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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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frage erst, ob über Art. 118b. abgestimmt werden möge. Es sind zu diesem Artikel mehrere Wünsche geäußert worden. Ich wünsche nicht, daß über die Fragstellung Zweifel entstünden. Ich halte mich nun an die von dem hochgestellten Referenten vorgeschlagene Reihenfolge, und so würden von den Amende ments da stehen: das 1. des Hrn. v. Carlowitz, und das 2. des Hrn. Domherrn v. Günther. Referent Prinz Johann: Vielleicht könnte das Unter amendement des Hrn. v. Carlowitz vorausgehen, dann würde die Frage auf das Deputations-Gutachten gestellt, und dann auf den Antrag des Domherrn 0. Günther übergegangen, und Alles unter Vorbehalt des Strafmaßes. Wird das Deputa tions-Gutachten angenommen, so fallt der Antrag des Dom herrn v. Günther, und ich glaube, so gehen wir gemäß der Landtagsordnung und zugleich nach der Logik. Domherr v. Günther: Insofern jetzt über das Depu tations-Gutachten abgestimmt werden soll, muß ich mir eine Bemerkung gegen dasselbe erlauben. Es ist in demselben ein wesentlicher Fall nicht erwähnt worden, der, wenn kein Bezug auf Art. 30. genommen werden soll, erwähnt werden muß. Es Heißthier: „Bei einer mit Vorsatz verübten rechtswidrigen Hand lung rc." Es ist aber noch ein anderer Fall denkbar. Es kann Jemand nicht sowohl die Alternative der Tödtung oder der blo ßen Körperverletzung, als vielmehr die Alternative sich gestellt haben, daß entweder dieses oder jenes Verbrechen, oder auch gar kein strafbarer Erfolg aus seiner Handlung,hervorgehe. Z. B..es ist Jemand auf der Jagd; er sieht Leute vor sich herum laufen. Er ruft ihnen zu, sie sollen weg gehen; sie thun es aber nicht gleich. Er sagt nun: „Was geht das mich an, daß sie stehen bleiben? Ich schieße! Geht die Sache ohne Schaden ab — gut! Wird einer getroffen — auch gleichviel!" Jetzt schießt er und tödtet Jemanden. Unter Art. 30., wie der Herr Staatsminister erläutert hat, würde dieser Fall mit begriffen sein; unter dem von der Deputation gemachten Vorschlag ist er nicht mit begriffen. Dies glaubte ich vor der Abstimmung der Kammer bemerken zu müssen. v. Carlowitz: Ich stimme aus voller Ueberzeugung.dem Gutachten der Deputation bei. Mein eignes Svusamendement war darauf berechnet, das Deputations - Gutachten zu ergänzen, nicht, es zu untergraben. Muß ich nun besorgen, daß bei der Verwickelung, die zumTheil durch meine Schuld in das Depu tations-Gutachten gekommen ist, dasselbe vielleicht weniger An klang finden, wohl gar abgelehnt werden dürfte, so erkläre ich mich im Interesse des Deputations-Gutachtens bereit, mein Sousamendement zurückzunehmen. Bürgermeister Ritterstädt: Nur eine kleine Bemerkung erlaube ich mir über das, was Herr Domherr 0. Günther an geführt hat. Das von ihm aufgestellte Beispiel scheint unter die fahrlässigen Lödtungen zu gehören, denn hier wird keine Ab sicht bei demLhäter vorausgesetzt, sondern er schoß und traf, ohne es.zu wollen. Es scheint mir also von diesem Fall nicht die Rede sein zu können. Secr. v.Zedtwitz: Ich habe dasDeput.-Gutachten mit zu bevorworten, d.a ich der Deputation selbst angehöre. Hiernach glaube ich nun aber, daß der Artikel 30. allerdings den Fall nicht mit umfaßt, den das Deputations-Gutachten hat bezeichnen wollen. Es ist im Artikel 30. die Präsumtion ausgesprochen worden, die stattfinden soll gegen den Thater, der nicht in be stimmter, sondern in unbestimmter gesetzwidriger Absicht gehan delt hat, sofern er nur den Erfolg voraussehen mußte. Allein das Deputations-Gutachten hat den nicht nothwendig voraus zusehenden gleichwohl aber nicht zu übergehenden Fall beachtet, wo eine solche Präsumtion nicht eintreten kann, weil eine andere Absicht klar vorliegt, und deshalb weislich hinzugesetzt: „wo der eingetretene Erfolg mindestens mit Wahr scheinlichkeit vorausgesehen werden konnte." Denn wenn er gar nicht und auch nicht einmal als möglich vorauszu sehen war, so ist er auch eben so wenig unter Artikel 30. als un ter diesem Artikel begriffen. Ich glaube, ein ganz anderer Fall ist hiermit denn doch gemeint, als im Artikel 30., wo der Thäter nicht ausschließlich den beabsichtigten Erfolg, sondern überhaupt jede andere Rechtsverletzung, die eben sowohl daraus entstehen konnte, bewirken wollte, wo aber die Handlung von solcher Beschaffenheit war, daß er den Erfolg nothwendig voraussehen mußte. Der hier ausgedrückte Fall ist also der, wo der Thater den Erfolg mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, aber nicht voraussehen mußte. Das scheint nicht getroffen zu fein im Artikel 30., und darum bin ich dem Deputations-Gut achten beigetreten. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann Nichts weiter hinzufügen, als daß, was hier ausgedrückt werden soll, Art. 30. schon festgesetzt ist. Hätte man jenen Artikel nicht für ausrei chend gehalten, so hätte man es dort erinnern sollen. Bei einem einzelnen Artikel nachzuhelfen, ist nicht wohl möglich. Man müßte dasselbe bei jedem Verbrechen wiederholen.. Daß übri gens die Ansicht der Deputation mit der der Regierung überein stimmt, geht aus ihrem eignen Zusatze hervor,indem sie dieFalle, wo der Erfolg mindestens mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte, denen, wo er ihn voraussehen mußte oder gar be stimmt beabsichtigte, ganz gleich stellen will. Referent Prinz Johann: Ich muß entgegnen, daß wir den Fall allerdings mit darunter begriffen haben; aber eben des halb haben wir auch das Strafmaß herabgesetzt, weil wir den Fall vorausgesetzt haben, der im Entwurf nicht begriffen ist. Präsident: Nachdem das Unteramendement des Hrn. v. Carlowitz zurückgenommen worden ist, so würde, ich glauben, zunächst auf das Deputations - Gutachten übergehen zu können. Es ist auf der 97. Äeite enthalten, in den Worten: „Ausge führte rechtswidrige Handlungen" bis mit „zu bestrafen," (s> oben S. 501.) Dann würde die Frage aus den ersten Theil des Ils.Art., welcher in den Worten enthalten ist: „eine ohne Vorbedacht — ausgeführte Tödtung" (s. ebendas.) unter Hinzufügung des De putations-Gutachtens zu richten sein, weil beide Gegenstände zusammen den gesammten neuen 118.Artikel bilden; vorausge setzt, daß das Strafmaß annoch Vorbehalten bliebe. Referent Prinz Johann:. Ich muß entgegnen, daß nicht
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