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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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503 Ich wünsche nun, daß man nach dem Worte: „Körperverletzung" folgende Worte einschalte: „oder ohne einen klar gedachten Zweck auf Beides zugleich, je nachdem es sich fügt."' Die Gründe die ses meines Amendements kommen nämlich darauf hinaus, daß ich glaube, dieser Zusatz treffe und bezeichne recht eigentlich die Willensbestimmung Desjenigen, der im Zorn oder überhaupt im hohen Grade des Affektes handelt. Nimmt man nämlich an, daß Jemand gereizt und in den höchsten Grad des Zorns ver setzt zuschlägt, und der Schlag eine Tödtung zur Folge gehabt hat, so wird sich meist nicht ausmitteln lassen, ob in dem Au genblick, wo der Schlag erfolgte, die Absicht des Lhaters auf Körperverletzung gerichtet war. DerZustand des in Affekt Ver setzten ist nämlich von derArt—ist so einerBlindheitzu vergleichen, möchte ich sagen—daß derVerbrecher eine feste, bestimmte Absicht zu fassen gar nicht im Stande ist. Er schlägt vielmehr zu, ohne sich klar gewußt zu sein, ob er eine Körperverletzung beabsichtigt; es genügt ihm, seiner gereizten Stimmung durch eine Lyat Luft zu machen. Es mag nun zwar die Strafe nach dem Erfolge sich bestimmen, aber ich glaube doch, man kann die Absicht nicht so genau scheiden und feststellen, wie hier in dem Deputations- Gutachten geschehen ist. Diesen Fall nun mit zu fassen, dar aufist mein Amendement berechnet, und ich habe dem Hrn. Prä sidenten zu überlassen, ob er es zur Unterstützung bringen will, die freilich die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder bedarf. Der Antrag findet zahlreiche Unterstützung. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zuerst, auf das Unteramendement Einiges zu entgegnen. Ich halte es gänz lich überflüssig; ich glaube, es wird berücksichtigt durch den 30. Artikel. Der Fall, den der Antragsteller sich denkt, ist hier ge troffen, mag dieAbsicht auf Körperverletzung, oder aufLödtung, oder auf beide zugleich gerichtet sein. Ist die Absicht auf beide zugleich gerichtet, so würde die Sache angesehn, als ob sie auf eines gerichtet wäre, und es werden somit sämmtliche Fälle nach dem Deputations - Gutachten getroffen. Secr. Hartz: Es scheint, wie sich die Diskussion gestal tet hat, die Fassung des Art. 118. davon abzuhangen, ob der von drei Seiten gemachte Vorschlag, den Zusatzartikel 118 b., wie ihn die Deputation der II. Kammer gestellt hat, anzuneh men, durchgeht oder nicht. Geht er durch, so erlangen die, welche sich dafür interessiren, durch Annahme des Zusatzartikels eine Milderung der Strafe für den Fall des gerechten Zorns; und dann werden sie sich kaum entschließen, außerdem noch bis auf 4 Jahr Zuchthaus herab zu gehen, sie werden auch schwer lich das Sousamendement des Hrn. v. Carlowitz unterstützen. Sind sie aber ungewiß, ob der Antrag 118b. angenommen wird, so befinden sie sich in der Verlegenheit, wider ihre Ucber- zeugung und ihren Wunsch, sowohl für das Sousamendement des Hrn. v. Carlowitz, als für das Gutachten der Deputation stimmen zu müssen, da sich Beides ihrem Wunsche wenigstens einigermaßen nähert. Dies sind die Gründe, weshalb ich wünsche, daß über den Art. 118 b. vor allen Dingen diskutirt und Beschluß darüber gefaßt werden möge. v. Biedermann: Nach dem, was Hr. Secr. Hartz geäußert hat, kann ich nicht beistimmen. Ich führe nur den Fall an, der sich vor einiger Zeit in Stollberg ereignet hat. Bei einer Tanzversammlung gab ein Bauer einem andern eine Ohr feige, der davon auf dem Platze todt blieb; dieser würde nun schwerlich von dem Artikel getroffen werden können, da es hier nur auf Erregung des Schmerzes abgesehen war, und es fragt sich, ob hier aufZuchthausstrafe von 8 Jahren erkannt werden könnte. Staatsminister v. Könneritz: Das würde nicht unter die Zuchthausstrafe gestellt werden können, denn daß man bei einer Ohrfeige nicht erwarten kann, daß der Getroffene todt hin fallt, ist klar. Bürgermeister Ritterstädt: Gesetzt, es wäre so, wie Herr v. Biedermann geäußert, daß gewisse Falle von dem Art. 118b. nicht getroffen würden; so würde doch kein Schaden ge schehen, wenn man auf den letzten Antrag, wie ich ihn auch im Sinne hatte, einginge: daß man zuvörderst über den Zusatz spräche und sich vorbehielte, auf den Art. 118. zurückzukom men. Ich halte das für das beste Auskunftsmittel. v. W elck: Da glaube ich denn doch, daß in dem Sous- Amendement des Hrn. v. Carlowitz eine Jnconsequenz liegen würde. Darin ist doch in dem letzten Satz selbst immer die Absicht vorausgesetzt; also wenn die Absicht da ist, so fällt er in den Fall der Strafe zurück, wie sie die Deputation vorgeschla- gen hat. Secr. Hartz:- Man muß hier in Bezug auf den Zorn unterscheiden, denn es giebt gerechten und ungerechten Zorn. v. Carlowitz: Ich habe die Ansicht, daß mein Sous- Amendement mit dem Zusatzartikel, welcher von dem Secretair Hartz vorgeschlagen und aus dem Anträge der jenseitigen Deputation entnommen ist, durchaus Nichts gemein hat, denn wäre das der Fall, so müßte auch ich auf Herabsetzung der Strafe angetragen haben. Nichts desto weniger muß ich mich dafür erklären, daß man jetzt, sei es auch nur, um den Streit über die Vorfrage abzukürzen, über Artikel 118 b. zu berathen sich entschließen möge. Genehmiget das die Kammer, so würde ich mir später das Wort nochmals erbitten, da ich dem Secretair Hartz beitrete und zur Unterstützung seiner Ansicht Einiges zu bemerken wünsche. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir noch einen andern Vorschlag zu machen: daß man jetzt über die Fassung der Deputation Beschluß fasse, jedoch mit Aussetzung des Straf maßes bis nach der Berathung über Artikel 118 b. Denn ich glaube, wir müssen wissen, was man unter Lodtschlag verstehe. Will man die Absicht des Lodtschlags, oder nur die der körperli chen Verletzung annehmen? Bei der Gelegenheit müßte das Sous-Amendement des v. Carlowitz zur Sprache kommen, dann könnte man über den Artikel 118 b. abstimmen, weil er die Aus nahme von der Regel enthalt, und sodann über das Strafmaß, welches die Regel bilden soll, aber über den Begriff müssen wir uns vorher vereinigen. Domherr v. Gün ther: Ich sollte glauben, der Begriff des Verbrechens wird imArt.118.klar genug ausgedrückt, zumal *
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