Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schon. Wie schwer es für -en Richter sein müßte, bestimmte' Merkmale zu finden: ob eine Tödtung unter Art. 118. oder 118 b. falle? dies geht schon aus der Diskussion in der Kammer hervor, indem man bald diese, bald jene Fassung vorgeschla gen und zugleich widerlegt hat. Man stelle aberdie Worte, wie man wolle, immer werden sie schwankend und zweifelhaft bleiben und dem Richter kein bestimmtes Anhalten geben. Es soll nach dem Vorschläge nur Vier Jahr Arbeitshaus bis AchtZahr Zucht haus erkannt werden, „wenn derThäter durch ganz besonders schwere Beleidigungen, öffentliche Beschimpfungen oder thät- liche Mißhandlungen zum Zorn und zur Lhat hingerissen wor den ist."Was sind ganz besonders schwereBeleidigungen? Dies ist gewiß ein sehr unbestimmtes Merkmal. Unbestimmt, weil dies ebensowohl von der Individualität des Thäters, als der indi viduellen Ansicht -es Richters abhängt. Oeffentliche Beschim pfungen und Tätlichkeiten! Sie sind auch vorhanden, wenn bei einem Schenkentanz ein Bursche den andern schimpft oder ihm eine Ohrfeige giebt. Will man auch den, der hierauf den Beleidiger sofort ersticht, so gelind bestrafen? Man hat haupt sächlich den Fall vor Augen, wenn der Ehegatte den Ehebrecher bei seiner Frau auf der That ertappt. Ich frage Sie aber, meine Herren, ob hier unter Umständen nicht auch Vier Jahr Arbeitshaus zu viel sein können, und daher des Zusatzes ohner- achtet nicht dennoch die Begnadigung wird, eintreten müssen? Ich frage ferner: ob Ihnen Allen in Ihrem verschiedenen Le bensalter ein Fall der Art im Inland schon vorgekommen ist, und ob es daher nothwendig und angemessen sei, wegen dieses vielleicht nie vorkommenden Falles einen besonder» Artikel in das Gesetzbuch aufzunehmen, -er so sehr ausgedehnt werden kann ? Ich mache hauptsächlich aufdieTodtschlage aufmerksam, die in den Oberlausitzer Weberdörfern so häufig bei Schenkenexzessen vorfallen. Sie würden alle unter den Art. 118 b. gebracht werden können, zumal, da gewöhnlich nicht zu ermitteln ist, wer'die Veranlassung zum Streit gegeben habe? Will man denn diese mit 4 Jahr Arbeitshaus für hinlänglich bestraft halten, während jetzt noch Todesstrafe erkannt wurde? Nimmermehr kann ich glauben, daß die öffentliche Meinung dies gut heißen würde. Der Sprung von dem zeitherigen Strafmaß wäre zu groß und würde daher gewiß nachtheilig auf die Vermehrung solcher Falle einwirken. Ich frage endlich, welche Fälle bleiben denn für den Begriff der Tödtung im Affekt noch übrig, wenn man die wegen erlittener Beleidigungen im Zorn begangenen ausnimmt ? Ich kenne keine, als die aus Liebe begangenen Falle, in denen der Thäter gewiß oft eben so viel Mitleid verdient. Es würde daher eben so gut der ganze Artikel 118. weggenommen und dagegen nur 118 b. gesetzt werden können. v. Welck: Das eben von dem Herrn Staatsminister An geführte ist allerdings wohl zu berücksichtigen, und was meine Person betrifft, so gestehe ich, daß ich mich beruhigen würde, wenn derFall auf den Ehebruch bei ß.II8b. beschrankt würde. Ich behalte mir jedoch noch vor, nach Befinden einen bestimm ten Antrag deshalb abzufassen. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube, daß in ähnlichen Fallen wohl nicht auf Zuchthausstrafe, sondern auf Arbeitshausstrafe zu erkennen wäre. Wenn ein Mann in den Fall gebracht wird, so hätte er die Aussicht, daß seine Ehre für immer verletzt wäre, und er in der menschlichen Gesellschaft nicht wieder auftreten könnte. Präsident: Wohl möchte dem geehrten Sprecher, wie ich glaube, jetzt ein Antrag nicht zu gestatten sein, da von dem Referenten schon zum Schluß gesprochen worden ist, und wenn die Kammer damit übereinstimmt, so würde ich, indem vorhin vorgeschlagen und genehmiget worden, daß der Art. 118 b. ge trennt werden sollte, und daß auf die erste Hälfte von dem Worte: „Wenn" bis mit „ist" zuerst eineFrage zu stellensei, zu nächst auf diesen Artikel die Frage richten; würde man ihn nicht annehmen, so würde ich die Frage auf die Fassung des Nitter- städtschen Antrags, und würde man auch diesen nicht anneh men, sodann die Frage auf die Fassung des v. Carlowitzschen Antrags richten. Bürgermeister Ri tterstädt: Es steht jetzt zunächst der Vorschlag des Secretair Hartz in Verbindung mit dem meini gen , hiernächst die Fassung des von Carlowitz und dann die der II. Kammer. Präsident: So nehme ich die Ritterstadtsche Fassung zuerst, dann die mCarlowitzsche und dann die der H. Kammer. Seer. Hartz verliest den 1. Theil der Ritterstädtschen Fassung des Artikel 118 b. (s. Nr. 39. d. Bl. S. 509.) und es fragt der Präsident: Ob die Kammer diesen Vorschlag an nehme ? Die Ablehnung erfolgt mit 18 gegen 10 Stimmen. Secr. Hartz verliest hierauf die v. Carlowitzsche Fassung (s. Nr. 39. d.Bl. S. 510.), und auf die Frage des Präsiden ten wird diese mit 20 gegen 8 Stimmen angenommen, wo durch die Fassung der Deputation der II. Kammer sich erledigt. Präsident geht nun auf den 2. Theil über nach den Vorschlägen des Bürgermeister Ritterstädt: „so kann der Richter rc." (s. denselben in Nr. 39. d- Bl. S. 509.), und auf die diesfallsige Frage desselben wird auch dieser mit 22 gegen 6 Stimmen angenommen. Referent Prinz Johann bemerkt, daß nun das Straf maß zur Sprache kommen würde. Graf Hohenthal: Da die Fälle ausgefallen sind, von denen ich glaube, daß sich die Deputation bewogen gefunden hat, auf Verminderung der Strafe zu sehen, so würde ich mir unter Voraussetzung der Genehmigung der Hohen Staatsregie« rung den Vorschlag erlauben, den 1. oder 2. Grad zu stellen, und die Deputation fragen, ob sie damit einverstanden sei? Staatsminister v. Könneritz: Es ist noch nicht vor-- auszusehen, inwiefern die Regierung sich mit dem Zusatze ein» verstanden erklären könnte. Präsident fragt die Kammer: Ob sie diesen Antrag unterstütze? Nicht unterstützt. Hierauf richtet derPräsident die Frage auf das Deput,- Gutachten S. 97. (s. Nr. 39. d. Bl. S. 507.) das Strafmaß betr. und dies wird mit 23 gegen 4 Stimmen angenommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder