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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dacht und im Affekt. Geschieht sie mit Vorbedacht, daß Jemand verstümmelt, auffallend verunstaltet wird, so bestimmt er Arbeits haus, dagegen, wenn sie im Affekt geschehen ist, nur Gefängniß von 14 Tagen bis I Jahr; in andern Fällen bestimmt er die Strafe auch nicht unter 3 Monaten. . Also, glaube ich, daß dieses Beispiel nicht ganz klar ist. Wenn eine schwere Belei digung hier genannt wird, so glaube ich, daß der Mord eines Kindes für den Vater eine schwere Beleidigung ist; denn Be leidigung muß nicht immer Ehrenbeleidigung sein. Bürgermeister Ritterstädt: Ich halte für folgerecht, daß, nachdem der Zusatzartikel 118 b. angenommen worden ist, nun auch hier 128 b. anzunehmen sei; nur hat es mir geschie nen, als ob in der vorgeschlagenen Fassung das Wort: „ge recht" fehlte. Secr. Hartz: Ich würde mich diesem Vorschläge ganz anschließen. Er ist dem wegen Artikel 118 b. gefaßten Be schlüsse gemäß, der noch nicht da war, als ich meinen Antrag zum Präsidium einreichte. Staatsminister v. Könneritz: Das Beispiel, das ich anführte, sollte nur beweisen, daß man durch diese Fassung den gerechten Zorn nicht treffen könne; und ich stimme dem Dom herrn v. Günther bei, daß man einen solchen Fall, wie ich ihn angeführt habe, lieber ganz straflos lassen möchte. Dies be weist aber eben, daß man solche singulare Falle nicht durch das Gesetz zu treffen hoffen kann, vielmehr der Begnadigung über lassen muß. Das, was aus dem Würtembergischen Gesetzbuche vorgeführt worden ist, würde für die Ansicht der Deputation in sofern sprechen, als eben dort ein Unterschied gemacht wird zwischen absichtlicher Körperverletzung und Verbrechen im Af fekt. Nach dem Würtembergischen Entwurf kann, wenn anhaltende Krankheit entstanden ist, nicht unter 3 Jahr Ar beitshaus, in andern Fällen nicht unter 8 Jahren Zuchthaus erkannt werden. Domherr v. Günther: Ich würde Vorschlägen, statt des Wortes: „Beleidigung," was allerdings einen doppelten Sinn giebt, so daß ebensowohl Ehrenverletzung als andere Rechts widrigkeiten darunter verstanden werden können, zu setzen: „Rechtsverletzung," oder was noch passender zu sein scheint: „Verletzung eines wichtigen Guts." Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß wir im Ar tikel 118b. den Ausdruck: „Beleidigung" gebraucht haben, und hier müssen wir denselben Ausdruck eintreten lassen. Der Präsident richtet an Domherrn 0. Günther die Frage, ob er ein Amendement zu stellen beabsichtiget, und da dieser entgegnet, es werde genügen, wenn seine Bemerkung zu Protokollgenommen werde, so wird die Frage aufUnterstützung des vom Referenten vorgeschlagenen Artikels 128 b. gestellt, und nachdem diese ausreichend erfolgt, auch Niemand weiter das Wort ergreift, der genannte Art. einstimmig angenom men. Er lautet nun so: „Waren es besonders schwere Beleidi gungen oder thätliche Mißhandlungen, wodurch der Thäter zu gerechtem Zorn gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen wurde, so kann der Richter irr den Artikel 127. unter 3 und 4 aufgeführten Fallen auf die nächstniedrige Strafart unter glei cher Strafdauer herabgehen." — Art. 129. (Beschränkung des richterlichen Verfahrens). I In dem Falle No. 1. des Artikels 127. ist, wenn auch die Wer- I letzung an einer der Artikel 128. benannten Personen verübt worden, die Untersuchung nur aufAnzeige des beleidigten Theils anzustellen. Die Deputation schlagt unter kommissarischer Zustim mung vor, die Worte: „wenn auch — verübt worden" mit fol genden: „mit Ausnahme der Artikel 128. gedachten Fälle" zu vertauschen. — Referent Prinz Johann bemerkt hierzu, daß sonach die vom Secr. Hartz genannten Falle nicht bloß auf Antrag der Betheiligten, sondern von Amtswegen zur Untersuchung kamen, was auch ganz angemessen sei. König!. Commissair v. Groß: Es würde nach dem Be richte der Deputation der ll. Kammer auch hier das Wort: „be leidigter Theil" vertauscht werden müssen mit dem Ausdruck: „Beschädigter." Nun ist es zwar ganz gleichgültig, ob gesetzt werde: „beleidigter Theil" oder „Beschädigter," doch würde vielleicht zu Vermeidung einer Differenz dieser Ausdruck anzu nehmen sein. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß „beleidigter Theil" ein technischer Ausdruck ist, wenn man aber setzt: „beschädigter Theil," so könnte man annehmen, daß darunter der Theil zu verstehen sei, der beschädigt worden ist; es könnte, um bei dem angeführten Beispiele stehen zu bleiben, der beschädigte Arm darunter verstanden werden. König!. Commissair 0. Groß entgegnet noch hierauf, daß nach der Ansicht der jenseitigen Deputation nicht „beschädigter Theil," sondern nur „Beschädigter" gesetzt werden soll, und es schreitet das Präsidium nun zu der Frage: Ob die Kammer dem Gutachten der Deputation beitrete? was einstimmig bejahtwird. Gleichfalls einstimmigeBejahung findet die Frage auf Annahme der Vertauschung der Worte: „beleidigter Theil," in „Beschädigter," und es wird hierauf der Artikel selbst in dieser Weise einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann verliest den Artikel 130.: (Körperverletzung bei Naufhandeln.) Haben bei einem Naufhandel Mehrere an den Verwundeten Hand angelegt, so sind diejenigen Lheilnehmer, welche ihm die stattgefundenen Körperverletzungen erwiesenermaßen zugefügt haben, nach den Bestimmungen des Art. 127. zu bestrafen. — Können aber die Urheber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder haben die zugefügten Verletzungen nur durch ihr Zusammen treffen den eingetretenen Erfolg hervorgebracht, so ist gegen die einzelnenLheilnehmer, insofern sie nicht die Mitwirkung beiden zugefügten Verletzungen von sich abzulehnen vermögen, nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 127. jedoch statt Zuchthaus strafe ersten Grades auf Zuchthausstrafe zweiten Grades, statt Zuchthausstrafe zweiten Grades auf Arbettshausstrafe und statt Arbeitshausstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen. Referent macht dabei bemerklich, daß die Deputation das Wort: „Verwundete" mit: „Beschädigte" unter
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