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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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SLt) Legungen der heutigen Verhandlung hervor; daher möchte es wohl noch etwas deutlicher ausgesprochen werden, indem man Las Amendent des Domherrn v. Günther an.nimmt, wodurch der Zweifel beseitigt wird. v. Carlowitz: Nachdem in den Gesetzentwurf ein Ar tikel mit der Ueberschrr'st: Verheimlichung der Ge burt ausgenommen worden ist, und die verheimlichte Geburt Mithin als ein für sich bestehendes und abgeschlossenes Ver brechen in dem Criminal-Gesetzbuche vorkommen wird, so ist die Frage allerdings von hoher Wichtigkeit, wenn die verheim lichte Geburt aufhöre, ein Verbrechen für sich zu sein, vielmehr in Versuch des Kindermords übergehe? Ich kann insofern anch der Ansicht des Domherrn,0. Günther nicht ganz bei pflichten, wenn er sagt, jede verheimlichte.Geburt sei ein Versuch des Kindermords. Das würde nämlich nur dann der Fall sein, wenn ein Artikel nicht die Ueberschrift: „Ver heimlichung der Geburt" führte und somit die Fälle einer ver heimlichten Geburt zu einem besondern Verbrechen stempelte. Hieraus folgt, wie nothwendig es sei, beide Begriffe streng von einander zu scheiden, das Verbrechen der verheimlichten Ge burt und dann das des versuchten Kindermordes. Nach dem Amendement des Domherrn v. Günther werden nun aber, dünkt mich, diese Begriffe in einander geworfen, denn die verheimlichte Geburt soll sowohl dann, wenn die Geburt erst bevorsteht, als auch dann, wenn sie bereits erfolgt ist, ein für sich bestehendes Verbrechen sein. Das Erste muß ich zuge- ben, mit dem Letztem kann ich mich nicht einvxrstehen. Ich würde vielmehr der Ansicht des hochgestellten Referenten bei pflichten, ob sie schon der Königl. Commissair nicht ganz zu theilen scheint, daß dann, wenn die Geburt bereits erfolgt ist, von dem Verbrechen der Verheimlichung nicht mehr die Rede sein könne. Um aber den Zweifel, der hier vorhanden ist, zu heben, halte ich es für angemessen, den vorliegenden Arti kel ausdrücklich auf die Fälle zu beschränken, wo die Geburt bevorsteht. Dieser Zweck würde sich erreichen lassen, wenn man setzte: „Eine Frauensperson, welche ihre bevorstehende Nie derkunst verheimlicht u.s.w." Ich stelle aber daraufnoch kein be sonderes Amendement, weil ich wünschen würde, daß zuvor noch einige geehrte Mitglieder sich über diesen meinen Vorschlag aussprachen. Es ist übrigens, wenn einmal Zweifel aufge stellt worden sind, eine klarere Fassung jedenfalls wünschens- werth, und diese wird erreicht, mag man nun die Ansicht, die ich ausgestellt, annehmen oder hem Amendement des Dom herrn v. Günther beitreten. Eins aher von Beiden scheint nöthig. Referent Prinz Johann: Ich glaube, man könnte in diesem Puncte dem Domherrn P. Günther beitreten, denn so viel scheint mir klar, daß der Entwurf keinen Unterschied ma chen will. Den Zweifel, der mir zuerst beiging, hat mir der Königl. Commissair gelöst, nämlich, daß die bloß verheimlichte Niederkunft mit der Absicht, das Kind zu tödten, Nichts, als ein versuchter Kindermord sein könne. Wenn aber die Mut ter andere Veranstaltungen getroffen, dann tritt der versuchte Kindermord ein und also auch eine andere Strafe. Ich glaube also, daß das Amendement des Domherrn v. Günther das richtige ist. Uebrigens glaube ich auch, wird jeder Richter bei der Paragraphe stehen bleiben, wenn kein Zweifel dar über ist, daß die verheimlichte Niederkunft in dieser Absicht er folgt sei. Königl. Commissair v. Groß: Ich muß der Ansicht bei pflichten und bemerke noch, daß die Fälle, wo nach der erfolg ten Niederkunft eine bloße Verheimlichung statt findet, höchst selten vorkommen werden, vielmehr wohl immer nach den Um standen der dabei concurrirenden Handlungen ein versuchter Kindermord vorliegen wird. Bürgermeister Ritterstädt: Ich erkläre mich für den Vorschlag des Domherrn v. Günther. Es scheint mir nach dem, was jetzt darüber gesprochen worden, daß Zweifel dar über entstehen könnten, ob auch die Verheimlichung der Geburt nach dem Eintritt derselben noch strafbar sei. Alle scheinen darüber übereinzustimmen, daß, wenn solche Fälle vorkommen sollten^, sie dennoch eben so strafbar seien, als wenn die Ver heimlichung vor der Geburt erfolgt. Ich glaube aber, daß man nicht von dem Gesichtspuncte ausgehen dürfe, daß jede solche Verheimlichung ein versuchter Kindesmord sek. Wollte man dies annehmen, dann würde der 2. Kheil des Artikels gar keine Anwendung finden, welcher ausdrücklich den Fall betrifft, wenn die Verheimlichung der Niederkunft nicht in der Absicht, das Kind zu tödten, erfolgt sei. Der Gesetzentwurf will aber auch dann eine solche Verheimlichung bestraft wissen, weil sie dazu führt, daß es bei der erfolgten Niederkunft an nöthigen Mitteln fehlen würde zur Erhaltung des Kindes. Darum glaube ich, würde es bei dem zu lassen sein, was der Domherr 0. Günther vorschlägt, indem es auf beide Fälle paßt. Referent Prinz Johann: Ich wollte mir nur erlauben, ein Bedenken gegen das Amendement des Domherrn v. Gün ther noch anzuführen. Werden nämlich die Worte: bevor stehende oder erfolgte noch in dem ersten Satze des Ge setzentwurfs hinzugesetzt, so beziehen sie sich doch auch auf den zweiten Satz. Nun scheint es mir doch zweifelhaft, ob die Verheimlichung, wenn die Niederkunft bereits erfolgt ist, ohne die Absicht das Kind zu tödten, noch strafbar sein könne. Näm lich in dem Falle, wenn ein Mädchen von der Niederkunst überrascht wird, die erforderlichen Anstalten nicht getroffen hat und vergißt nach der Hebamme zu schicken, wird sie in einem solchen Falle auch mit 2 Monat Gefängniß zu bestrafen sein? Bürgermeister Ritterstädt: Dagegen habe ich noch zu erinnern, daß ich kaum glaube, ein solcher Fall werde für eine verheimlichte Niederkunft erachtet werden können. Sollte eine solche Person den Strafbestimmungen unterliegen, so müßte eine absichtliche Verheimlichung vorhanden sein; eine bloße Unterlassung würde schwerlich den Strafbestimmungen unter liegen. Domherr v. Günther: Ich füge zu der Bemerkung des hochgestellten Referenten hinzu, daß sich dies durch den 2. Theil meines Amendements erledigt, wo der Ausdruck: Verheimli-
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