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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chung mit denselben Worten erklärt ist, wie sie in den Moti ven angegeben sind. Ziegler und Klipphausen: Ich muß um die Erlaub ruß bitten,mich auch darüber auszusprechen. Ich bitte zu erwägen, wie schwer es sowohl vor, als nach der Geburt der werden müsse, die sich auf diese Art vergangen. Sie wartet bis auf den letz ten Augenblick und sucht die Geburt zu verheimlichen, ohne die Absicht zu haben, das Kind zu tödten. Sie wird das Kind erhalten, und glaubt es ihrer Familie schuldig zu sein, wenn sie sich vielleicht nur einzelnen Menschen vertraut. Das ist nun aber eine Verheimlichung, die auf keinen bösen Willen schließen läßt. Zn dem letzten Falle wäre es für eine solche Person doch sehr hart, die schon an sich gestraft ist, durch Leichtsinn vielleicht oder aus Liebe sich hingegeben, wenn sie auf diese Weise noch sollte bestraft werden. Insofern nun ein solcher Fall vorliegt, wo eine böse Absicht nicht damit verbunden ist, so kann ich nicht glauben, daß für eine solche Verheimlichung eine Strafe ein treten könne, und es würden solche Fälle in dem Gesetze auszu nehmen sein. Präsident: Ich habe noch den 2. Shell des Amende ments des Domherrn v. Günther zur Unterstützung zu bringen. Er lautet so: „um die nöthige Hülfeleistung von Seiten andrer Personen zu entfernen"; und ich frage: Ob die Kammer diesen 2. Shell des Amendements un terstützt? stVird zahlreich unterstützt. Bürgermeister Ritterstädt: Diesen 2. Shell des Gün- therschen Vorschlags habe ich nicht unterstützen können. Die Umstände, welche bei diesen Vergehungen ins Auge zu fassen sind, scheinen mir in dem Artikel des Gesetzentwurfs genau ge nug angegeben zu sein. Die Verheimlichung soll gestraft werden, sie möge nun in der Absicht geschehen sein, das Kind zu tödten, oder ohne diese Absicht. Wollte man die Bestim mung ausdrücklich daraufsetzen, daß es geschehen fein müsse, um die nöthige Hülfleistung zu entfernen, so würde daraus sehr leicht die Ausflucht hergeleitet werden können, daß die Person sagte: keineswegs aus dieser Absicht ist es geschehen, sondern ich habe nur die Schande ersparen wollen; und welcher Richter möchte da wohl bei einer solchen Person bestimmen wollen, aus wel cher Absicht sie es gethan habe? Der einzige Unterschied, der gemacht werden müßte, würde der sein, zu ermitteln, ob sie die Absicht gehabt habe, das Kind zu tödten, oder nicht. Ist es ohne diese Ursache geschehen, so würde sie bloß umdeswillen zu bestrafen sein, weil die Verheimlichung allemal mit Gefahr für die Erhaltung des Kindes verbunden ist. Referent Prinz Iohann: Ich muß mich der Ansicht des Hrn. Bürgermeister Ritterstädt anschließen, denn was in den Motiven gesagt ist, dürfte nicht hierher zu beziehen sein. Denn wenn die Absicht nicht dahin gerichtet ist, so sind solche Fälle im Gesetzentwürfe ausdrücklich ausgeschlossen. Hätte eine solche Person zur Hebamme zu schicken unterlassen, so würde dies als Unterlassung zu bestrafen sein, und jede Person, die ihre Niederkunft auf eine solche Weise verheimlicht, daß es ihr an ? der nöthrgen Hülfsleistung fehlt, wäre strafbar; was ihre Ab sicht dabei gewesen, darauf kann Nichts weiter ankommen. Domherr v. Günther: Das von mir gestellte Amende ment enthalt dieselben Worte, wie sie in den Motiven zu lesen sind, und wenn nun die Motiven zur Erläuterung des Ge setzes dienen sollen, so würde der Artikel, auch wenn die von mir beantragten Worte nicht darinnen ausgenommen würden, dessenungeachtet in demselben Sinne verstanden werden. Da es aber zweifelhaft ist, ob dem Richter die Motiven allemal zur Hand sind, so stelle ich eben den Antrag, daß jene Worte der Mo tiven im Artikel ausgenommen werden möchten. Was Bür germeister Ritterstädt vorhin bemerkte, und was Se. Königl. Hoheit billigte, wollte man das als wahr annehmen, so würde auch der Artikel geändert werden müssen. Er würde geändert werden müssen, weil die Herren ihn in einem andern Sinn verstanden wissen wollen, wie ihn die Staatsregierung in den Motiven versteht. Ich muß nun der hohen Staatsregierung überlassen zu erklären, in welchem Sinne sie diesen Artikel ver standen wissen will. Königl. Commkssair v. Groß: Es würde eine Verheim lichung der Niederkunft, die ohne die Absicht, das Kind zu tödten, erfolgt ist, an sich nicht strafbar erscheinen; allein es ist aus politischen Rücksichten nothwendig, sie mit Strafe'zu bedrohen, um durch heimlich erfolgte Entbindungen nicht Ver anlassung zum Kindermord und zu Vernachlässigung der Sorgfalt für die Leibesfrüchte zu geben; die Strafbestimmun gen sind aber nicht anwendbar, wenn die Schwangere sich der Verheimlichung ungeachtet die nöthigen Hülfsmittel zu verschaffen gewußt hat. In solchen Fällen wird eine Strafe nicht eintreten können, und man hat durch die Bemerkung in den Motiven nur mögliche Mißverständnisse beseitigen wollen. v. Carlowitz: Mir gehn doch noch einige Bedenken ge gen das Amendement des Domherrn v. Günther bei. Zu vörderst scheint es, als wolle das Amendement in dem Artikel eine zweite Absicht, die den Begriff der Verheimlichung aus machen soll, aufstellen; denn wenn auch der Artikel das Wort: Absicht enthält, und man dagegen im Amendement sich des Worts „um" bedient) so ist doch nach dem Sprach gebrauch das Wort: „um" gleichbedeutend mit: „in der Ab sicht." Wenn wir aber den Begriff an eine doppelte, nicht nothwendig zusammenfallende Absicht binden, so könnte man fragen, welche Absicht eigentlich gemeint sei, ob die Absicht, die Hülfleistung anderer Personen zu entfernen, oder die Ab sicht, das Kind zu tödten? Ein zweites Bedenken ist folgen des: Wenn wir dem ersten Amendement des Domherrn v. Günther, das auf Hinzufügung der Worte: „bevorstehende oder bereits erfolgte" berechnet war, unsere Zustimmung er- theilen und den Artikel Anwendung finden lassen auch auf die bereits erfolgte Niederkunft, und wenn wir auf der andern Seite das vorliegende zweite Amendement auf den 2. Satz des Artikels zugleich mit ausdehnen, so sehe ich nicht recht ein, wie sich das praktisch rechtfertigen läßt. Es müßte dann vor ausgesetzt werden, daß eine bereits erfolgte Niederkunft yer- 2
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