Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kommen kann; es bliebe dann aber auch dem Richter die Er kennung selbst bloß auf Verweis übrig. Aus diesem Grunde halte ich den Zusatz für bedenklich. Präsident fragt nun die Kammer: Ob sie den v. Bie- dermannschen Antrag unterstütze? Wird nicht unterstützt. Desgleichen: Ob die Kammer den unterstützten Antrag des Secretair Hartz, nach welchem jener Zusatz hinzugefügt wer den soll, annehme? Mit 19gegen8Stimmen abgewor- fe n. Desgleichen: Ob die Kammer den Artikel 122. selbst unverändert annehme? Einstimmig angenommen. Es wird nun auf Artikel 123. übergegangen, welcher bereits verlesen ist. (Siehe oben S. 515.) v. Welck: Die geehrte Deputation hat hier eine Herab setzung der Strafe beantragt (s. oben S. 515.). Ich kann mir allerdings wohl erklären, daß eine solche Herabsetzung wünschenswerth und billig erscheint, wenn der Schwänge- rer selbst betheiligt wäre; aber warum auch eine Herabsetzung der Strafe eintreten soll, wenn ein Dritter bei der Abtreibung behülflich ist, das sehe ich noch nicht ein. Ich würde mir den Antrag erlauben, daß. der Artikel so gefaßt werde: daß die Strafbestimmung für die Gehülfen im wwimo auf 1 Jahr Zuchthaus 2. Grades gestellt werde. In diesem letzten Falle würde der Gesetzentwurf beizubehalten sein. Allerdings geht wohl die mildere Rücksicht der Deputation davon aus, daß sich die Schwangere in einer sehr trostlosen Lage befindet; dieser Milderungsgrund tritt aber keineswegs bei einem Dritten ein, der ihr bei dem fraglichen Verbrechen beisteht. Präsident fragt nun die Kammer: Ob sie dieses Sous- Amendement des v. Welck unterstütze? Wird unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Dies scheint mir nicht ganz angemessen, insofern, als hier der Gehülfe harter be straft würde, als der Lhäter selbst. Referent Prinz Johann: Ich habe mich für das Amen dement erklärt, und auch die Gründe, welche die Deputation dazu bewogen, passen auf den Gehülfen hier gar nicht. Die Verlegenheiten, in welchen sich so ein Mädchen befindet, und die Unerfahrenheit, alle diese Dinge sprechen für den Gehülfen nicht. Es ist derselbe Fall bei dem Selbstmörder, den man nicht straft, und doch den, der ihm hierzu behülflich ist, näch Ar tikel 120. Die Leute, die diese Abtreibung fördern, sind allemal für sehr strafbar zu halten. Domherrv. Günther: Ich muß mich auch gegen das Sous-Amendement des Hrn. v. Welck und für das Deputa tions-Gutachten erklären. Es ist hier keineswegs ein Fall vor handelt, wo man den Gehülfen nothwendig härter behandeln müßte, als den Lhäter. Es könnte selbst zweifelhaft sein, ob die ganze Paragraphe als eine criminalistische Bestimmung an- zUsehen sei, und ob sie nicht eigentlich nur ein Polizeigesetz ent halte, wohin sich die Ansichten mancher Criminalisten neuerer Zeit neigen. Doch das sei dahingestellt. Hier genügt es zu bemerken, daß bei dem Gehülfen eben sowohl, wie bei dem Lhä ter, Entschuldigungsgründe eintreten können, die das Mini mum rechtfertigen. Es ist ja nicht gesagt, daß der Gehülfe al lemal geringer bestraft werden sollte, als der Haupturheber. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann diese Ansicht Nur bestätigen; es haben sich der Antragsteller und der hohe Re ferent wobl den Fall gedacht, wo ältere erfahrenere Personen ein Gewerbe daraus machen. Dann würden sie schon wegen des Rückfalls härter bestraft werden; allein die Gründe, welche für das junge Mädchen sprechen, werden ost auch für den Ge hülfen sprechen; wenn ein junger Mann, der Antheil an dem Mädchen nimmt, aus Liebe für sie, und um sie der Schmach zu entzieh», Hülfe leistet, oder, wenn ein Dienstmädchen, das mit der Schwängern im Dienste ist, ihr bloß aus Zuneigung für sie das Abtreibungsmittel verschafft, so sehe ich nicht ein, warum für diese Gehülfen nicht dieselben Gründe sprechen sollen. v. Welck: Ich bin allerdings von der Ansicht ausgegan gen, daß jenerPerson, welche der Schwängern zur Abtreibung behülflich ist, gar kein moralischer Milderungsgrund zur Seite steht; denn die Schwangere, welche in der beklagenswerthen Lage sich befindet, wird, wenn ihr geschildert wird, daß sie durch das Mittel von aller Schmach befreit werde, sich einer solchen' Einflüsterung hingeben; also der Helfershelfer ist eigentlich der Mörder des Kindes. Staatsminister v. Könneritz: Es kann der Fall eintre ten, daß z. B. die Schwester der Schwester behülflich ist; was war hier der Beweggrund zu dem Verbrechen? sie hat sich bloß aus Liebe für die Schwester hinreißen lassen. Es könne» Fälle eintreten, wo die Gehülfen mit Zuchthausstrafe bestraft werden m'üffen. Allein es muß auch möglich sein, sie nicht härter zu bestrafen, als die Lhaterin selbst. Referent Prinz Johann: Ich muß gestehen, daß mich das Angeführte überzeugt hat, daß es besser ist, bei dem Deputa tions-Gutachten stehen zu bleiben, z. B. es kann ja auch Jemand einen geringem Antheil nehmen; gefetzt, ein Dienstbote hat das Mittel geholt; und es ist ja in das Ermessen des Richters ge stellt, die Zuchthausstrafe eintreten zu lassen. Das glaube ich aber, daß in den meisten Fällen der Gehülfe strafbarer ist, als der Haupturheber. Der Präsident kann nunmehr zur Frage schreiten: Ob die Kammer dem Deputations-Gutachten beitrete? Sie wird einstimmig bejaht, und da durch diese Abstimmung das Amendement als abgeworfen zu betrachten ist, so stellt derPräsident die Frage: Nimmt die Kammer den Ar tikel selbst nach dem Gutachten derDeputation an? Was gleich falls einstimmige Bejahung findet. Art. 124. lautet: „Ist die Anwendung solcher Mittel von einer dritteN'Per- son ohne und wider den Willen der Schwängern erfolgt, und dadurch der Lod der Leibesfrucht, oder die unzeitige Entbin dung, oder der Lod der Mutter verursacht worden, so ist der Lhäter mit Zuchthaus ersten Grades von 4 bis 6 Jahren zu be^ strafen." Die Deputation bemerkt hierzu: „Hier scheint offenbar das Marimum von Sechs Jahren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder