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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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fache mit dem Sinn des Amendements nicht einverstehen. Ich kann das Schmerzengeld für keine Strafe ansehen, son dern nur für eine Vergütung, die für die Schmerzen zugebil- liget wird; sie sollen, da sie nicht in gnali ersetzt werden können, wenigstens in yusnto ersetzt werden; da scheint mir kein anderer Maßstab übrig zu sein für die Leiden und Unannehmlichkei ten, die der Verletzte erduldet hat. Ob aber Umstände, die in den Verhältnissen des Beleidigers liegen, auf die Hohe des Schmerzengeldes von Einfluß sein können, das scheint mir weniger zweifelhaft. v. Po lenz: Mir scheint es sogar gefährlich, wenn dar auf Rücksicht genommen werden sollte, denn es ist nur das Recht, was dem widerfährt, der beleidiget worden ist. Man hat zwar schon einmal in diesem Gesetzbuch eine offenbare Rechtsverletzung sanktionirt, indem man einen Tag Gefängniß für den Einen anders normirte, wie für den Anderm. Hier liegt ein ähnlicher Fall vor; es nmß ganz gleich sein, ob der Verletzer reich oder arm ist, wenn derselbe unrecht gethan hat. Ist er arm, so kann er ohnedem kein Schmerzengeld zahlen, denn es ist ihm Nichts zu nehmen; aber unrecht und gefährlich ist es, auszusprechen, daß der, der sich einer rohen Gewalt- thätigkeit schuldig macht, deswegen, weil er wenig Mittel besitzt, auch einer geringer» Strafe unterliegen soll. Referent Prinz Johann: Ob bei überschrittener Noth- wehr Schmerzengeld verlangt werden kann, scheint mir noch zweifelhaft. Ich glaube, daß in solchen Fällen wohl kaum auf Schmerzengeld erkannt werden kann. Hier stehen sich zwei Beleidiger gegenüber; man kann also den Exzeß der Nothwehr nicht unter den Begriff irgend einesVerbrechens un terordnen. Secretair Hartz: Ich habe das nur beispielsweise an führen wollen, um zu erläutern, aus welchem Grunde ich glaube, daß die Strafbarkeit unter gewissen Modifikationen auf die Größe des Schmerzengeldes influiren kann. Königl. Commissair D. Groß: Ich sollte nicht glauben, daß andere Bestimmungen zum Grunde zu legen waren, als im Artikel selbst angegeben sind. Eine Bestimmung, das Quantum auch aus andern Umständen zu bemessen, würde zu weit fühern und vielleicht zu großen Ungleichheiten Veranlas sung geben. Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mich ebenfalls ge gen den gemachten Vorschlag erklären, indem er mir der Natur des Schmerzengeldes zuwider zu sein scheint. Wie der hoch- gestellte Referent bereits bemerkt hat, soll Schmerzengeld Nichts weiter sein, als, soviel wie möglich eine Vergütung für die erlittenen Uebel. Nun aber glaube ich, daß die Schmerzen dieselben bleiben, sie mögen zugefügt werden, un ter welchen Umständen sie wollen, darum ist auch auf Nichts weiter Rücksicht zu nehmen, als auf das, was der Entwurf andeutet. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kam mer das Amendement annehme? Dies wird mit 20 gegen 5 Stimmen verneint. Dagegen wird die Frage auf den Ar ¬ tikel 134. selbst, so wie er sich nun gestaltet, allgemein bejaht. Als der P r ä si d e n t nun die Frage auf den Artikel 135. richten will, erhebt sich DomherrD. Günther: Ich habe gegen den Artikel 135. Nichts zu erinnern; allein einen Zusatzartikel, also 135. b., erlaube ich mir vorzuschlagen, des Inhalts: „der Urheber eines thätlichen Streites hat niemals Schmer- zengeld zu ford ern." Es liegt in der Natur der Sache, daß Derjenige, welcher den Streit anfängt, in dem er ver letztwird, von Demjenigen, durch welchen er die Verletzung erleidet, keine Vergütung fordern kann. Dadurch erledigt sich auch das, was vorher über die Verletzung bei der Noth wehr gesagt worden ist. Auch bisher ist es so gehalten wor den, daß dem Luotvr rixso oder wenigstens dem ^nvtorxnZ- nae niemals Schmerzengeld zugesprochen wurde. Königl. Commissair D. Groß: Man hat für zweckmä ßig gehalten, bloß Bestimmungen in Beziehung auf die Summe des Schmerzengeldes ins Criminalgesetzbuch aufzu nehmen; die übrigen babei eintretenden, mehr dem Civilrecht angehörigen Bestimmungen bleiben bestehen, wie bisher. Domherr D. Günth er: Ich muß hierbei zu erwägen ge ben, da einmal vom Schmerzengeld die Rede ist; ich glaube, daß die von mir vorgeschlagene Bestimmung nicht fehlen darf, weil außerdem jeder Richter, der über Schmerzengeld erken nen soll und die Artikel findet, wie sie hier stehen, meinen wird, daß es nur im Fall des Dolus, nicht aber der 6ulxs zu erkennen sei. Königl. Commissair D. Groß: Wenn es auch nicht noth- wendig ist, so würde doch von Seiten des Ministeriums der Aufnahme dieser Bestimmung kein Bedenken entgegen stehen, da es angemessen und mit den bisherigen Grundsätzen über einstimmend ist, daß der Urheber des thätlichen Streites, Vi ctor PUKN86 im Gegensatz zum Luotor rixao, auf Schmer zengeld keinen Anspruch machen kann. Hierauf nimmt derPräsident die Fragstellung vor: I) Nimmt die Kammer den Art. 135. an? 2) Nimmt sie den Zu satzartikel 135b. an? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des Ar tikel 136. über, der „von der Selbstverstümmelung" spricht. Die Deputation hat unter Zustimmung der Königl. Commis- sarien am Schlüsse des ersten Absatzes folgenden Zusatz vorge schlagen : „War derselbe jedoch schon vor der Verstümmelung untüchtig, so ist nur auf Gefängnißstrafe von 4 Wochen bis 3 Monaten zu erkennen." Niemand begehrt darüber zu sprechen, und der Präsi dent richtet an die Kammer die Fragen: 1) Ob sie den von der Deputation in ihrem Gutachten nach dem 1. Absatz ides Artikels einzuschaltenden Zusatz annehme? und ob sie ?2) mit diesem Zusatz den Artikel selbst annehme? Beides «wird allgemein genehmigt. ! Staatsminister v. Könneritz: In Bezug auf den Zu-
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