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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nm Erfolg der Verletzung mit verschiedenen Strafen belegt werden. Damit man nun nicht glaube, es solle gegen die Grund sätze des Art. 30. die Strafe nach dem Erfolg allein, ohne daß die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs dabei berücksichtigt werde, bemessen werden, hat man für angemessen gefunden, diese Worte hereinzusetzen, während man bei den andern Verbrechen, wo her Erfolg an sich und allein das Strafmaß begründen soll, diese Worte nicht hereingesetzt hat, z.B. bei dem Diebstahl, wo die Strafe nach dem Werth des Gutes bemessen wird. Referent Prinz Johann: Ich muß gleichfalls bemerken, - daß zu Protokoll genommen werde, daß ich es nicht ganz so ver stehe, sondern daß ein Unterschied stattsinden könne und müsse. Staatsminister v. Könneritz: Zur Erläuterung muß ich bemerken, daß die Worte „voraussehen konnte" den Gegensatz des Punctes snb 5 enthalten, wo es heißt „ausdrücklich beab sichtigte." Das Präsidium, zur Fragstellung schreitend, stellt die Frage: Nimmt die Kammer den Art. 127. an? Erfindet einstimmige Bejahung. Art. 128. Sind die im vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen gegen Eltern oder andere Blutsverwandte in auf steigender Linie begangen worden, so ist die verwirkte Strafe nach Maßgabe der Artikel 8. und 12. zu schärfen. Die Deputation hat hierzu Nichts bemerkt, dagegen Seer. Hartz zuvörderst folgenden Antrag gestellt: Nach den Worten „in aufsteigender Linie" die Worte aufzunehmen: „oder gegen öffentliche Behörden und deren Diener, während sie in Amtsverrichtung waren." Seer. Hartz: Es hat mir geschienen, daß in den Para graphen, welche die Auflehnung gegen die Obrigkeit betreffen, und wo allerdings verschiedne Strafen nach den verschiedenen Graden der Widersetzlichkeit bestimmt sind, der Fall übergangen worden ist, wo diese Widersetzlichkeit gegen die obrigkeitlichen Personen und deren Diener so weit geht, daß sogar Körperver letzung eintritt. Um diesen Fall wenigstens einigermaßen be sonders zu markiren und mit einer besondern Strafe zu belegen, schien es mir angemessen, ihn hier aufzunehmen und die Kör perverletzung an obrigkeitlichen Personen, wenn sie zu der Zeit, wo diese in Amtsverrichtung sich befanden, stattgefunden hat, der ebenmäßigen Verletzung an Blutsverwandten in aufsteigen der Linie gleichzustellen. Das ist der Zweck meines Antrags. Nachdem der Antrag die ausreichende Unterstützung gesunden hatte, bemerkt Referent Prinz Johann: Ich gestehe, baß ich geglaubt habe, es werde die Absicht des Antragstellers durch Art. 104. erreicht werden. Ich gestehe, daß ich mir keine Körperverle tzung an obrigkeitlichen Personen im Augenblick der Amtsver waltung denken kann, als insofern sie zu amtlichenMerfügun- gen genöthigt oder abgehalten werden, und ich glaubealso, -aß man sich mit Art. 104. zufrieden stellen könnte. Seer. Hartz: Art. 104. macht keinen Unterschied zwi schen Körperverletzung und andern geringer» Gewaltthätigkei- ten, Schlägen u. dgl. m. Referent Prinz Johann: Es würde die Gewaltthatig- keit gegen die Obrigkeit ohne Anzeige eines Dritten bestraft werden, und sie siele nicht unter Art. 128., sondern unter Ar tikel 104. Secr. Hartz: Allerdings wird mein Amendement bloß da von Wirksamkeit sein, wo nicht die im Art. 104. für die thätliche Vergreifung an Behörden festgesetzten Strafen ohne hin härter sind, als die im Art. 127. bestimmten, also bloß in den Art. 127. unter 4. und 5. aufgeführten Fällen. Königl. Commissair v. Groß: Dann würde die Lhat immerin ein schweres Verbrechen übergehn, das nach Art. 127. zu beurtheilen wäre. Secr. Hartz: Nun ich glaube doch, daß es ein Unter schied ist, ob irgend eine Privatperson verletzt wird, die zu dem Verbrecher in keiner besondern Beziehung steht, oder eine ob rigkeitliche Person in dem Augenblicke, wo sie in Verrichtung 'ihres Amtes begriffen ist, und daher scheint mir in letzterm Falle ein Verbrechen, welches unter 4. und 5. des Art. 127. fallt, wohl eine härtere Strafe zu erheischen. Königl. Commissair v. Groß: Es ist freilich der verehr ten Kammer zu überlassen, in wie fern sie glaubt, daß hier eine Schärfung nothwendig sei. Somit schließt sich hier die Berathung über das Amende ment und auf die Frage des Präsidenten: Wird das Amendement angenom men? erfolgt einstimmige Bejahung, wie auch der Arti kel selbst in der erwähnten Art einstimmige Annahme findet. (Beschluß folgt.) Berichtigung. In Nr. 38. d. Bl. S. 486. SP.2.Z. 3. ist bas dort Angeführte dahin zu berichtigen, daß sich v. Polenz dem Deputations- Gutachten nicht, sondern dem Gesetzvorschlage angeschlossen hat. Druck und Papier von B G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt r vr. Gretsch es.
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