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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Landtage haben alle solche Unteramendements die Unterstü tzung zur Halste nöthig. Es ist dies auch ausdrücklich in dem Decret wegen Abkürzung des Landtags genehmigt worden. Präsident: Es ist dies richtig, und dann ist der Antrag für nicht unterstützt zu halten. Wir gehen nun zum zweiten Amendement über. Es sollten nach der Meinung des v. Gün ther nach den Worten „eingerichtet werden möchte" die Worte folgen: „als es die Natur der schriftlichen Mittheilungen irgend erfordere." Auf die Frage des Präsidenten erhalt dieser Antrag die ausreichende Unterstützung d so Kammer nicht. P rasi dent: Nun würde ich auf das Deputationsgutach ten überzugehen haben und zwar sä I. (s. oben S. 43.) und fra gen: „ob die hohe Kammer dieses Gutachten ihrer „1. Deputation zum ersten Puncte desselben an nehme?" Wird durch 31 gegen2Stimmen angenommen. Präsident: In Betreff der übrigen Puncte hat sich keine Discussion erhoben, und' ich richte daher weine zweite Frage auf den zweiten Punct des Gutachtens der Deputation, wel cher so lautet:, „daß die ständischen Kammern mit einer Lheil- „nahme an der Redaction sothaner Mittheilungen verschont blei- „benmögen," und frage: „ob die Kammer diesem Theile „des Deputations-Gutachtens beitritt?" Die Beistimmung erfolgt einstimmig. Eben so richte ich nun die Frage aus den dritten LH eil des DepuLütionsgutachtens, welcher sich in a. und d. theilt, und ich frage den Referenten, ob er wünscht, daß die Frage getrennt werde? Referent: Der erste Antrag in dieser Beziehung geht dahin, „daß die Aufnahme über das von den Kammermitglie- „dern Gesprochene allemal den ganzen folgenden Lag (wobei je- „doch die Sonn- und Feiertage ausfallen würden) zu deren „Einsicht bereit liegen solle." Präsident: Die dritte Frage richte ich also darauf: „ob „die Kammer diesen Antrag der Deputation un- „ter 3.s. annimmt?" Auch diese Frage wird einstimmig bejaht. Referent: Der Punct 3. b. ist nicht sowohl als ein An trag, sondern nur als ein Vorschlag der Deputation zu betrach ten, und in den Worten enthalten: „sie glaubte in den Di rektorien der Kammer diejenige Behörde zu erblicken, welche „allein geeignet fei, bei dergleichen Irrungen zuvörderst ver mittelnd, da nöthig, aber auch in soweit entscheidend einzutre- „ten, daß die Redaction und die Veröffentlichung in der Maße, „wie das Directorium entscheiden würde, vorläufig erfolgen „müßte, den Kammermitgliedern aber dabei frei bliebe, wenn „sie sich mit der besagten Entscheidung nicht zufrieden stellen soll ten, die Sache noch in der Kammer vorzubringen, und auf diese „Weise eine Veröffentlichung ihrer Erinnerungen und Ansichten „zu bewirken." Präsident: Ich stelle nun die letzte Frage auf die von der Deputation unter 3. b. aufgestellte Ansicht, die so eben vom Hrn. Referenten erläutert worden ist, und bitte diese Frage mit Nein oder Ja zn beantworten. Auch diese Frage wird einstim mig bejaht. v.Watzdorf: Wie ist es dann zu halten, wenn ein Mit glied der Kammer die bestimmte Frist versäumt hat und erst spä ter seine Erinnerungen anbringt? Referent: Darüber hat sich die Deputation nur beiläufig ausgesprochen in den Worten: „wie denn Letzteres auch wohl „überhaupt den Kammermitgliedern niemals abgeschnitten sein „könnte, wenn sie gleich unterlassen haben sollten, ihre etwai gen Erinnerungen in der oben unter a. bemerkten Frist geltend „zu machen." v^ Watzdorf: Dergleichen Erinnerungen sind also zuvör derst in der Kammer vorzubringen, und nicht sofort bei der Re dactions-Deputation? Secret, v. Zedtwitz: Es ist nicht die Rede davon, daß sie an die Redactions-Deputation gebracht werden sollen, son dern nach der Ansicht der Deputation sollen solche Differenzen zwischen den Stenographen, der Redaktion und den Kammer mitgliedern zuvörderst an das Directorium der Kammer gelan gen, und dieses wird einstweilen entscheiden, wie es mit der Auf nahme gehalten werden soll, und wenn sich das Kammermitglied dabei nicht beruhigt, kann es die Sache an die Kammer bringen. v.Watzdorf: Das ist nicht der von mir angeführte Fall, sondern ich habe einen andern gemeint, wenn nämlich ein Mit glied der Kammer die für Abänderungen bestimmte Frist ver säumt hat, und später bei der Nedactions-Commission selbst Reklamation einreicht. Würden also Abänderungen in derRede von Seiten der Redaktion direkt zu berücksichtigen sein, oder müssen sie in der Kammer angebracht werden? Referent: Es sind zwei Fälle zu unterscheiden. Der erste Fall tritt ein, wenn ein Mitglied der Karniner Erinnerun gen gegen die stenographische Aufnahme in der gesetzten Frist macht. In diesem Falle wird, wenn Irrungen zu beseitigen sind, einstweilen das Directorium entscheiden, was in die öf fentlichen Mittheilungen kommen soll, und wollte sich das Kam mermitglied nicht dabei beruhigen, so könnte es in der Kammer seine Erinnerungen zur Sprache bringen. Der zweite Fall tritt ein, wenn das Kammermitglied verabsäumt hat, die stenogra phischen Aufnahmen einzusehen, und wenn es später die öffent lichen Mittheilungen zu lesen bekäme und fände, daß seine Aeuße- rungen nicht so ausgenommen worden wären, wie es glaube, sie gethan zu haben. Auch in diesem Falle nimmt die Deputa tion an, daß es dem Mitglieds jederzeit freistehe, in der Kam mer seine Rüge anzubringen, damit das Mitglied seine Ansicht, wie es dieselbe ausgesprochen zu haben glaubt, zur Aufnahme in das Kammerprotocoll und zugleich in die stenographische Niederschrift bringen könne. Graf Hohenthal: Anders wie in der Kammer selbst wür de es nicht möglich sein; denn die Mittheilungen der Landtags verhandlungen sind schon ausgegeben und würden nicht wieder gedruckt werden können. Referent: Es ist nicht die Rede davon gewesen, daß die Sache an die Redaktion gebracht werden solle, sondern, daß bloß die berichtigte Ansicht des Kammermitgliedes in das neue Proto koll und die stenographische Aufnahme zu bringen sei. Präsident: Ich glaube nun jetzt die Frage an dieKam- mer richten zu können: ob die Kammer in dieser lehtan- geregten Beziehung dem Deputations-Gutachten all 3. K. beitrete? Ebenfalls einstimmige Bejahung. Präsident: Ich muß nun noch in Betreff der stattgefun denen Discussion erwähnen, daß die Landtagsordnung das Präsidium in jeder Kammer verpflichtet, bemerklich zu machen, wenn ein Mitglied, ohne daß es zur Erwiederung geschieht, mehr als einmal über denselben Gegenstand spricht. Hiermit endigte die Sitzung um 12 Uhr und wird zur nächsten besondere Einladung erfolgen. Druckfehler. In der am Schluffe von Nr. 3. dies. Bl. enthaltenen Berichtigung ist in mehreren Exemplaren Z. 10. v. u. statt „die" — „der"; Z.9. v. u. statt „welche" — „welcher"; und Z. 7. v. u. statt „zu stehen" — „zustehe," zu lesen. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit dec Redaktion beauftragt: Major v. Brause, vr. Gretschel.
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