Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gr. 4 Pf. belaufen, und daß der geringfügige Betrag der solche ausmachenden einzelnen Zugänge mit den Schwierigkeiten von deren Verwaltung und den dadurch dey Behörden verursachten Bemühungen mithin ganz außer Verhältnißstehe, ungleichen, daß die zurVertheilung der Strafantheile ausnahmweise in An spruch genommene Vermittelung der Kreisdirectionen, theils in der öfters schwierigen Bestimmung, welchen Ortsarmenkassen derartige Bezüge zuzuweisen sind, theils in der beabsichtigten Erleichterung mancher hülflosen Gemeinde bei Erfüllung ihrer etwanigen Verbindlichkeiten gegen die Hauptkasse der Straf- und Versorganstalten ihren Grund habe. Die unterzeichnete, mit der Prüfung dieses Gesetz-Ent wurfes beauftragte Deputation erkennt die darin getroffene An ordnung als eine unbedenkliche, der frühem Bestimmung für milde Zwecke entsprechende, anderweitige Verwendung jener Bezüge und findet die erwähnten, aus den Erläuterungen des Gesetzentwurfs entnommenen Gründe für ausreichend, um ih rer Seits zu beantragen: „daß auch die Kammer sich damit einverstanden erklären „möge." Abg. Atenstädt: So unbedeutend der Gesetzentwurf auch scheint, so muß ich doch die geehrte Versammlung bitten, mir zuvörderst die Eröffnung einer allgemeinen Berathung zu gestatten. Es ist mir wenigstens nicht anders erinnerlich, als daß bei der ersten Erwähnung des Decrets in der Versamm lung nur die allgemeine Ueberschrift, die es führt, vorgetragen wurde, nämlich: „Dekret an die Stände über die künftige Verwendung gewisser, der Hauptkasse der allgemeinen Straf end Versorganstalten gewidmeten Zuflüsse." — Davon, daß mit diesem Decrete ein Gesetzentwurf verbunden war, wurde der Versammlung nichts bekannt gemacht. Wäre dies ge schehen, so würde sie wahrscheinlich beschlossen haben, den Gesetzentwurf an die 1. Deputation abzugeben, weil er theils einen Gesetzgebungs -, theils einen Verfaffungsgegenstand be trifft. Wenn man beschloß, daß die Finanzdeputation über dieses Decret berichten solle, so konnte man nicht anders an nehmen, als daß die Finanzdeputation zuvörderst die Frage beantworten sollte, inwiefern die Staatskasse diese Zuflüsse entbehren könne, oder nicht? Aber über den Gesetzentwurf selbst glaube ich nicht, daß die Finanzdeputation ermächtigt ge wesen sei, Bericht zu erstatten. Ich möchte es auch nicht wünschen, indem sich dem Gesetzentwürfe allerdings Beden ken entgegenstellen. Um diese heraus zu heben, erlaube ich mir den Gesetzentwurf im Einzelnen durchzugehn. Es sollen zuvörderst diejenigen Beiträge, welche gewisse Innungen zeit- her an die gedachte Hauptkasse einzurechnen gehabt haben, künftig an die Ortsarmenkassen abgegeben werden. Ich muß aber erstens bemerken, daß diese Beiträge keineswegs frei willig gewesen, und daß sie erst seit dem Jahre 1802 einge führt worden find. Eine große Ungleichheit ist damit verbun den.. Denn nur diejenigen Innungen, welche seit dem Jahre 1802 neu errichtet worden sind, oder ihre Artikel seitdem ha ben revidiren und neu bestätigen lassen, sind verbunden, einen solchen Beitrag zu geben, weil man ihnen die Bestätigung ih rer Jnnungsartikel verweigerte und dieselbe von der Entrich tung solcher Beiträge abhängig machte. Es ist z. B. in Oschatz, von welcher Stadt ich gesendet worden bin, eine ein zige Innung, die diesen Beitraggiebt. Diese bestand damals nur aus drei Meistern , und" da sie keine Gesellen hatten, so mußten diese Beiträge lediglich von'diesen drei Meistern ent richtet werden.' Ich "selbst verwendet mich um Erlaß dieser Beiträge für sie, erhielt aber den Bescheid, daß dieß nicht möglich sei, und sie bloß den geringsten Beitrag geben sollten. Somit stellten sich diese Beiträge äußerst ungleich im Lande heraus, und wenn man die Summe derselben berechnet, und dividirt sie.durch, die Zahl der Innungen im ganzen Lande, so wird man finden , daß in vielen Städten dieser Beitrag gar nicht, oder viel zu gering entrichtet wird. Ich muß indeß auch aufmerksam machen, daß mehrere Polkzeigesetze die In nungen mit Beiträgen zu den Ortsarmenkassen beträchtlich in Anspruch genommen haben. Das Mandat von 1772 befiehlt: daß bei Ertheilung des Meisterrechts, beim Gesellensprechen, beim Aufdingen u. s. w. zu den Drtsarmenkassen Beiträge ge geben werden müssen, außerdem noch, daß von allen diesen noch ein besonderer Beitrag für die Armenkasse der Innungen er hoben werden solle, um damit arme Meister, Witwen und Kinder zu unterstützen. In dem Generale von 1810 ist den wandern den Gesellen und den Innungen wieder zur Pflicht gemacht worden, wenigstens einen Beitrag zur Gesellenkasse zu geben, oder da, wo es hergebracht ist, diese Beiträge selbst abzuge ben. Außerdem werden alle diese Meister noch besonders für ihre Person mit Beiträgen zur Ortsarmenkasse in An spruch genommen. ' Die vielfältigen Veranlassungen zu Bei steuern für die Atmenkassen lassen es also wünschenswerth er scheinen , daß man den Innungen die hier in Frage stehenden Beiträge erlassen möchte. Gehe ich nun ferner auf die im Gesetzentwürfe erwähn ten Strafgelderantheile rc. über, so stellen sich auch in dieser Beziehung viele erhebliche Gründe heraus, welche wünschen lassen, daß der Gesetzentwurf einer ernstern Berathung un terworfen werden möchte. Lassen Sie mich erwähnen, daß man in den Motiven zum Gesetzentwürfe unter I. den Bezug der Strafgelderantheile mit auf die Kleiderordnung von 1750 stützt. Ich kann nicht glauben, daß diese noch giltig ist, daß derjenige, der eine chamerirte Weste trägt, eine bedeutende Geldstrafe tragen soll. Auch gegen Frauenzimmer sind harte Strafen, wenn sie die über ihren Putz darin gegebenen Vor schriften verletzen, dictirt. Wenn nun die Regierung dieses Gesetz in den Motiven noch aufführt, so wird jede Polizeibe hörde nach der Kleiderordnung zu verfahren, und diejenigen, welche chamerirte Westen tragen, mit einer Geldstrafe zu bele gen haben. Es würden sich auch noch mehrere andere gesetz liche Bestimmungen finden, von denen ich glaube, daß sie abolirt seien. Ein anderer Grund liegt in der erläuterten Prozeßordnung. Nämlich derjenige, welcher bei einer noth- wendigen Subhastation ein Grundstück ersteht und nicht den ge setzmäßigen Lheil einzahlt, soll des angezahlten 10. Theils verlustig sein, welcher bei Concursen der Masse, außerhalb den selben den Armenhäusern überlassen werden soll. - An und für sich ist es schon etwas Hartes, wenn einer gezwungen wird, sein Grundstück zur Subhastation hinzugeben. Wenn aber der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder