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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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S12 ken. Es ist mir eingehalten worden, daß aus demselben Grunde, wie beim Todtschlage, der gerechte Zorn auch bei am -ern Verbrechen eine milder? Bestrafung würde bewirken müs sen. Allerdings, und es hat auch diel!. Kammer dies nicht über sehen, so wie ich bei meinem im Voraus gestellten Amendement darauf Rücksicht zu nehmen mir erlaubt habe. Man sehe z. B. nur den Seite 97. des Berichts der Deputation der H. Kammer vorgeschlagenen Zusatzartikel 128 b., und man wird sich überzeugen, daß ich Recht habe. Der Vorwurf der Inkonse quenz kann also meinen Vorschlag nicht treffen. Es ist von dem Königl. Commissair ferner bemerkt worden, daß der Zorn nur eine Gemüthsbewegung sei, welche die Zurechnung nicht aufhebe. Sehr wahr; aber haben wir denn die Zurechnungs fähigkeit ableugnen wollen, haben wir denn Straflosigkeit verlangt? Keinesweges, nur auf eine nicht entehrende Strafe geht unser Antrag, und nach dem Ritterstädtschen Amende ment sogar im müümo. Daß endlich verschiedene Richter beim Erkennen der Strafe vielleicht einen verschiedenen Maß stab annehmen werden, ist möglich; allein ich frage, ob nicht sehr viele Bestimmungen in unfern Gesetzbüchern vorhanden sind, wo ein solcher Fall eintreten kann? Um einer solchen möglichen Gefahr willen aber anerkannt nothwendige Bestim mungen nicht in das Gesetzbuch aufnehmen zu wollen, dürfte wohl kaum Billigung erlangen und verdienen. v. Welck: Der Königl. Commissair scheint mir nur so viel bewiesen zu haben, daß ein Verbrechen, welches im gerech ten Zorne begangen würde, nicht ganz straflos sein könne. Damit bin auch ich vollkommen einverstanden. Allein man berücksichtige nun, daß hier ein Fall von ganz besonderer Art vorliegt, und daß hier eben das gereizte Ehrgefühl und der Drang, die Ehrverletzung zu rächen, Veranlassung zu dem Verbrechen giebt; sollte nun der Staat durch Festsetzung ei ner entehrenden Strafe, wie doch die Zuchthausstrafe ist, eben noch dasjenige Gut rauben, dessen Kränkung ihn in je nen gerechten Zorn versetzte, so glaube ich, daß dies doch sehr hart sein würde. Es würde gewissermaßen eben so sein, als wenn Jemandem, der, um seinen Geldkasten zu retten, auf den Räuber, der sein Absehn auf selbigen gerichtet hat, schießt und ihn tödtet, nun doch noch zur Strafe dieser Geldkasten von Staatswegen weggenommen würde. Was das von dem Königl. Commissair angeführte Beispiel betrifft, daß dann auch allerdings ein Brandstifter Schonung verdiene, so ist al lerdings nicht zu leugnen, daß in einem solchetr Falle der be leidigte Ehegatte bas Uebel mit der Wurzel ausrotten würde, denn er würde den Ehebrecher mit sammt der Frau ver brennen. - v. Polenz: Es mag wohl wahr sein, daß der Zorn kein Entschuldigungsgrund ist, aber der Reiz, der den Zorn hervor ruft, scheint doch Berücksichtigung zu verdienen. Also die Auf Druck Wd Kapier pon B, G. Teubner in Dresden. reizung ist der ursprüngliche Grund, welcher zur Lödtung oder zu gefährlichen Verletzungen Anlaß geben kann, und welcher so unendlich viel Antendements herbeigeführt hat. Wenn der Hr. Secr. Hartz ein solches durch die Zusatzparagraphe der A. Kam mer aufstellte, um die Strafe zu mildern, so wird solches durch die Annahme der Amendements des Hrn. Bürgermeister Ritter stadt wiederum aufgehoben, und ich sehe nicht ein, warum wir uns über diese amendirten Amendements noch langer streiten wollten. Ich weise noch darauf hin, was der erste Herr Se- cretair v. Zedtwitz bereits angeführt hat und sich auf Verände rung des Strafmaßes bei dem Vorschläge der Deputation be zieht, hierdurch möchte allein noch der Zweck erreicht werden, welchen man anfänglich beabsichtigte. Bürgermeister Wehner: Ich werde die Kammer über diesen Gegenstand nicht lange aufhalten, da bereits schon Me les darüber gesprochen und hinreichend verhandelt worden ist. Bloß so viel wollte ich bemerken, daß ich mich für meine Person für das Amendement des Hrn. Secretair Hartz mit Ausnahme dessen, was Hr. Bürgermeister Ritterstädt und Hr. v. Carlo- witz hinzugefügt haben, erkläre. Mich bestimmt der Gesetz entwurf selbst hierzu. Es ist nämlich ein großer Unterschied zwischen der Zuchthausstrafe, was sie früher war, und was sie jetzt nach dem Gesetzentwurf geworden ist. Daß diese Strafe eine gewisse Ehrlosigkeit nachziehe, war früher nicht ausgespro chen; jetzt ist das aber der Fall. Für einen Verbrecher, gegen dessen Leben und Wandel sonst Nichts einzuwenden war, und der nur durch einen gereizten Zustand zum Verbrechen in der Lei denschaft verleitet worden ist, ist diese Strafe daher zu hart, da es an der Zurechnungsfähigkeit mangelt, und es ist demnach eine andere, doch aber auch schwere Strafe, welche aber nichts Ehrloses in sich enthalt, angemessener. Es ist eingewendet wor den, es könne Mißbrauch entstehen. Ich gebe das zu, es ist möglich, daß ein Verbrecher durch das Amendement Arbeits hausstrafe zuerkannt erhalten kann, der vielleicht Zuchthaus ver dient hat, allein! ich halte es für gerechter, daß der sonst recht liche, aber in Uebereilung zu einem Vergehen verleitete Mann möglichst schonend berücksichtigt werde, selbst auf die Gefahr hin, daß dadurch ein anderer Verbrecher, der diese Schonung eigentlich nicht verdient, gelinder durchkömmt. Auf das Begnadigungsrecht sich zu verlassen, das ist eine unsichere Sache; ich glaube, daß wir dahin trachten müssen, die Begna digungen so viel als möglich zu beseitigen. Uebrigens werden die Zusätze, welche Herr Bürgermeister Ritterstädt und Herr v. Carlowitz vorgeschlagen, allerdings die ganze Paragraphe aufheben , wie das schon näher aus einander gesetzt worden ist, und für diese Vorschläge kann ich mich auf keine Weise aus sprechen. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt r Vr Gretschel.
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