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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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SW in öffentlichen Aemtern und Würden stehender Mann in das Zuchthaus kommt. Beide sind Menschen; ein Jeder kann durch gewisse Umstände auf einen Augenblick um den Ge brauch seiner Vernunft gebracht werden, und dieser Augenblick hat sie in das höchst traurige Verhältniß gesetzt, daß der Staat sie mit Zuchthausstrafe und ihren Folgen belegen muß. Man muß annehmen, daß sie Strafe verdient haben, allein sie muß eine angemessene sein. Ich muß nochmals wiederholen, daß es also ein sehr großer Unterschied sei, ob ein solcher Mann, oder ein sogenannter Proletarier hinein kommt. In dieser Hinsicht sollte wohl ein Mittelweg eingeschlagen werden, auf welchem man diesen Unterschied ausgleichen könnte, wie z. B. bei der Festungssirafe. Es ist angenommen, daß diese Strafe nichts Entehrendes enthalte. Ein so Gestrafter kann aus dem Festungsarrest zurückkommen und von den Seinigen und Allen als der Mann betrachtet werdender er früher war. Ich bitte zu bedenken, wenn ein ausgezeichneter Mann auf diese Weise, nämlich durch Zuchthaus, bestraft wird, so wird Ehre und gu ter Name in der Gesellschaft, Verlust des Amtes und somit sein Leben vernichtet. Deshalb muß man Bedacht nehmen, in dieser Hinsicht eine Strafe festzusetzen, die mit der Person des Verbrechers im Verhältniß steht. v. Carlo witz: Meine geehrten Mitarbeiter in der De putation werden mir es insgesammt bezeugen können, daß ich fortwährend bei unseren Arbeiten darauf bedacht war, den Entwurf, wie er uns vorliegt, im Sinne des Antragstellers Secretair Hartz abzuändern. Meine Bemerkungen fanden jedoch nicht genügenden Anklang; ich erklärte mich beruhigt, obschon nicht überzeugt. Dies sind die Gründe, die mich ge wiß entschuldigen werden, wenn ich jetzt aufs Neue dem bei trete, was vom Secretair Hartz beantragt und entwickelt wor den ist. Gehe ich zurück auf schriftstellerische Autoritäten,- so wie auf ftemde Gesetzgebungen, überall finde ich dasselbe wie der, was durch diesen Antrag bezweckt wird. Mehrere der ausgezeichneten Rechtslehrer, Martin, Henke, Feuerbach, Roßhirt, sie alle erklären sich dafür, daß der höchste Grad ei nes Affekts jede Strafbarkeit ausschließen müsse. Tittmann geht noch weiter: während jene Criminalisten nur Fälle des gerechten Zornes im Auge haben, so legt auf das Kriterium der Gerechtigkeit des Zornes Bittmann keinen Werth. Das Römische Recht schon könnte man ferner für diese Ansicht anru fen, indem es die Fälle, die von Herrn Ziegler herausgeho ben worden sind, ganz besonders ins Auge gefaßt hat. Auch die neuere Gesetzgebung hat sich mehr oder weniger dieser An sicht genähert. Wenn die Desterreichische, Preußische und Waiersche Gesetzgebung solcher Fälle nicht ausdrücklich geden ken, so läßt doch ihre weite Fassung dem Richter die Möglich keit, sogar Straflosigkeit 'auszusprechen, wenn der Verbrecher im höchsten Grade des Affekts sich befand und ihm Freiheit und Bewußtsein abging. Die Französische Gesetzgebung faßt sogar jenen speziellen Fall des Ehebruchs ins Auge und ahndet das Verbrechen des unter solchen Umständen an dem ehebreche rischen Theile begangenen Aydtschlqgs mit nicht höher ass 1 bis Sjähriger Gefängnißstrafe. Demungeachtet kann ich kei neswegs der Ansicht beitreten, die früher ein Redner entwickelt hat, daß es sich nämlich hier von Fallen einer Nothwehr han dele. Es ist etwas ganz Anderes, ein Gut vertheidigen, das noch nicht verloren ist, und etwas Anderes, wegen eines verlo renen Guts Gewalt anwenden. Mehr oder weniger muß der letztere Fall, der, von dem wir sprechen, als eineArt von Rache angesehen werden. Eben so wenig möchte ich den Gründen, die dafür sprechen, daß man solche Fälle ganz straflos lassen könne, wie dies die Absicht des Herrn Ziegler ist, beitreten. Denn wäre auch, um mich auf den Ausspruch der Griechen zu beziehen, der Zorn nichts Anders als ein Wahnsinn, so würde er doch immer verschuldet und somit strafbar sein. Allein man würde darauf hinaus kommen müssen, eine solche bedeutende Strafherabsetzung gut zu heißen. In dieser Beziehung ge nügt mir denn auch keineswegs, wenn die Regierung nebst der Deputation es für angemessen hält, daß das Minimum eine 4jahrige Freiheitsstrafe, und diese Freiheitsstrafe die entehrende Zuchthausstrafesei. Ich würde also, wie ich mehrmals wie derhole, dem Amendement des Secretair Hartz hier vollkom men beitreten. Bürgermeister Schill: Ich habe schon früher bei 61., wo von Milderung der Strafe die Rede ist, ein Amendement gestellt; jedoch bei weiterer Ausführung dasselbe wieder aufge geben, mir aber Vorbehalten, es bei dieser Paragraphe anzu bringen. Um so inniger schließe ich mich jetzt dem Amendement des Herrn Secretair Hartz an, weil es meinen Wunsch erfüllt. Wenn bereits früher auf das gemeine Recht, auf die vaterlän dische Praxis und auf die neuere Gesetzgebung berufen worden ist, so sind doch die Gründe zu überwiegend,, daß man einem Strafgesetzbuche nicht Züge der Ungerechtigkeit einpräge, näm lich, wo es nöthig ist, Milderung der Strafe eintreten zu las sen. Ich glaube, es liegt in dem Wesen des Menschen, und der Gesetzgeber muß dies berücksichtigen. Er darf die Menschen nicht vollkommener nehmen, als sie sind. Wer mag sich für so stark und so selbstbeherrschend halten, daß er da, wo uner wartete schwere Beleidigungen, die über seine Ehre und guten Namen, ja, über sein Lebensglück, plötzlich hereinbrechen, nicht auf Augenblicke seine Sinne verlieren sollte? Er soll aber da, wo er auf Augenblicke seine Besinnung verloren hat, eben so bestraft werden, als da, wo mit Vorbedacht und mit völli ger Besinnung ein Vergehen vollführt wird. Eben so glaube ich auch, sind wir hier es dem Volke schuldig, daß die entehrende Strafe des Zuchthauses bei im gerechtenZorne begangenen Ver gehen ausgeschlossen u. bloß Arbeilshausstrafe bestimmt werde. Bürgermeister Ritterstä dir Ich muß bekennen, daß ich bei den Deputations-Verhandlungen immer den Wunsch gehegt habe, daß über die hier in Frage befangenen Fälle eine besondere Bestimmung in dem Gesetzbuchs getroffen werden möchte. Nur die großen Schwierigkeiten, die sich hei der Berathung heraus stellten in Bezug auf die Fassung, haben mich vermocht, meine Zustimmung zu dem Auskunftsmittel zu geben, daß man das Minimum der Strafe einigermaßen herabsetze. Jetztaber, dadie
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