Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
heimlicht werden könnte, in der Absicht, die Hülfeleistung zu entfernen. Nun kann aber die Verheimlichung so spat nach der Geburt eintreten, daß von einer nöthigen Hülfeleistung gar nicht mehr die Rede sein kann. Diese Betrachtung führt mich daher abermals aufs erste Amendement des Domherrn v. Gün ther zurück. Ich muß nämlich bekennen, daß, wenn das zweite Amendement nur darauf hinaus geht, aus den Moti ven des Gesetzentwurfs Etwas in das Gesetz selbst herüber zu nehmen, ich aus diesem allerdings gegründeten Umstande fast den Schluß ziehen möchte, die Motiven des Gesetzentwurfs widerriethen die Annahme des ersten Amendements; denn es fangt mir an klar zu werden, obschon .es der Herr Regierungs- Commissair nicht zugestehen will, daß die Absicht der Regie rung keineswegs dahin gegangen sei, auch die erfvlgte Nie derkunft dem Begriffe der Verheimlichung der Geburt unterzu stellen. Das sind die Bedenken gegen das zweite Amende ment, Bedenken, die zugleich meine der Annahme des er sten Amendements bereits zugewendete Meinung wieder wan kend gemacht haben. Secr. Hartz: Es scheint bloß eine Verschiedenheit des Ausdrucks zu sein, über welchen gestritten wird. Daß der Begriff, wie er im Gesetzentwürfe gegeben ist, einer deutli- chern Bestimmung bedarf, darüber sind wir Alle einig. Wir wollen nicht das für eine strafbare Verheimlichung angesehen wissen, wenn eine Weibsperson ihre Schwangerschaft bloß ih rer Mutter oder einer Hebamme anzeigt, sondern wir sind einig, eine Verheimlichung nur dann für strafbar anzusehen, wenn sie so weit geht, daß die Schwangere-bei andern Per sonen keine Hülfe gesucht, solche vielmehr absichtlich entfernt hat. - Es scheint also in der zweiten Hafte des Amendements des Herrn Domherrn V. Günther nicht die Angabe der Absicht zu liegen, die die Verbrecherin hat, sondern die Bezeichnung des strafbaren Mittels, welches sie wählt, um die Verheimli chung zu erreichen. In diesem Sinne schlage ich vor, den Anfang des Artikels so zu fassen: „Eine Frauensperson, wel che ihre bevorstehende oder erfolgte Niederkunst in der Maße verheimlicht, daß dadurch die nöthigen Hülssleistungen von Seiten anderer Personen entfernt werden, ist u. s. w." ReferentPrinz Johann: In demSinne wie es der geehrte Secretair ausgesprochen, ist wohl Alles klar; man will das, was in den Motiven enthalten, durch einige Worte mit in die Paragraphe bringen. Wäre es nicht zweckmäßig, daß man sich faßte und vielleicht bis zur nächsten Sitzung dem Herr» Secretair oder der Deputation die Fassung austrüge. Ich muß gestehn, ich fürchte mich vor den Fassungen, die in der Debatte ausgesprochen werden; es wird zu leicht darüber hin gegangen. Secr. v. Zedtwitz: Zu alle dem, was jetzt gesprochen worden ist, erlaube ich Mir nur noch Einiges hinzuzufügen. Die Paragraphe unterscheidet offenbar zwei Fälle: die Verheim lichung vor und die Verheimlichung nach der Geburt. Der erste Theil der Paragraphe umfaßt den Fall der Verheimlichung vor der Geburt in der Absicht, das Kind zu tödten, der zweite Fall die Verheimlichung ohne diese Absicht. Die Motiven beziehen sich übrigens auf beide, das ist richtig. Wenn aber die Ver heimlichung in der Absicht, das Kind zu tödten, geschehen ist, nun so kann auch nur von der Verheimlichung vor der Geburt die Rede sein; denn diese war bis jetzt schon eine Anzeige gegen jede Kindesmörderin, d. h. es wurde solche als ein üMvium proximum vrimmis mllunioülii in den Rechten angenommen, Und dieser Satz ist wohl auch im ersten Theile der Paragraphe ausgedrückt, im zweiten dagegen das Gegentheil gesagt. Hat nämlich die Gebahrende derVerheimlichungnicht in jener Absicht vorgenommen, hat sie das Kind nicht getödtet, so kann ihr dies auch nicht, wenn sie es gleich in der Absicht gethan, um.dke Zeu gen ihrer Niederkunft zu entfernen, als Versuch eines Kindes mords angerechnet werden. Generell ist zwar die Überschrift der Paragraphe „Verheimlichung der Geburt" sowohl auf die Verheimlichung vor der Geburt, als nach derselben hinzudeuten; die Satze aber sind verschieden. Bürgermeister Gottschald: Ich kann dem nicht bei pflichten , vielmehr bin ich der Meinung, daß die Verschieden heit der Ansichten daraus hervorgeht, daß das, was in den Mo tiven enthalten ist, dem Artikel falsch angepaßt wird. Der vor liegende Artikel enthalt zwei Sätze. Ich glaube, das, was in den Motiven gesagt wird, bezieht sich nicht sowohl auf den er sten, als vielmehr lediglich auf den zweiten Satz dieses Artikels ; denn im ersten Satze soll die Absicht, das Kind zu tödten, be straft werden, wenn eine Verheimlichung der Geburt stattge- funden hat; r'm zweiten Satze soll die Verheimlichung der Nie derkunft überhaupt ohne die Absicht, das Kind zu tödten, wenn der in den Motiven berührte Fall, daß nämlich die Gebahrende dadurch die Entfernung aller Hülfeleistung anderer Personen be zweckt und die gehörige Sorgfalt für die Erhaltung des von ihr zu gebährenden Kindes verabsäumt hat, bestraft werden. Hier aus dürfte hervorgehen, daß diese Verschiedenheit der Ansichten bloß auf einem falschen Anpassen der Motiven an die doppelten Bestimmungen des Artikels beruht. Staatsminister v. Könneritz: Wenn man einen Zusatz wünscht, so scheint der Vorschlag des verehrten Secretair Hartz der richtigste. Es soll hierdurch der Begriff der Verheimlichung näher bezeichnet werden und zwar sowohl für den Fall, wenn sie geschah in der Absicht, das Kind zu tödten, als wenn sie ohne diese Absicht geschah. ReferentPrinz Johann: Ich muß nochmals bitten, daß die Fassung bis zur nächsten Sitzung bliebe, damit sich nicht da bei übereilt werde. DomherrIX Günther: Ich kann dem nur vollkommen beitreten, was der hochgestellte Referent ausgesprochen hat, aber ich muß auch auf der andern Seite bemerken, daß durch die Fassung des Hrn. Secr. Hartz ganz der Sinn, den ich damit verbunden habe, ausgesprochen worden ist. Präsident: Ich glaube nun, daß die Kammer aufden Antrag des hochgestellten Referenten eingehn könnte, dem proto- kollirenden Hrn. Secretair die Fassung aufzutragen, um uns selbige in nächster Sitzung vorzulege.n.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder