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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wissen, welche Präsumtionen stattsinden sollen. Muß der Eigenthümer beweisen, daß die Sache sein Eigenthum sei, oder muß der Stehlende erweisen, daß eres rechtlicher Weise erwor ben habe? Darf z. B. bei Holzdiebstählen nicht vermuthet werden, daß ein bekannter Holzdieb das Holz gestohlen habe, welches er aus fremder Waldung zu Hause tragt, und daher beweisen müssen, daß er es rechtlich erworben habe? und darf derselbe daher nicht auch angehalten werden auf einem an dern Revier, als auf dem er gestohlen? Diese Präsum tionen und Westimmungen gehören in ein desfalls zu er lassendes Gesetz und können in das Criminal - Gesetz buch nicht ausgenommen werden. Meiner Ueberzeugung nach geht die Vermehrung der Felddiebstähle "daraus her vor, daß man das Prinzip der Humanität übertrieben, und nicht demselben Grenzen zu Gunsten der rechtlichen Staats bürger gestellt hat. Ich habe mich am vorigen Landtage bereits darüber ausgesprochen, und seit diesen drei Jahren hat sich meine Meinung nicht geändert. Man hat das Humanitäts prinzip eher noch weiter ausgedehnt, damit aber nicht bewirkt, daß die Verbrecher das Eigenthum des Landmanns oder Bür gers verschonen. Vicepräsidentv. Haase: Ich sehe mich genöthigt, das De putations-Gutachten in Schutz zu nehmen. Der Antrag des Petenten war in Beziehung auf Felddeuben theils auf deren Strafbestimmung, theils auf polizeiliche Vorkehrung dagegen gerichtet. Was nun die Strafbestimmungen betrifft, so gehö ren diese in das Criminalgesetzbuch, und wir würden wieder in den alten Fehler früherer Zeit fallen, wo für jedes besondere Ver brechen, als Raub, Tumult, Brand rc. auch ein besonderes Ge setz gegeben wurde, wenn wir für Felddiebstähle ein selbstständi ges Gesetz haben wollten, Was aber die polizeiliche Vorkehrung anlangt, so sehe ich selbst nach den Beispielen, die hier erwähnt wurden, nicht ein, wie von Seiten des-Staates noch andere Vor kehrungen, als bereits durch die im Deputations-Gutachten er wähnte Verordnung geschehen, getroffen werden könnten. Man irrt, wenn man keine Vorkehrungen gegenFelddeuben in der an gezogenen Verordnung finden will, denn es sind ja in selbiger wörtlich die Fluren erwähnt, u. zwar in der 34. tz. ausdrücklich im Gegensatz von Waldungen und Forsten dieFlur en genannt. Fluren können doch hier offenbar nichts Anderes bedeuten, als "Feld und Wiesen? Ich frage nun, wie es möglich sei, daß andercrgcstalt gegen Felddeuben ein Schutz durch die Staatsre gierung gewährt werde, als wenn es dem Eigenthümer von Feld und Wiese gestattet wird, sich Schutz durch Militair zu erbitten, versteht sich, aus seine Kosten. Es kann dieser Schutz aber nur durch einzelne Mannschaften geschehen, denn unmög lich können die sämmtlichcn Fluren des Landes von großem Truppenabtheilungen bewacht und das ganze Militair zum Schutz der Feldsrüchte verwendet werden. Am allerwe nigsten aber kann Etwas dergleichen auf Kosten des Staa tes geschehen. Wie viel Militair würden wir sonst halten müs sen, und wie hoch würde sich dann der Militairetat im Budjet stellen! Will der Feldeigenthümer durch besondere Mittel seine Feldfrüchte gewahrt sehen, so ist es seine Sache, wie es die Sache eines Jeden ist, der bewegliches Eigenthum besitzt, dasselbe ge gen Diebe zu wahren. Der Staat schützt durch Gesetz und Spruch, übrigens muß Jeder das Seinige selbst schützen. Es würden dadurch, wie gesagt, große Kosten für den Staat herbei geführt werden, wozu Viele beizutragen haben würden, denen der also geschützte Gegenstand ganz fremd ist. Man hat auch außer den Felddeuben andere Beschädigungen des ländlichen Eigenthums erwähnt und dagegen den Schutz des Staates an gesprochen; man hat angeführt, es würden zuweilen Schweine über die Felder getrieben, es würden Gänse gehalten, die auf fremdes Land Hinausgetrieben würden. Dagegen kann man sich nun auf keine andere Weise helfen, als daß ein Jeder auf sein Eigenthum Achtung giebt, den Treiber pfändet und bei Gericht anzeigt. Wir haben darüber in den Gesetzen allgemeine Be stimmungen, und ich finde anderweite besondere Bestimmungen für solche Fälle nicht nöthig. Wenn ferner gesagt wurde, es müßten bei FelddeubenPräsumtionen festgesetzt werden,die man bei Untersuchungen wegen Felddeuben zum Grunde zu legen ha be, so bemerke ich, daß deshalb besonderePräsumtionen sich nicht feststellen lassen, sondern, daß es da nach den allgemeinen recht lichen Präsumtionen und Prinzipien geht. Die rechtliche Vermu- thung ist für den Beschuldigten, Vermuthung faktischer Art bedingt jedesmal der spezielle Fall. Z. B. sobald der Bestoh lene beschwöret, daß das bei Jemand aufgefundene Getreide sein Eigenthum und ihm gestohlen sei, so würde in der Regel eine Präsumtion gegen denBesitzcr entstehen; wenn hingegen der Bestohlene dies nicht beschworen kann, so tritt in der Regel die Präsumtion ein dafür, daß es nicht gestohlen sei. Präsumtionen faktischer Art, die überall durchgreifen, lassen sich nicht aufstellen. Ich komme daraufznrück: Jeder ist verbunden, sein Eigenthum faktisch zu schürzen, nur den Rechtsschutz gewahrt der Staat; wenn aber noch der Staat außerdem zum faktischen Schutz zweckmäßige Mittel gegen Vergütung an die Hand gegeben, so hat derselbe das Aeußerste gcthan. Ein Jeder kann und mag dann von diesen Mitteln Gebrauch machen und sich so auf seine eigenen Kosten, wie hier gegen den Fclddiebstahl, schützen. ' Referent v. Leyßer: In Bezug auf diese Aeußerung er laube ich mir einige Worte. Als der Gegenstand in der Depu tation zur Berathung kam, wurde von einem Deputations- Mitglieds auf den Nutzen des Militairs hingewiesen; es hätte sich dieses in der Gegend von Rochlitz allerdings als hinreichend bewiesen, denn, sobald das Mitaircommando zu diesem Behufs daselbst eingetroffen, wären diese Diebstähle größtentheils ver hindert worden. ! Abg. Sahrer von Sahr: Die Diskussion hat, »nachdem ich Üms Wort bat, eine solche Wendung ge nommen, daß nur Nichts mehr nachzutragen übrig bleibt. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß die unbefugte Viehhaltung die meiste Veranlassung zum Felddiebstahl giebt. Es giebt Leute, die unverhMnißmäßig viel Vieh halten und dann genöthigt sind, das Futter zu stehlen. Das ist eine Sache, die sich durch gesetzliche Bestimmungen schwer heben
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