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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Graf Einsiedel: Ich glaube bemerken zu dürfen, daß der Fall natürlich vorliegt, wo die Verheimlichung nicht eine üble Absicht voraussetzt. Wenn eine Person für alle Mit tel gesorgt hat, daß sie das Kind nach der Niederkunft in eine sichere Ziehe gab, fo entsteht kein Nachtheil, und dieser Fall scheint nicht vorhanden. Referent Prinz Jo Hann: Wenn sie sowohl für Hülfe, als sichere Unterbringung des Kindes gesorgt hat, ist es keine Ver heimlichung. ' Bürgermeister Ritterstädt: Im Verlaufder Verhand lungen bin ich überzeugt worden, daß durch das, was von dem Hrn. Secr. Hartz vorgeschlagen worden ist, der Sache voll ständig abgeholfen wird. Ich will mich keineswegs dagegen ausfprechen, daß die Sache ausgesetzt werde bis zur näch sten Sitzung, obgleich ich zu der Ueberzeugung gelangt bin, daß ich ohne Bedenken die Fassung, so wie sie von dem Hrn. Secr. vorgeschlagen worden ist, würde annehmen können. Ich glaube allerdings nunmehr aus den Verhandlungen abgenom men zu haben, daß es nothwendig sei, den Begriff der Ver heimlichung im Gesetzentwurf naher zu bestimmen. Bloß als eine solche Bestimmung betrachte ich den Zusatz, keineswegs als eine anderweite Absicht, welche die Person hat, wenn sie dies Mittel ergriffen, aus welchem die Folgen hervorgehn, die man für gefährlich und strafbar achtet. Ich glaubte das noch vor der Abstimmung bemerken zu müssen. Bürgermeister Gottschald: Ich bin zwar ebenfalls da mit einverstanden, daß die Fassung der Deputation übertragen werde; indessen würde ich doch der Erwägung der Deputation anheim geben, ob das Amendement des Domherrn v._Günther nicht vielmehr in den zweiten Satz als in den ersten paffen würden Denn im ersten Satze ist der Fall behandelt, wenn die Ver heimlichung der Niederkunft in der Absicht, das Kind zu tödten, erfolgt ist. In dem zweiten Satze ist die Verheimlichung der Niederkunft ohne diese Absicht, jedoch, wenn dabei die in den Mo tiven angegebenen Voraussetzungen eintreten, als strafbar an genommen worden. Es würde nun aber, wenn die Fassung -es Artikels im zweiten Satze beibehalten würde, der Fall nicht ausgenommen werden, der in den Motiven im Gegensätze ge troffen wird, nämlich der, wo die Gebährende die erforderliche Hülfleistung sich zu verschaffen gewußt und die gehörige Sorg falt für die Erhaltung des von ihr zu gebährenden Kindes an gewendet hat. Ich glaube, grade um diesen Fall mit zu treffen, würde das Amendement des Domherrn I). Günther im zweiten Satze des Artikels zu berücksichtigen seim Staatsminister v. Könneritz: Es scheint mir die Ein schaltung in den ersten Satz angemessener. Er enthalt eine Definition der Verheimlichung, die folgenden die Strafbestim mung. Domherr v. Günther: Ganz im Sinne des Herrn Staatsministers ist der Satz auch von mir verstanden worden, als ich ihn aufstellte. NeferentPrinzJohann: Ich muß mich um so mehr dafür erklären, da ich mir garkeine Verheimlichung denken kann, wenn sich die Schwangere die nöthige Hülfleistung verschafft hat. Präsident: Ich glaube, die Sache wird so stehen, daß man wünscht, daß über das jetzige Amendement jetzt abgestimmt werde, und ich frage die Kammer: Ob sie dem ersten Theile des Amendements, daß vor „Niederkunft" die Worte: „be vorstehende oder erfolgte" (s. oben S. 519.) ausgenommen wer den sollen, beitrete? Einstimmig Ja! Dann folgt die Frage: Ist die Kammer gemeint, in Bezug auf den 2. Theil des Amendements die Fassung desselben bis zur nächsten Sitzung zu erwarten? Einstimmig Ja! Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung ist in der Verlegenheit, hier ihr erklärtes Einverständniß zurück nehmen zu müssen, was sich auf die ursprünglichen Vorschläge der jenseiti gen Deputation bezog. Die Deputation der jenseitigen Kam mer ist davon zurückgegangen, und die Regierung wird daher beim Gesetzentwurf stehen bleiben müssen. Präsident: Ich würde nun noch die einzige Frage zu richten haben auf das von der Deputation auf der 91. S. ge gebene Gutachten „daß die Strafe aufl—6 Jahr Arbeitshaus strafe bestimmt werde." (S. oben S. 519.) Ich frage also die Kammer: Ob sie der Deputation beitritt? Einstimmig Ja! und wird hierauf die Abstimmung über Artikel 125. selbst ebenfalls ausgesetzt. Referent Prinz Johann verliest Art. 126., welcher lautet: „(Aussetzung hülfloser Personen.) Wenn Personen, welche wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Gebrechlich keit sich selbst zu helfen unvermögend sind, von ihren Aeltern oder andern Personen, in deren Obhut sie sich befinden, vor sätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sie um das Leben zu brin gen, ausgesetzt oder in einem hülflosen Zustande verlassen wer den, so sind die Thäter 1) wenn die Rettung der ausgesetzten Person nach den Umstanden, unter welchen die Aussetzung ge schah, mit Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden konnte, mit vier- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, 2) wenn bei der Aussetzung die Rettung der ausgesetzten Person mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß von Vier Monaten bis zu ZweiJahren oder Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis zu Vier Jahren, 3) wenn nach der Art der Ausse tzung gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der ausgesetzten Person zu befürchten war, mit Gefängnißstrafe von Einem bis zu Drei Monaten zu belegen. Die Deputation schlägt unter commissarischer Zustimmung für den unter 1) gedachten Fall vor: das Maximum derStrafe für diesen Fall auf Fünfzehn Jahre zu erhöhen. — - ° Referent: Zu diesem Artikel sind mehrere Amende ments eingegangen: von dem Freiherrn v. Biedermann, fer ner: eins vom Hrn. Bürgermeister Hartz und eins vom Hrn. Bürgermeister Wehner. Secr. Hartz: Das Amendement ist sehr unbedeu tend, allein es schien mir, daß die Fälle: jugendliches Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit keineswegs alle die Verhältnisse umfaßten, wo eine Aussetzung im Sinne unsers Artikels statt finden kann. Ich erinnere an das hohe Alter, an Blödsinn re., und selbst an den Fall, wenn man einen, dem beide Beine ab geschossen wären, ohne Krücken an einem Orte zurückließe, wo
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