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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent: Emgegangen sind zu diesem Artikel zwei Amendements des Hrn. ».Biedermann folgenden Inhalts: I) „daß das Wort „uneheliches "in der ersten Zeile weggelassen werde, und 2) daß Art. 121. und 123. in einen zusammenge zogen werden, die Strafe für die beiden darin abgehandelten Vergehungen gleich gestellt, das Minimum der Strafe bis auf Gefängniß von einem Jahre herabgesetzt werde." v. Biedermann: Ich habe keinen andern Grund, wa rum ich das Wort „unehelich "ausgelassen wissen möchte, als den, daß wohl unmöglich der Fall vorkommen wird, daß eine Mutter ihr eheliches Kind tödtet. König!. Commiffair V. Groß: Es ist hierauf zu entgeg nen, daß bei einer ehelichen Mutter die Beweggründe nicht vor handen sind, welche bei einer unehelichen Mutter die Khat in ei nem minder strafwürdigen Lichte erscheinen lassen. v. Biedermann: Was das andere Amendement an langt, so hat mich folgende Rücksicht dazu bewogen. Der Zweck beider Vergehungen ist ein und derselbe; es wird ein menschli ches Wesen getödtet, ob geboren oder nicht geboren, das macht kn der Absicht des Verbrechens, meiner Ansicht nach, keinen Un terschied. Es scheint Mir aber das Verbrechen des Abtreibens unter erschwerender» Umständen als der Kindermord zu gesche hen; letzterer geschieht unter Aufregung und Angst und verdient darum Entschuldigung; es ist ein momentaner Entschluß, der eben so momentan ausgeführt wird. Das Abtreiben setzt aber Ueberlegung voraus und scheint mir strafbarer, als der Mord ei nes gebornen Kindes. Dann wird auch der Rückfall öfterer beim Abtreiben vorkommen, als beim Kindermord. Ich glaube, daß der Fall des Kindermords sich nicht selten ereignet hat, aber der Fall des Abtreibens so häufig, daß doch wohl der Rückfall härter zu ahnden wäre, und deshalb das Maximum der Strafe herausgedrängt hat. Das ist der Grund, warum ich dieses Amendement gestellt habe, weil bei dem Kindermorde Entschul- digungsgründe eintreten, besonders wenn er im Zustande des Wahnsinns geschieht. Es fragt hierauf der Präsident: Ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? Wird nicht unterstützt. Desgleichen werden auf die Frage des Präsidenten sowohl der Vorschlag der Deputation, als der 121. Artikel selbst einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann verliest den Art. 122.: „(Lödtung aus Fahrlässigkeit.) Wer durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit sich zu Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Lod eines Menschen verursacht, ist nach dem Grade der ihm hierbei zur Last fallenden Verschuldung mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Zwei Jahren oder Arbeitshaus von Einem Jahre bis zu Drei Jahren zu belegen." — Referent bemerkt, daß hier die Deputation Nichts er wähnt habe, dagegen sei ein Amendement des Hrn. v. Bieder mann und eines des Hm. Secretair Hartz eingegangen, welche folgendermaßen lauten: Das erstere geht auf Annahme des Vorschlags der Minorität der Deputation der II. Kammer (diese Minorität empfiehlt nämlich dis Hinwsglassung der Wortes „Zwei Jahren, oder Arbeitshaus von Einem Jahre bis zu rc."); der Secretair Hartz dagegen wünscht folgenden Zusatz: „Er folgt die Lödtung im Falle eines Exzesses und der Nothwehr (Art. 69.), so ist auch eine noch geringere Strafe zulässig." Secretair Hartz: Ich habe mir erlaubt auf einen Zusatz anzutragen. Ich erinnere die Kammer daran, daß nach dem 69. Artikel im Falle eines Exzesses bei der Nothwehr eine will- kührliche, im Gesetze nicht weiter normirte Strafe eintreten soll. Bei jeder Bestimmung einer willkührlichen Strafe wird sich der Richter nothwendig nachVorschriften umsehen müssen, die ihm ein Anhatten geben können, und er wird sie für den vorliegenden Fall einer bei überschrittener Nothwehr vorgekommenen Löd tung unbezweifelt im Artikel 122. zu finden glauben. Die geringste Strafe ist hier 4 Wochen Gefängniß. Nun frage ich aber, ob nicht beim Exzesse in der Nothwehr, selbst wenn er bis zur Lödtung geht, Fälle vorkommen können, wo 4 Wochen Gefängniß eine viel zu harte Strafe sind? ich wünsche Nichts weiter, als daß dem dereinstigen Richter deutlich gesagt werde: das hier ausgesprochene Strafmaß soll dort nicht An wendung finden, soll in den Fällen der tz. 69. nicht als Norm dienen. Es fragt hierauf der Prasident: Ob die Kammer die sen Antrag unterstütze? Wird unterstützt. Referent Prinz Johan«: Ich hatte diesen Zusatz für bedenklich und überflüssig. Ich bin zwar in der Hauptsache mit dem Herrn Antragsteller einverstanden, daß der Fall vor kommen kann; ich glaube aber, durch die h. 69. geschieht dem völlig Genüge. Wenn man aber hier eine solche Bestimmung setzt, so könnte der Fall eintreten, daß bei andern Verbrechen der Richter glaubte, er könnte nur bis zum Minimum herab gehen. Königl. Commiffair v. Groß: Ist die Nothwehr inner halb der gehörigen Grenzen geblieben, so kann eine Straft gar nicht eintreten; ist aber der Exzeß derselben bis zur Löd tung des Gegners gesteigert, so scheint mir eine vierwöchent- liche Gefängnißstraft wahrhaftig nicht zu hart. Secretair Hartz: Ich wollte mir nur erlauben zu bemer ken, daß ich nicht von der zulaßigm Nothwehr, sondern sehr bestimmt von dem Exzesse in der Nothwehr gesprochen habe, und ich kann einen solchen Zusatz nicht für überflüssig halten. Dafür spricht die von der Regierung selbst dem Artikel 132. ge gebene Fassung, wo es heißt: „wenn bei körperlicher Ver letzung rc." Ich weiß recht gut, daß unsere Deputation die sen Zusatz, so viel die Erwähnung der Nothwehr anlangt, ent fernen will, allein ich werde auf dessen Beibehaltung antra gen , wenn mein Vorschlag hier durchgeht. Man denke sich nur den Fall, wenn Jemand, der im Falle der Nothwehr den Umständen nach völlig berechtigt ist, zu schießen, die Absicht hat, den Räuber nur in die Beine zu treffen. Das Unglück will, daß ein Schrotkorn ins Auge geht, der Räuber ist todt. In dem Falle würden doch wohl 4 Wochen Gefängnißstraft zu hart sein. - Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß der Fall vor-
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