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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den wir sie auch anderwärts bei noch mehreren Verbre-' Her» machen müssen;!-denn auf den. allgemeinen-Kheil kötrntest-avir doch.MM,'..sicher,.zürüchkomlyen; also auch' ,NM.jetzt.Moch eine,.-Mm»Me ,«Htey.,Myy» - .Metzen^., . N)siHe> aher^.namentlich- nicht ni;'k,bÄ -den Körperverletzungen und, bei den Realinjurien, sondern auch in andern Fällen geschehen und Ausnahmen der Art sonach fast allerwärts bestimmt werden müssen. Das Minimum der Strafe selbst vielleicht noch tiefer herabzusetzen, damit bei Bemessung der Strafe auch die milder zu Beurtheilen- den nicht zu hart betroffen werden, darauf wäre ich selbst wohl geneigt anzutragen. Allein eine Ausnahme von dem durch den ganzen Gesetzentwurf laufenden Grundsätze zu machen, in der Art, wie es jetzt vorgeschlagen worden, das halte ich für höchst bedenklich. . Es ist aber auch darum sehr schwer, weil man hierbei, wie die II. Kammer in ihrem Vorschläge gethan hat, den gerechten Zorn desiniren will und muss. Eine solche De finition wird jedoch niemals ausreichen. So heisst es hier: „Wenn jedoch der Getödtete den Thäter durch ganz beson ders schwere Beleidigungen, öffentliche Beschimpfun gen oder thätliche Mißhandlungen zum Zorne gereizt hat." Da wird nun aber her eine Richter für eine schwere Beleidi gung ansehen, was der andere für unbedeutend erachtet, der eine die Strafe vieNzu niedrig, der andere viel zu hoch be messen. Eben so ist es auch bei der öffentlichen Beschimpfung, und Mr bei den Hätlichen Mißhandlungen dürfte die Sache allenfalls noch unzweifelhaft erscheinen. Wollte man. 'aber den gerechten Zorn, ohne ihm une.bestimmte Grenze anzuwei sen,, nur im Astgemeinen als einen besonder« Milderungs grund bezeichnen, so würde das vielleicht eine nur noch schlim- mere Lucke lassen. Ich glaube, daß der Richter bei.Abmes sung der Strafe, wenn er dafür einen hinreichenden Spiel raum'im Gesetzbuche findet, das gewiß nicht übersehen wird, . was bisher für einen bedeutenden Entschuldigungsgrund gegol ten hat. Wie schon bemerkt worden, so können Fälle der Art ,sich-allerdings wohl zutragen-, wo in -emMoyiehte des ge- , rechten. ZörM der Gereizte sich-so weit vergeht, daß er den 'Beleidiger vielleicht sogar, erschlagt. Allein atz.ist sticht zu ver- gessen, :da'ßH.siHH<W immer -och nur um einGütHandeln ..wjH, das..er bereits.- verloren .hat,, und. dgß. er also ^eigentlich . hier die Gerechtigkeit, .anzurüfen und Schutz chedderMbrigkeit .zu suchen gehabt hatte. Das wird doch wohl. Jedem immer , vorschweben, ustd.dann wird.er. auch, in gerechtem Zorne'nie sch .weit.Mhen, wegen einer Besechigung. seinen Beleidiger.zu töd- t,en. '- .Ach.glaube, glso,.. wir. bedüxfen einet MMen Karagra-! .phe. nicht, weil die «WatsMierung das,, was. dächst tzeatz-' sichtigt wird, schon hinreichend vor Augen gehabt hat, und e.s also nur darauf noch ankommen kann, ob das Strafmaß auch, solche Fälle mit umfaßt oder nicht. Königl. Commissair v. Groß: Es ist bei der Abfassung -es Gesetzentwurfs allerdings die Frage mehrfach beleuchtet worden, ob überhaupt der Zorn, gerechter oder ungerechter, als ein Milderungsgrund anzusehen sei. Die Regierung hat be ¬ denklich finden müssen, diesen Milderungsgrund ausdrücklich . aufzunehmen; denn-.,einmal kann man -wohl schwerlich behaup- .ten, -daß her,Zorn ,selbst..im-höchsten.Gradeeine völlige Besiy- ,nungschsigkeit.herbeiführe, -und. ich kann mich deshalb Mt den - ÄM^nrmHeeWen-SVttchry.bmi^-MgWptM Ansichten.' nrjr einverstanden erklären.Kann man aher auch bei dem höchsten Grade des Zorns nicht eine Besinnungslosigkeit annehmen, son dern-nur eine sehr-heftige Gemüthsbewegung, so scheint auch eine Straflosigkeit deshalb nicht eintreten zu können, da es die Pflicht eines Jeden ist, seine Leidenschaften zu zügeln, und da die Gesetze dazu bestimmt sind, durch ihre Kraft die aufgeregten Leidenschaften in den gehörigen Schranken zu halten. Es ist auch bereits von dem erlauchten Referenten, ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, worden, daß durch Aufnahme einer solchen Bestimmung sehr oft große Mißbräuche herbeigeführt werden können, und ein beabsichtigter Zchdtschlag oder Mord unter dem Scheine des gerechten Zorns und einer heftigen Gemüthsbewe gung ausgeführt werden dürfte. Auch ist zu bedenken, daß, wenn man eine solche Bestimmung aufnehmen wollte, schon durch die Unbestimmtheit .und das Schwankende in den ge wählten Ausdrücken:,„gerechter Zorn" und „schwere.Beleidi gung" .möglicher,,Weise nach den verschiedenartigen Ansich ten darüber eiste große. Verschiedenheit in den, Erkenntnissen der Criminalgerichtsbehörden und eine.große Ungleichheit in den Bestrafungen ganz gleicher Verbrechen herb,eigeführt wer den würde. Endlich mache ich noch daraüf aufmerksam, dass, wenn man einen solchen Mi.ldxrungsgrund. anerkennen wollte, derselbe -nicht allein bei. dem Verbrechen des Todtschlags, son dern auch bei vielen andern: Verbrechen statt. finden könnte. Der 1., Seeretair hat bereits hierauf aufmerksam gemacht, und in Bezug auf das bereits ost angeführte Beispiel des Ehebruchs will ich nur noch erwähnen, daß diefer.Wldexungsgrrmd auch hei der-Brandstistung eintreten könnte, wenn- nämlich -er be leidigte Ehemann weiß, daß seine. Ehegattin im.Hause des Ehe brechers sich befindet, in welches er nicht,.einzudringen.,vermag. Soll nun in solchem Falle auch,Milderung eintrete.n? Ms die sen Gründen hat Wn Mr, bedenklich gehalten, .auch,Hen gerecht ten Zorn alsMilderu.ngßgrusth M ßjesetzhstch.aufzun.chmen, vielmehr geglaubt, .daß >d,yrch?Kie RchrtivitzätH^r Strafen-dem -Richte): genugsamSpielrastm^gegeben. sti,, .nm in jedem concre- -ten Falle beiBestimmung der, Strafe auf hergleichen mildernde Umstande-Rückstcht zu nehmen. -,D köststen.allerdings,Fälle eyitreten, woDsrMsti.WM>dkT-.Stzgf^nyHM,h.och.-erscheint. J^ein^fMest,gaZKeMzelttenIa^WH,er.fMtz-H,glauben, daß hier Hie,Begnadigung am rechtest, Platze sMMÜ.ffe^z»m.so>mchx, da es der Begnadigung überlassen ist, eine noch mildere MM' .artM.-wLhlm,,,alsnachsdM.M.rgeschlagesten.Astsgtze-geschehen kann, und mithiwdadurch,noch,mehr für.,Schostung. der-.EHre -es gereizten Thäsers.gesorgt.wird- Aus diesen, Gründen kann ich das Amendement nicht zur Annahme empfehlen. Seeretair Hartz: Zur Widerlegung dessen, was thekls von dem Königl. Comnstssa.ir,Heils von streinem geehrten Hrn. College« geäußert worden ist, habe ich nur Wenig zu bemer-
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