wollte. In der That hat man auch in andern Gesetzbüchern, wo man einen solchen Zusatzartikel für nothwendig hielt, die übrigen Fälle viel härter bestraft, so in Württemberg, wo in diesem Falle auf nicht we niger als auf 10 Jahre Zuchthausstrafe erkannt wird. Secretair Hartz: Der wesentliche Unterschied besteht nur darin, daß nach dem Vorschläge unserer Deputation auch der Todtschlag, der im gerechten Zorn begangen worden ist, ei ner entehrenden Strafe, nämlich der Zuchthausstrafe, unter liegen soll, während nach dem Zusatz der Deputation der II. Kammer die Strafe nur in 4 Jahren Arbeitshaus, welches nicht entehrt, bestehen würde. Hat man übrigens ein Bedenken gegen eine besondere Paragraphe; ließe sich durch einen Zu satz zu dem Art. 118. dasselbe erreichen, so würde ich gern ein verstanden sein, daß der Zusatzartikel 118 b. wegfiele. Staatsminister v. Könneritz: Ich finde die Rücksicht sehr richtig, aber es fällt nur der Grund weg, warum man die Strafe in dem Entwürfe auf4 Jahre herabzüsetzen bean tragt, sobald man für den gerechten Zorn eine besondere Aus nahme macht. Referent Prinz Johann: Der eine Grund ist aller dings daher genommen; er ist aber nicht der einzige, indem wir auch in diesen Artikel den Fall ziehen wollten, wo die Absicht nicht direkt auf die Tödtung gerichtet war. Für den Todtschlag bei Schlägereien kann doch oft das Zuchthaus von 8 Jahren eine zu große Strafe sein. König!. Commissairv. Groß: Was das zuerst gemachte Bedenken betrifft, weshalb die Deputation vorgeschlagen hat, einen solchen Zusatz zu machen, so muß das Ministerium bemer ken, daß es nach Artikel 30. diesen Zusatz nicht für nothwendig findet, weil schon dort der Fall getroffen ist, wenn der Thater mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, daß der mögliche Er folg seiner Handlung die Tödtung eben so gut als eine bloße Körperverletzung sein könnte. Referent PrinzIohann: Ich muß freilich bemerken, daß diese Eonsequenz zu weit gehen würde; ich glaube nicht, daß man bei jeder Handlung, welche den Erfolg der Tödtung haben konnte, den äolus voraussetzen könne, sondern bloß, wenn, wie es dort heißt, der Erfolg vorausgesehen werden mußte. Auch liegt in dem Entwurf selbst ein Unterschied: im Artikel 30. heißt es: „mußte" und im Artikel 118. „konnte", und dieseUnterschei- dung scheint mir auch nothwendig zu sein. Staatsminister v. Könneritz: Art. 30. enthält allerdings auch den Fall mit, wenn der Thäterden Erfolg mit Wahrschein lichkeitvoraussehen konnte. Ich macheübrigens aufmerksam, daß man auch in andern Gesetzbüchern nichtweiter unterschied. Auch im Badenschen Entwurf ist der Begriff, „vorhersehen mußte" nur durch die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs bedingt. v. Carlowitz: In der Voraussetzung, daß zuvörderst das Gutachten der Deputation zu diesem Artikel zur Abstimmung gelange, habe ich jetzt das Wort zu ergreifen, um zunächst zu be merken, daß ich sehr bedauere, nur in diesem Augenblicke erst auf ein Amendement gestoßen zu sein, das ichzudemDeput.-Gutach- ten zu stellen mir erlauben muß, und das ich für nicht ganz uner heblich halte. Es heißt nämlich im Deput.-Gutachten: „ausge führte rechtswidrige Handlung—gewesen sein." (f. vorsteh.Seite)
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