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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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befunden werden, so müßte ich um Militairschutz Einkommen; ich sehe auch nicht ein, welche andere Mittel man anwenden könnte. Uebrigens auf Dinge eknzugehen, die von dem Peten ten nicht erwähnt worden sind, war die Deputation nicht ge halten. v. Kiesenwetker: Bloß zur Widerlegung einige we nige Worte. Die drei Redner, die zuletzt gesprochen, sind der Ansicht, es hätte von der Deputation nicht erwartet werden kön nen , daß sie andere Vorschläge hätte machen sollen. Da muß ich dagegen bemerken, wenn ein Uebelstand so allgemein gefühlt wird, als der des geringen Schutzes des Ekgenthums, so kann j ich unmöglich der Ansicht sein, daß sich eine solche Klage dadurch zurückweisen läßt, daß man sagt, es sind gesetzliche Bestim mungen dafür da. Nein, ich glaube, wenn man sich einmal überzeugt, daß ein solcher Uebelstand vorhanden ist, so muß man Mittel zu finden wissen, denselben zu beseitigen. Es ist I nicht meine Absicht, das Deputations - Gutachten zu tadeln,! aber ich glaube, die Deputation wird sehr gern bereit sein, ein! anderwektes Gutachten in dieser Hinsicht zu geben, nachdem! sie vernommen hat, welche Wichtigkeit die Kammer auf diesen ! Gegenstand legt. ! Präsident: DerHerr v. Thielau hat einen Antrag ein gebracht, die Staatsregierung zu ersuchen, noch im Laufe der jetzigen Ständeversammlung ein Gesetz, den Schutz des ländli chen Eigenthums betreffend, der Kammer vorzulegen. Ich würde also die Unterstützungsfrage zu stellen haben. v. Di eskau: Ich dächte, wenn der Herr v. Thielau statt dieses Antrags eine besondere Petition stellte', und die Gründe und die Mittel genau angebe, so würde das zweckmäßiger fein. Präsident: Das gehört zur Erörterung nach erfolgter Unterstützung. Abg. Zische: Ich glaube, daß der Feldschutz durch Mi-! litair nur da stattsinden kann, wo der Diebstahl gewissermaßen systematisch und mit Gewalt begangen wird, daß hingegen die ser Schutz als zu kostspielig vsn Einzelnen nicht in Anspruch ge nommen werden kann; aber ich glaube auch, der Staat gewährt uns schon einigen Schutz durch die Gensdarmerie; da ich anneh men darf, daß man im Allgemeinen mit den Leistungen unserer Gensdarmen zufrieden ist, obschon es Einzelne giebt, die da! glauben, genug gethan zu haben, wenn sie einen armen fech-1 tenden Handwerksburschen zur Haft brachten, oder eine arme! Frau, die zur Unzeit Wäsche zum Trocknen aufhing, denunzir- ten, so dürfte es doch wohl ausreichend sein, wenn deren In struktion in dieser Beziehung verschärft würde, und mancher der gerügten Uebelstände verhindert werden, da die Gensdarmen bei Nacht wie bei Tag ihren Distrikt begehen. Wenn z. B. ver dächtigen Leuten, bei welchen Getreide oder auch Holz gefun den wird, aufgegeben würde, nachzuweisen, auf welche Weise sie es erworben, so dürfte das Manchen vom Stehlen abhalten, wenn er wüßte, er wäre einer solchen Nachweisung ausgesetzt. Im Allgemeinen glaube ich, daß auf Schutz durch Militair nicht viel zu halten ist. i Abg. v. Thielau: Die Gründe, welche den Abgevrd- kneten Scholzs bewogen haben, eine solche Petition einzuge lben, sind in der'Kammer zur Genüge diskutirt worden, und ! meine Meinung ist dahin gestellt, daß das Bedürfniß vorhan- ! den sei, diesen Gegenstand durch eine gesetzliche Vorschrift zu ! ordnen. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß das der kür- ! zeste und beste Weg ist, und ich glaube, daß die Staatsre gierung durch die beiden Herren Minister, welche gegenwär tig sind, vollkommen von den Wünschen, die in Frage stehn, unterrichtet sein dürfte; daß es also einer besonder» Petition deshalb um so weniger bedürfen wird, als über die Sache an und für sich schon einePetition vorliegt, und der Beschluß der Kammer immer noch darauf hingeleitet werden kann, daß der Staatsregierung dieser Gegenstand zur Prüfung übergeben werde. Denn wenn das Deputations-Gutachten nicht ange nommen werden sollte, so würde die Kammer immer noch einen andern Beschluß fassen, müssen, welcher dahin ginge, den Gegenstand entweder an die Deputation zu nochmaliger Prüfung zurückzugeben, oder an die Staatsregierung gelan gen zu lassen. Ich glaube also, daß es nicht zweckmäßig sein würde, diesen Gegenstand der 3. oder einer andern Deputa tion wieder zur Erörterung zu übergeben, sondern daß viel mehr die Staatsregierung zu ersuchen sei, ein Gesetz zum Schutze des ländlichen Eigenthums, worunter auch die Feld früchte mit begriffen, der Kammer vorzulegen. Ich stimme also dafür, daß das Gesetz von der Regierung selbst ausgehe, von der man wohl erwarten kann, daß sie die verschiedenen, hier einschlagenden Fälle berücksichtigen werde, und von der Man etwas Vollständigeres erlangen dürste, als es vielleicht durch bloße Deputations-Gutachten geschehen dürfte. Präsident: Nachdem der Abg. v. Thielau seinen An- I trag gehörig motivirt hat, so frage ich die Kammer: Ob sie diesen Antrag zu unterstützen gemeint sei? Wird zahlreich unterstützt. Abg. v. v. May er: Ehe der Antrag zur Beschlußnahme gelangt, halte ich dafür, daß die Kammer sich schuldig ist, sich klar zu machen, was sie eigentlich mit diesem Anträge bezweke. ! Die allgemeinen Maßregeln zum Schutze des Grundeigenthu mes können dreierlei Art sein und fallen unter die verschiedenen Branchen der Gesetzgebung. Der Schutz des Eigenthums wird 1) bezweckt durch civilrcchtliche Bestimmungen, ob und wie viel Kühe, Schweine oder Tauben rc. Jemand auf dem Lande halten dürfe, der kein Feld besitzt. Eine civilrechtliche Frage ist ferner, wenn Jemand Schaden erlitten hat durch Vieh. Schon im Römischen Rechte sind bekanntlich darüber Bestim mungen vorhanden, ich erinnere nur an den Pandecten-Titel: 8i guLÜruxos Mixeriem teeerit. Wenn Bestimmungen bean tragt werden in Bezug auf das nächtliche Hüten und sonst durch Viehweiden angerichteten Schaden, so fallen auch diese Gegen stände ins Civilrecht. 2) In einer andern Beziehung kann der Schutz des ländlichen Eigenthums bezweckt werden durch die Bestrafung derer, welche das Eigenthum Anderer verletzten,
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