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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wenn man die Disposition des Art. 30. damit zusammenhält und diese so versteht, wie sie der Minister erklärt hat, wo nun der Ausdruck, daß der Thäter den Erfolg voraussehen mußte, so zu verstehen sein wird, daß unter dem Müssen zugleich auch' das Können begriffen wird. Dann scheint über den im Artikel 118. erwähnten Fall gar kein Zweifel übrig zu sein. Referent Prinz Johann: Ich muß bitten, zu fragen, ob der Antrag Unterstützung findet, dann würde ich über diesen Punct noch Einiges hinzufügen. Da sich Niemand erhebt, fährt Referent Prinz Io Hann fort: Ich kann nicht einverstanden sein, daß durch Artikel 30. die nähere Bestimmung ausgesprochen würde. Es scheint mir in diesem ArtikelZweierlei enthalten zu sein. Einmal bestimmt er, daß es gleich sei, ob Jemand direkt einen Erfolg beab sichtigte, oder bloß eine Handlung beging, welche sowohl auf einen als den andern Erfolg berechnet war. Es wird also gleich geachtet, ob, wenn er tobtet, es mit direkter oder indirekter Absicht geschehen ist; ferner handelt sichs darum, wenn die Ab sicht zu tödten nicht ermittelt werden kann, daß sie präsumirt werden soll, wenn der Th ater den Erfolg voraussehen mußte. DerArt.118. muß also durch diesen Artikel erläutert werden. Es kann Tödtung angenommen werden, wenn die Absicht der Thäters nachgewiesen wird, oder daß der Thäter sowohl das Eine als das Andere wollte, oder voraussehen mußte, daß Eins oder das Andere eintreten werde. Das: voraussehen mußte scheint aus Art. 127. erläutert werden zu müssen, denn dort wird klar verlangt, daß bei körperlicher Verletzung der Th ater den Erfolg gewollt habe, oder ihn mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte. Es hätte dieser Bestimmung nicht bedurft, wenn man die Absicht einer jeden Handlung prasumiren müßte, wo man den Erfolg mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte. Aus diesem Grunde glaube ich, daß die Fassung der Deputation nicht überflüssig sei. Der Baiersche Gesetzentwurf von 1825 rechnet diesen Fall nicht unter Tödtung sondern unter körperliche Verletzung. v. Carlowrtz: Nach dem von der Kammer eingeschlage nen Wege wird mein Amendement jetzt schon zur Abstim mung gelangen müssen; ich erlaube mir daher zur Rechtferti gung desselben, so wie zur Entgegnung auf das, was mir von dem hochgestellten Referenten eingehalten worden ist, Einiges zu bemerken. Der hochgestellte Referent hält dafür, es han dele sich von 3 Fällen: von dem Falle, wo der, welcher den Tvdtschlag begeht, die Tödtung beabsichtigt; von dem zweiten Falle, wo derselbe nur körperliche Verletzung beabsichtiget, wo aber dennoch Tödtung erfolgt; und von dem dritten Falle, wo er Beides alternativ beabsichtiget, aber Tod der Erfolg ist. Auch ich halte dafür, es gebe nur diese 3 Falle. Der hochgestellte Referent erwähnt ferner, man müßte zurückgehen auf den Ar tikel 30, jene Falle seien im Artikel 30. angegeben. Auch ich hatte dafür, der Art. 30. werde zum Anhalten dienen müssen und treffe jene Fälle. Allein, was geeignet ist, mein Sous- Amendement zu rechtfertigen, das ist eben, daß, wenn Artikel 118. zwei Fälle aus Artikel 30. entlehnt, es nicht abzusehen ist, warum er nicht auch den dritten Fall von dort herüber nehmen soll. Etwas Anderes wäre es, wenn die Deputation den Weg betreten hätte, daß sie, ohne einzelne Fälle aufzu führen, vielleicht so gesagt hätte: „die Absicht möge gerichtet, sein, auf was sie wolle;" dann nämlich würde ich mich ein verstanden erklärt haben; nun aber, nachdem die Deputation zwei Fälle herausgehoben, sollte man glauben, es wäre noth- wendig, auch den dritten Fall mit aufzunehmen und nicht rücksichtlich dieses Falles auf Art. 30. zu verweisen. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat nicht an genommen, daß der zweite Fall im Art. 30. enthalten sei. Hätte sie das, so wäre es überflüssig; es ist nicht daran gedacht worden. Und der vom Antragsteller gedachte Fall wird durch Zusammenhalten des Artikels 118. und 30. getrof fen. Man denke sich also den Fall: Jemand habe einen An dern geschlagen, ohne die Absicht zu tödten. Man kann dies aus zwei Gesichtspunkten betrachten: entweder er hat die Ab sicht gehabt, dann ist kein Zweifel vorhanden, oder man nimmt an, er habe die Absicht gehabt körperlich zu verletzen, dann hat er auch ohne das Amendement desHrn.v.CarlowitzdieAb- sicht zu tödten mit gehabt. Denn ein solcher Tvdtschlag wird so behandelt, als ob er bestimmt hätte tödten wollend Domherrv. Günther: Ich glaube, die verschiedenen Meinungen würden sich vereinigen lassen, wenn der Art. 118. so gefaßt würde: „Eine zwar vorsätzliche (vgl. Art. 30.), je doch ohne Vorbedacht rc." Referent Prinz Johann: Da würde ich glauben, das wäre im Artikel 30. nicht der Fall. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung hat das nicht anders verstanden, wenn er nur mit Wahrscheinlichkeit es voraussehen konnte. Ich habe schon vorhin den Badenschen Gesetzentwurf aufgeführt, wo auch nur die beiden Sätze sind „mit Wahrscheinlichkeit vorausseyen, oder unwahrscheinlich sein sollte." Referent Prinz Johann: Es wäre hier ein Unterschied zu machen, wenn Jemand einem Andern das Pistol auf die Brust setzt, so mußte er den Erfolg voraussehen; wenn er ihm einen Schlag in den Nacken giebt, so konnte er ihn nicht vor aussehen. Staatsminister v. Könnoritz: Es würde darauf an kommen, womit und wie er ihn schlüge; wenn er ihn mit einem Beil auf den Hinterkopf geschlagen, und sagt, er habe ihn nur besinnungslos machen wollen, so konnte und mußte er daher auch voraussehen, daß die Tödtung erfolgen werde. Wenn der Baiersche Gesetzentwurf angeführt wird als Bei spiel, so mache ich bemerklich, daß dort der Erfolg allein ohne Rücksicht: ob er mit Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wer den konnte oder nicht, die Strafe zu bedingen scheint. Was aus Art. 127. deduzirt worden ist, würde höchstens dazu füh ren, daß Art. 127. nicht ganz passend gefaßt sei. v. Biedermann: Ich würde dem Hrn. Staatsminister beistimmen, wenn indem Art. 30. das Wort Wahrschein-
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