Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
LS Fall eintritt, daß der, der es erstanden hat, nicht zahlen .kaMund der aüsgeklagte.SchssldWckmmM-no.chtz,em Verfah- ren'des. GlauhWrsMsi^ so.sollte rnan glauben, 'haß eß. LUig wäre,. .^enr'Schusdmr.MeA: gesetzmäßigen Khezl H'-äheslaffey^gls. e;ye ^Entschädigung oder Äs M Äeugeld, Äre das bei. Cpnttacten u, s. w. Vorkommen kann.., Es entsteht aber noch, besonders^die Frage: ob der 1O.,Theil voll abgege- ben werhetz muß.chder ob. her..Schuldner das ast, Pwä iatsrHst ^oder die. Kösiey' gMMen berechtigt ist. H,ersigstens. mWe, wenn ein solches Geld an die Kreisdirectiön überlassen, werden soll, die noch streitige Frage entschieden werden^ weil außerdem -M der.'Wohlthat, 'die Äändesi Kassen zugehn lassen- will, zu gleich auch'der Rechtsstreit-mit Mr'geht." -Alle diese Bedenken scheinen mir die- Ansicht zu rechtfertigen,' daß die Finanzs-Depu tation sich nur über die Frage hat entscheiden können, ob die 'Staatskasse-diese Zuflüsse' entbchrett-ckönne-, - Nicht aber wie sie verwendet -werden sollen', und ich -würde' den Antrag stellen: d en. G e.setzen-t-w üt f ttü-nm eHr -a'w'-d i e ep u t a- -tion zur Prüfung-u'ffh,-BeMthung zu- übergeben. Denn selbst, wenn ichs unternehmen wollte, diesem Gesetzent würfe durch Amendements zu Hilfe zu kommen-, so-würde-der Fall eintreten, daß dies nur durch eine gänzliche Umarbeitung desselben geschehen-.können- Ich bitte daher um Unterstützung meines Antrags auf Verweisung an -die I. Deputation."' Präsident: Ich hatte zuvorderst sür-meinePflicht, einen Irrthum zu berichtigen, 'in Welchem der Antragsteller befangen scheint. Es ist dieses Decret beim Vortrag aus der Regkstrande ausdrücklich als ein solches bezeichnet worden- welches einen Gesetzentwurf betrifft. Es ist daher irrig, wenn man sagt/ es habe kein Gesetzentwurf vorgelegen. Man war-in Zweifel, ob dieser Gegenstand. ,an die 1. oder2. Deputation zu bringen sei. Allein nach der Erklärung'eines der Herrn Staatsmini- ster (s. die MittheilüngenAr. L S. 17ch wurde vyn der Kam mer beschlossen, daß' er an die. 2. Deputation, zu, geben sei. Hatte Jemand noch ferner einen Zweifel gehabt, so würde er vor zubringen gewesen und erledigt worden sein. Indessen will ich den Antrag des Abgeordneten, selbst zur Unterstützung bringen, muß aber darauf aufmerksam machen, ..daß es sich hier nicht darum handelt, ob Abgaben stattsinden sollen, sondernder Antrag der Regierung geht bloß darauf, daß gewisse Straf- gelderantheile und gewisse Unterstützungsmittel nicht mehr an die Hauptkässe der Straf-, und Versorganstalten bezahlt werden, sondern theils an die-Ortsarmenkassen, theils zu an dern Zwecken abgegeben werden sollen. 'Es scheint also aller dings die Entscheidung der Frage vorzuliegen, welche die Staatsregierung derKammer vorgelegt hat. —Die Frage wird nun gestellt: ob die Kammer den Antrag des Abg. Atenstädt: diesen Gesetzentwurf an die 1. Deputation abzugeben, zu un terstützen gemeint sei? wird durch 22 Stimmen unterstützt. Referent!). R u n d e: Von Seiten des Präsidenten ist schon äuseinandergefetzt, worden,'.'^gru.m der Gesetzentwurf an die I. D.eput'ailpn zu bringen, gewesen ist. Der geehrte Abgeord nete, vor. mir, hat-ferner bereits, nachgewiesen', aus welchen Gründen die Beiträge von den Innungen zugestanden sind und ,zm Zeit fortbestehn, und endlich ist auch schott darüber gespro chen Mrdey^idasiessich hier nicht um Hitz Statthaftigkeit der .^agtz,Mst>.-jsoMeM-Wtzsich. davM hqndK/ wie sie jetzt ver wendet ..werden sollen, ;. Wenn nun bisher von diesen Innun gen die Beiträge, den: Staatshaushalte zuflossen, so sollte ich glauben, daß es vielmehr im. Interesse der Innungen selbst -liegen müsse, diese Beiträge nunmehry, statt an eine Staats anstalt, für ihre-Drtsarmenkasse verwendet zu sehen, weil ih nen dann offenbar das zu Gute geht, was sie unter diesen Um ständen weniger zur Drts.armenkasse beizutragen haben. Wenn ferner der Abgeordnete Atenstädt Veranlassung genommen hat, in Bezug auf die, in den Motiven angeführten frühem Gesetze und Vorschriften,, welche die Strafgelderantheile bedingen, sich dahin auszulassen, daß mehrere darunter befindlich sind, welche nicht mehr in Anwendung kommen, namentlich die in Bezug auf Kleiderordnung, so bitte ich, nicht zu übersehen, daß schon in den Motiven selbst gesagt worden ist: „die specielle „Aufführung der obangezogenen älteren Vorschriften in dem ge genwärtigen Gesetzentwürfe schien darum nicht angemessen, „weil deren mehrere, ohne ausdrückliche Aufhebung derselben, „ als veraltet zu betrachten, oder durch neuere Gesetzes-Vor- „schriften ersetzt worden sind." Die angezogene Kleiderord nung gehört namentlich hierunter, die übrigen stehn mehr oder weniger in Kraft, oder gehören zu denen, von welchen be merkt worden ist, daß ihre Aufhebung ausdrücklich erfolgt, oder durch, andere Gesetze und Vorschriften ersetzt worden ist. Was endlich die Strafen, die unter ü.i.K. genannt sind, betrifft, so sind sie Strafen, die lediglich zur Äufrechthaltung der Zn- nungsverhältnisse .angeordnet worden sind und für welche zu erlassen,- so lange di,e Innungen das Verbietungsrecht-fort dauernd ausüben, kein ausreichender Grund vorliegt.' Abg. v. Lhielau: Mir scheint es keiner Frage zu un terliegen , daß die Kammer bereits darüber entschieden hat, daß diese Angelegenheit an die 2. Deputation abzu geben sei. Es tritt aber eine andere Frage ein, die ein geehr ter Abgeordneter ausgestellt hat, ob es nicht zweckmäßig sei, das Gesetz aus einem andern Gesichtspunkte als dem finanziel len zu beurtheilen.. Ich habe diesen Antrag auch unterstützt. Ich hin überzeugt, daß dieses Gesetz jetzt zweckmäßig ist, daß nämlich die Einrechnung der Beiträge an die Straf- und Versorganstalten aufhören möge. Ich kann aber auch nicht laugnen, daß es wünschenswerth ist, sie bei manchen ganz auszuheben. Ob nun nicht dieselbe Sache an die 2. Deputation zurück zu geben sei, um sie nochmals aus diesem Gesichtspunkte zu beurtheilen, oder ob sie an die 1. Deputa tion abgegeben werde, möchte der Kammer zu überlassen sein; in der Regel dürfte es sein, sie an die 2. Deputation nochmals zurück zu weisen, und ihr aufzugeben, sie in diesem Sinne zu bearbeiten und Mitglieder der 1. Deputation zuzuziehen. Abg. v. Schröder: Ich sollte meinen, ein Unterschied wäre, ob diese Bezüge von Seiten der Staatsbehörde einge nommen, und ein Unterschied, ob sie für die Orts-Armenkassen bezogen werden. Werden sie von Seiten der Staatsbehörden eingenommen, und für, Rechnung einer Staatsanstalt, so wird
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder