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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Domherr v. Günther: Im Fall ich den Herrn Bürger meister Wehner recht verstanden habe, so wird sich der einzelne spezielle Fall, dessen er Erwähnung gethan hat, zurückführen lassen auf einen generellen. Es scheint die Ansicht die zu sein, daß jeder Mensch im Staate verpflichtet sei, ein Uebel, welches dem unersetzlichen Gute eines Andern droht, von diesem Andern abzuwenden, insofern er es abwenden kann, ohne sich selbst in eine Gefahr zu begeben oder in einen Verlust zu bringen. Diesen Satz halte nicht nur ich meines Orts für richtig, sondern er ist bis diesen Augenblick stets in der Praxis in der Maße als richtig anerkannt worden, daß die Vernach lässigung einer solchen Hülfeleistung als strafbar angesehen wurde, und ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit, die hohe Kammer an den ersten Artikel des Gesetzentwurfs und die von mir gestellten sechs Erläuterungsparagraphen zu erinnern, wo eine eigne §. hierauf gerichtet war, durch die, wenn sie an genommen worden wäre, dieser und alle ähnliche Fälle ent schieden worden wären. Der Präsident stellt die Frage: Nimmt die Kammer den Vorschlag des Bürgermeister Wehner an? und nachdem diese durch 19 gegen 9 Stimmen verneint worden war, die weitere Frage: Nimmt die Kammer den Vorschlag der Depu tation an, daß das maximum für diesen Fall auf 15 Jahre 2. Grades erhöht werden möchte? Was einst iinmigbejaht wird. Zum2.Punct des Artikels 126. (s. oben) beantragt v.Bie- dermann die Fassung-der Deputation der II. Kammer, welche dahin geht: in dem Falle unter Nr. 2. des Artikels hinter den Worten: „zwei Jahren" und statt des Wörtchens „oder" fol gende Einschaltung zu machen: „und, dafern der Lod den noch erfolgte, mit rc." Antragsteller führt zur Motivirung sei nes Antrags die Gründe der jenseitigen Deputation an, daß nämlich in dem Falle Nr. 2. gerade erst der Erfolg es ist, wel cher die Handlung zu einem leichten Vergehen oder zu einem schweren Verbrechen stempelt, und daß es in diesem Falle nicht rathsam ist, die große Latitude von 4 Monaten Gefangniß bis zu 4 Jahren Arbeitshaus in die Hand des erkennenden Richters zu legen, ohne ein bestimmendes und leitendes Krite rium in dem eingetretenen Erfolge hinzuzufügen. Der Antrag findet die ausreich ende Unterstützung. Referent Prinz Johann: Was diesen Antrag betrifft, so scheint er theils gegen den Geist des Gesetzentwurfs, theils gegen den Geist des 126. Artikels zu gehen. Das ganze Ge setzbuch sucht wenigst möglich die Falle zu spalten, der 126. Artikel hat in allen drei Puncten keinen Unterschied gemacht zwischen dem eingetretenen und nicht eingetretenen Erfolg. Ich sehe auch nicht ein, warum diese Falle geschieden werden sol len ; denn gerade hier ist der Erfolg recht zufällig, daher ich glaube, daß man beim Entwurf stehen bleiben könnte. Es verlangt weiter Niemand zu sprechen, und die Frage des Präsidenten: Ob man das Amendement des v. Bie dermann annehme? wird durch 21 gegen 6 Stimmen ver neint, dagegen der Art. 126. selbst einstimmig in der ge dachten Fassung angenommen. Was den nun noch von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz betrifft, welcher lautet: Art. 126 b. Kindermord, Abtreibung der Leibesfrucht und Verheimlichung der Niederkunft in der Absicht, das Kind zu tödten, sind als gleichartig zu betrachten." so bemerkt der König!. Cvmmissair v. Groß: Hier muß ich bemer ken, daß noch abgesehen von den allgemeinen Bedenken, welche das Ministerium gegen die zu häufige Aufstellung von Bestimmungen über die Gleichartigkeit der Verbrechen erwähnt hat, die Gleichstellung der in diesem Artikel genannten Ver brechen mir vorzüglich bedenklich erscheint und zu großen Härten führen dürfte. Die Strafe des Rückfalls wegen wie derholter Verbrechen rechtfertigt sich nicht allein durch die Gleichartigkeit der Verbrechen, sondern auch dadurch, daß die Strafe, welche wegen des frühem Verbrechens von dem Verbrecher verbüßt worden ist, nicht gar zu verschieden sei von der dem spätem Verbrechen angedrohten Strafe. Nun kön nen in den hier erwähnten Fallen höchst verschiedene Strafen eintreten, zumal wenn man erwägt, daß nach der angenom menen früheren Bestimmung bei dem Artikel 58. schon der Versuch als gleichartig mit dem Verbrechen bestraft werden soll, und also da, wo auch nur der Versuch eines Verbre chens stattgefunden hat, wegen eines spätem gleichartigen Verbrechens die Strafe des Rückfalls stattsindet. Wenn ein schweres Verbrechen vorausgeht und ein leichteres Verbrechen nachfolgt, so hat die Sache weniger Bedenken; wenn aber umgekehrt nach einem geringem Verbrechen später ein schwere res verübt wird, so scheint die zu weit ausgedehnte Gleichar tigkeit zu sehr großen Härten zu führen. Wenn man z. B. den Fall denkt, daß das Verbrechen der versuchten heimlichen Niederkunft früher zu bestrafen gewesen ist, welches möglicher Weise nur mit Gefängniß verbüßt werden konnte, und später das Verbrechen des Kindermordes verübt würde, so scheint es doch eine große Härte zu sein, wenn die Strafe des Kindes mordes wegen der früher versuchten heimlichen Niederkunft geschärft werden soll, und ich stelle der Kammer anheim, ob sie diese Verbrechen ausdrücklich als gleichartig bezeichnen, oder die Bestimmung darüber in den einzelnen Fällen dem Richter überlassen will. Referent Prinz Johann: Ich habe zu bemerken, daß das Ueberlassen in das Ermessen des Richters nicht mehr eintreten kann; denn nach der Bestimmung im allgemeinen Lheile würde der Richter an den Artikel gebunden sein. Ich kann auch das Bedenken des Negierungs-Commissairs nicht theilen, und zwar aus doppelten Gründen; aus einem Grunde, den derselbe selbst ansührt: es kann auf die Verschiedenheit der Fälle nicht mehr Rücksicht genommen werden; denn auch für den Versuch ist kein Minimum bestimmt. Daß eine Verschiedenheit zwischen den Verbrechen wegen der Verschiedenheit der Strafe stattsindet, dieser Grund glaube ich, würde zu viel beweisen. Ferner glaube ich, daß diese Verbrechen so weit verwandt sind, daß man sie
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