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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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werden sollten, so daß nur stehen bliebe: „von ihren Äeltrm oder andern Personen vorsätzlich u. s. w." . Auch dieser Antrag hat sich einer ausreichenden Unterstützung zu erfreuen. ' Referent Prinz Johann: Es hat mir geschienen, als ob das Amendement ebenfalls überflüssig wäre, indem dieFälle, welcher Bürgermeister Wehner gedacht hat, schon mit in dem Artikel enthalten seien. Es muß bei den Personen, bei wel chen man das Verbrechen der Aussetzung anerkennt, eine ge wisse Verpflichtung vorausgesetzt werden. Wenn ich bei ei nem vorübergehe, der in einer hülflosen Lage sich befindet, ohne ihm zu helfen, so glaube ich, vergehe ich mich gröblich gegen die Christenpflicht; man kann aber nicht sagen, daß ich das Verbrechen der Aussetzung begehe. Wenn ich aber die Pflicht habe, sei es durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, für Jemanden Sorge zu tragen, und ich ihn wohin geleite, um ihn auszusetzen, so tritt der erwähnte Fall ein, und daher glaube ich, daß diese Worte nicht überflüssig seien. Bürgermeister Wehner: Ich bin insofern ganz einver standen, als Aeltern und solche Personen, in deren Obhut sich der Hülfsbedürftige befindet, eine größere Strafe verdie nen werden, als Andere; aber der Fall, den ich angeführt habe, glaube ich, kann nicht ganz ausgeschlossen sein, und es ist ein solcher Fall in dem Artikel nicht bedacht. Sehr häufig ist es bei uns, daß man bei Auszügen, besonders auf dem Lande, Nichts vorbehält, als den Aufenthalt im Hause. Das kann einen Taubstummen, einen Gebrechlichen treffen, und der steht auf keine Weise unter der Obhut des Hauswirthes, sondern er hat vielleicht ganz besondere Personen", Vormünder U. dergl. Leute, die die Aufsicht über ihn zu führen verpflichtet sind; ersterer würde nun aber ganz unbestraft bleiben, wenn mein Vorschlag nicht Eingang finden sollte. Ich glaube auch, der Zusatz, den ich in Wegfall gebracht wünsche, ist unnöthig, weil die Strafe ein Minimum und Maximum hat, und eine solche Strafe nicht zu hoch wäre, um den zu bestrafen, der ei nen solchen Hülfsbedürftige» in der Absicht, ihn loszuwerden, aussetzt, wenn der Letztere auch nicht unter dessen Obhut steht. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir ein Beispiel zur Entgegnung. Jemand, der gut schwimmen kann, sieht einen Andern auf demPunct zu ertrinken, geht aber fort. Die ser Mann ist offenbar in einem hülflosen Zustande, so daß bei ihm die Rettung mit Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden kann, und jener hat ihn also in diesem hülflosen Zustande verlassen; soll er nun mit 4 Jahren Zuchthaus bestraft werden? ich glaube nicht. v. Biedermann: Ich glaube doch, daß der vom Bür germeister Wehner angeführte Fall im Gesetzentwürfe mit ge faßt ist; denn Derjenige, der einen Taubstummen wegführt, hat sich die Obhut über denselben angemaßt, und der Taub stumme steht also faktisch unter dessen Obhut. v. Carlowitz: Auch ich trete dem Amendement nicht bei, einmal aus den Gründen, die schon angedeutet worden sind, und dann, weil man durch dessen Annahme Etwas in das Ge biet des Crkminalrechts hereinzieht, was streng genommen nicht dahin gehört. Es muß unterschieden werden zwischen vLüeüs porksvti« und impLickeotis; denn ob es gleich Pflichten der Liebe giebt, deren Hintansetzung eine größere Verworfenheit voraus setzt, gls'die ZVegehung mancher eigentlichen Verbrechen, so ist doch nicht zu verkennen, daß Liebespflkchten in einem Crrminal- gesetzbuche nicht Beachtung finden können, soll demselben nicht eine in vieler Hinsicht bedenkliche Ausdehnung gegeben werden. Bürgermeister Wehner: Won Pflichten der Liebe ist bei meinem Amendement nicht die Rede,.sondern von der Absicht, die einer hat, einen Andern los zu werden, um eine Unannehm lichkeit sich vom Halse zu schaffen, die er bisher gehabt hat, und das ist etwas Andres, als eine Pflicht der Liebe. Wenn einer eine Unannehmlichkeit durch einen gebrechlichen Menschen, den er den ganzen Tag um sich haben muß, hat, und ihn nunmehr nimmt und ihn, um mit dem Gesetzentwürfe zu sprechen, aus setzt, so hat er nicht bloß eine Pflicht der Liebe vernachläßigt, sondern absichtlich etwas Böses vorgenommen. Staatsminister v. Könneritz: Daß der geehrte Abge ordnete den Fall, den er anführt, mithinelnbringen will in das Gesetzbuch, kann ich ihm nicht verdenken; ich glaube aber, es würde wieder zu weit führen, wenn man die Worte „in deren Obhut sie sich befinden" wegließe. Man würde sonst allerdings die Vern achläßigung der Liebespflichten mit hineinziehen. Ge setzt, es läuft Jemandem ein Taubstummer zu, er weiß nicht, was er mit ihm machen soll; er besorgt, daß er ihn würde be halten müssen, wozu er keine Verpflichtung hat, und führt ihn wieder dahin, wo er hergekommen ist, so glaube ich, würde es doch zu hart fern, wenn man ihn mit 4 Jahren Zuchthaus be strafen wollte. Der Zweck des Antragstellers würde vielleicht erreicht werden, wenn man die Worte stehen ließe und, wie es auch im Entwurf für Baden hieß, hinzusetzte: „oder zu deren Verpflegung oder Ernährung sie rechtlich verbunden sind." Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß durch den Vorschlag des Hrn. Staatsministers der Fall eigentlich nicht getroffen wird; denn Bürgermeister Wehner setzt den Fall vor aus, wo Jemand nicht verpflichtet ist, einen solchen Menschen zu ernähren und zu verpflegen. Mir scheint durch das Wort „Obhut" das Ganze getroffen zu sein; denn durch die Hand lung der Aussetzung nehme ich ihn in Obhut. Wenn ich einen Taubstummen in einen Wald führe, so nehme ich ihn unter meine Obhut; es tritt eine stillschweigende Obhut, gleichsam ein gus8i vontrsetus, ein. Königl. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir zu be merken, daß nicht die Worte „in deren Obhut sie sich befinden" wegfallen sollen, sondern die vom Herrn Staatsminister vor geschlagenen Worte noch hinzugefügt werden sollen. Präsident: Ich erlaube mir zu fragen: Ob der vorge schlagene Zusatz den Bürgermeister Wehner beruhigt? Bürgermeister Wehner: Nein, das nicht; er würhe bloß zwei Fälle in sich fassen, aber den dritten nicht, nämlich den, wornach einer zur Verpflegung und Ernährung eines solchen Hülfsbedürftigen nicht verbunden ist.
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