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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„(Verheimlichung der Geburt.) Eine Frauensperson, wel che ihre Niederkunst verheimlicht, ist mir Zuchthausstrafe zwei ten Grades von Zwei bis Vier Jahren zu belegen, wenn die Verheimlichung in der Absicht, das Kind zu tödten, geschehen, die Ausführung dieser Absicht aber durch äußere Umstande ver hindert worden ist. Die Verheimlichung der Niederkunft ohne diese Absicht ist mit zwei- bis dreimonatlichem Gefängnisse zu bestrafen, insofern.nicht wegen des dadurch veranlaßten Able bens des Kindes die Strafe der fahrlässigen Tödtung eintritt." Die Deputation schlagt unter commiffarischer Zustim mung hier vor: die Strafe auf Ein bis Sechs Jahr Arbeits haus zu bestimmen. Referent bemerkt, daß kein Amendement zu diesem Artikel eingegangen sei. Domherr v. Günther: Ich meinerseits kann dem Amen dement der Deputation nur beipflichten, muß aber bitten, daß noch Etwas in den Artikel, ausgenommen wird, was in den Motiven steht. Nach meinem Dafürhalten würde nämlich noch in den Artikel eine Erläuterung des in der Praxis ungemein zweifelhaften Begriffs der Verheimlichung hineingehören. Es sagen nämlich die Motiven, unter der Verheimlichung werde verstanden die Entfernung aller Hülfleistung von Seiten an derer Personen. Nun würde das auch sehr füglich in den Ar tikel mit ausgenommen werden können, um hierin volle Deutlich keit zu erlangen. Doch bliebe auch dann, wenn jene Worte im Artikel mit ausgenommen würden, es immer noch zweifelhaft, ob jene Entfernung der Hülfsmittel sich beziehe auf die bevor stehende oder erfolgte Niederkunft. Nach meinem Dafürhalten würde es auf Beides bezogen werden müssen, und somit würde ich Vorschlägen, die Anfangsworte des fraglichen Artikels folgender Gestalt zu setzen: „Eine Frauensperson, welche ihre bevorste hende oder erfolgte Niederkunft verheimlicht, um die nöthigen Hülfsleistungen von Seiten anderer Personen zu entfernen." Präsident: Ich würde das Amendement in seinem Zu sammenhangs auf einmal zur Unterstützung zu bringen haben. Referent Prinz Johann: Ich müßte doch bitten, die Amendements zu theilen, weil ich für den ersten Theil mich nicht erklären könnte, dagegen der zweite mir mehr zur Annahme geeignet scheint. Präsident: Ich würde sonach den geehrten Antragsteller bitten müssen, sich zu erklären, ob derselbe wünsche, daß der erste Theil jetzt, oder das Amendement im Zusammenhangs vorgetra gen werde. Domherr v. Günther: Ich habe gegen die Theilung Nichts zu bemerken, insofern die geehrte Kammer der Ansicht ist, daß auf diese Weise die Sache gründlicher untersucht werden kann. Präsident: Ich habe nun den ersten Theil des Amen dements des Domherrn 0. Günther zur Unterstützung zu brin gen, wornach es in der ersten Zeile des Artikels heißen soll nach dem Worte „ihre" bevorstehende oder erfolgende. Wird zahlreich unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich erkläre mich dahin, daß mir dieserZusatz nicht ganz passend zu sein scheint, denn ich kann mir nicht denken, daß das erwähnte Verbrechen eintreten könne, wenn die Niederkunft bereits erfolgt ist. Denn geschähe dies in 24 Stunden, so würde die verheimlichte Niederkunft mit derAbsicht, das Kind zu tödten, weiter Nichts, als ein versuchter Kinder mord sein. Aber wenn die Niederkunft bereits 24 Stunden vor über ist, und die Mutter verheimlicht ferner die Niederkunft, um das Kind zu tödten, so wäre es ein versuchter Mord, und in beiden Fällen würden andere Strafen eintreten. Domherr v. Günther: Unter den Begriff des versuch ten Kindermordes -— Versuch im weitesten Sinne genommen kann man ebensowohl die Verheimlichung der bevorstehenden als der erfolgten Niederkunft klassisiziren. Es ist übrigens sehr mög lich, daß eine Person ihre bevorstehende Niederkunft nicht ver heimlichen will, sondern davon überrascht wird; sie hat ihre Ent bindung noch nicht erwartet, und diese erfolgt plötzlich. Sie verheimlicht aber nun die geschehene Geburt eines Kindes. Soll sie nun dieselbe Strafe treffen, die der Artikel aufVerheimlichung einer Niederkunft setzt, oder nicht? Es ist wohl nicht überflüssig, dem Richter hierüber eine deutlichere Anweisung zu geben, als im Artikel geschehen ist. König!. Commissair v. Groß: Da im Artikel nicht gesagt ist: bevorstehende Niederkunft, so ist auch die Be ziehung auf die erfolgte Niederkunft nicht ausgeschlossen, denn es lassen sich auch Falle denken, wo auch noch eine er folgte Niederkunft verheimlicht werden kann, ohne daß schon eine Handlung des versuchten Kindermordes vorliegt. Die bloße Verheimlichung einer Niederkunft, selbst in der Absicht, das Kind zu tödten, würde nur als eine vorbereitende Hand lung erscheinen und als solche an und für sich nicht strafbar sein. Ich halte aber wegen des gebrauchten nicht beschränken den Ausdrucks den Zusatz für unnöthig. Referent Prinz Johann: Der Fall scheint mir zweifel haft, ob er mit unter die Bestimmung des Artikels gehört; denn wenn die Niederkunft bereits 8 Tage erfolgt ist, so kann doch die Absicht eines versuchten Kindermordes nicht angenom men werden, und ob dann nicht eine mildere Strafe eintreten könne, ware zweifelhast. Domherr v. G ü n t h e r: Eben das Bedenken, was der hoch- gestellte Hr. Referent jetzt zur Erwähnung gebracht hat, scheint es im hohen Grade wünschenswerth zu machen, daß die fraglichen Bestimmungen ausgenommen werden. Denn wenn ein Rich ter dieselbe Ansicht hat, wie Se. Königl. Hoheit, so würde der Zweck der Paragraphe nicht erfüllt werden. Die Idee der hohen Staatsregierung ist, wie wenigstens aus der Erklärung des Königl. Commissairs zu entnehmen, unstreitig dahin ge gangen, daß die Paragraphe im Sinne meines Amendements, aber nicht so verstanden werden solle, wie vom hochgeehrten Herrn Referenten angenommen worden. Bürgermeister Wehner: In der Hauptsache scheint der Königl. Commissair mit dem Antragsteller eine und dieselbe An sicht zu haben, nämlich, daß der Fall, der durch das Amende ment herausgestellt werden soll, schon in der Paragraphe mit begriffen sei. Allein ganz deutlich ist derselbe darin nicht enthalten, das geht aus den Zweifeln und verschiedenen Autz-
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