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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bloß die Abstimmung über Artikel 118 b., sondern auch die De batte darüber Vorbehalten bleiben möchte. ' Domherrv. Günther: Hierbei muß ich doch bemerken, daß auf diese Weise über mein Amendement zugleich mitahge- stimmt werden würde, ohne daß es doch eigentlich zur Abstim mung gelangte. Referent Prinz Johann: Das muß sich wohl Jeder und eben so auch die Deputation gefallen lassen. Präsident: Ich würde also bloß das Deputations-Gut achten nehmen und mit der kleinen Veränderung, die vorhin genehmigt wurde und vom König!. Hrn. Commiffair (s. oben S. 501.) ausging, die Frage darauf richten: Ob die Kammer den von der Deputation auf der 97. Seite vorgeschlagenen er sten Theil des 118. Artikels unter Hinzufügung der vorgedach ten Bemerkung des Königlichen Herrn Commissairs V. Groß annehme? Mit 20 gegen 8 Stimmen ang enommen. Referent Prinz Johann: Der Artikel 118 b. lautet nach der Fassung der Deputation der ll. Kammer so: „Wenn jedoch der Getödtete den Thäter durch ganz beson ders schwere Beleidigungen, öffentliche Beschimpfungen oder thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt hat, und dieser da durch auf der Stelle zurLhat hingerissen worden ist, so ist auf Arbeitshausstrafe nicht unter Vier Jahren bis Zuchthausstrafe zweiten Grades nicht über Acht Jahre zu erkennen." — Die Deputation war bei diesem Zusatzartikel verschiedener Meinung. Ich habe das Bedenken dagegen einzuwenden, daß es kaum zweckmäßig sein dürste, ein Maximum der Strafe fest zustellen , da der Begriff schwerer Beleidigung sehr relativ ist. Seer. Hartz: Zur Unterstützung des Antrags dürfte es nicht nöthig sein, viel zu bemerken. Er ist bereits von vielen Seiten angeregt und von dem Herrn Ziegler und Klipphausen sind eine Menge Fälle angeführt worden, in welchen dieNoth- wendigkeit der Aufnahme einer solchen Paragraphe, wie ich vor geschlagen habe, sehr augenscheinlich wird. Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß die von der Deputation vorgeschlagene Herabsetzung der Strafe das Strafmaß des Art. 118b. nicht er reichen wird; denn die Deputation geht nicht bis auf Arbeits haus herab, sondern läßt es bei 4 Jahr Zuchthaus, also einer entehrenden Strafe bewenden. Daß aber die allgemeine Mei nung des Volks in dem Falle eines wirklich gerechten Zorns eine entehrende Strafe nicht billigen werde, dürste Niemand bezwei feln. Sollte jedoch Jemand den Wunsch äußern, daß in die ser Paragraphe kein Strafmarimum bestimmt werde, so würde ich mich dem gern anschließen, und meinem Wunsche würde vollkommen Genüge geschehen, wenn nur ein Minimum von 4 Jahren Arbeitshausstrafe ausgesprochen würde. Präsident: Ich habe zuvörderst die Frage an die Kam mer zu richten: Ob sie den Antrag des Hrn. Secr. Hartz unter stütze? , Wird ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag der Deputa tion der ll. Kammer enthält zwei Anträge: einmal, eine Aus nahme zu machen bei dem Falle — daß ich es so nennen darf — des gerechten Zorns, und zweitens die Strafart selbst aufAr- britshausstrafe zu setzen. Was wen ersten Punct anlangt, so kann sich das Ministerium hiermit nicht ernverstehen. Man har im Gesetzentwurf,, wo es nur möglich war, durchaus vermie den, da, wo dem Richter bei einem Verbrechen die Wahl zwi schen einer höheren oder geringeren Strafe zu lassen war, be stimmte Merkmale und Kriterien anzugeben, nach welchen die höhere oder gelindere Strafe gewählt werden müßte. Und ge rade dies hat man in der That als einen großen Vorzug des Sächsischen Entwurfs allgemein anerkannt. Man hält es für vorzüglicher, dem Richter hierbei keine so bindenden Vorschrif ten zu geben, da man nicht hoffen darf, durch solche im Voraus gegebene Bestimmungen die größere oder geringere Strafbar keit auf eine für alle concrete Fälle passende Weise zu treffen. Daß gerechter Zorn dem Richter einen Bestimmungsgrund ab geben müsse, eine gelindere Strafe zu wählen, ist gewiß. Dies wird ihm aber auch nach dem Gesetzbuch steistehen , Im durch den gerechten Zorn die Gesetzwidrigkeit des Willens vermindert wird. Deshalb aber ein ganz anderes Strafmaß und ein viel gelinderes vorzuschreiben halte ich nicht für angemessen, theils weil auch andere Umstände vorkommen können, unter denen eine Tödtung in eben so mildem Lichte erscheinen wird, theils weil der Begriff des gerechten Zornes zu schwankend ist. Es wird gewöhnlich als Beispiel angeführt, wenn der Ehemann seine Ehefrau im Ehebruch mit einem Dritten ertappt, ein Fall, in welchem nach den Bestimmungen mancher alten Gesetzgebun gen die Tödtung theils ganz straflos sein, theils milder bestraft werden soll,weil sie durch gerechtenZorn veranlaßt sei. Den um gekehrten Fall, wenn die Ehefrau den Ehemann ertappt, hat noch kein Rechtsgelehrter gleichgestellt. Man sieht aber doch gewiß nicht ein, warum man hier nicht ebenfalls gerechten Zorn als gleiche Entschuldigung gelten lassen solle. Die hier vorgeschla genen Merkmale sind zu schwankend, als daß der Richter nicht in die größte Verlegenheit kommen müßte, wenn er sich bestim men soll: ob die Tödtung unter Art. 118. oder 118 b. falle? Er wird daher im Zweifelsfall immer 118 b. anwenden. Mit einer Herabsetzung der Strafe bis auf Vier Jahr Zuchthaus er- !en oder zweiten Grades, wie sie die Deputation der I. Kammer vorgeschlagen hat, würde die Regierung sich einverstehn; allein auf Arbeitshausstrafe herabzugehen, kann sie nicht anrathen, und schon deshalb nicht, weil diese leicht zu einer übertriebenen Milde führen kann. Ziegler und Klipphausen: Ich muß mich dem ganz anschließen, was Secretair Hartz in seinem Amendement sagt, und um so mehr, weil ich überzeugt bin, daß für die Fälle, die ich berührte, doch wirklich die Zuchthausstrafe viel zu hart sei. Man muß bedenken, daß es gebildete Manner sind, welche ebenfalls in der Aufwallung der Leidenschaft Et was begehen können, was allerdings strafbar sein, aber wohl nicht mit Zuchthausstrafe geahndet werden dürfte, weil letztere noch überdies den Verlust der Ehre und des guten Namens nach sich zieht. Man muß auch bedenken, daß nach vielen andern Bestimmungen des Entwurfs die Strafe nach der In dividualität bemessen werden soll. Etwas ganz Anderes ist es, ob ein Proletarier oder ein allgemein gebildeter, geachteter, vielleicht
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