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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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kann. Dafür muß nun wohl der Staatsorgen, daß überhaupt jedes Individuum nicht auf solche Weise bedrängt wird, und ich glaube daher, es würde zweckmäßig sein, den Vorschlag der Deputation der II. Kammer anzunehmen. Referent Prinz I oh ann: Die Deputation der II. Kam mer hat, so viel ich weiß, keinen Antrag gestellt; ich glaube, man könnte noch sehr viele anführen, wenn man ihreBemerkung auf nehmen wollte. Der Präsident stellt hierauf die Frage auf den Art. 137. Derselbe wird einhellig genehmigt. Referent Prinz Zoh ann verlieft §.138., welche lautet: Die freiwillige Ueberlassung von Kindern unter Vierzehn Jahren von Seite derAeltern, Vormünder und Erzieher an die in vorstehendem Artikel unter No. 2. bezeichneten Personen ohne Worwissen und Genehmigung der obrigkeitlichen Behörde des Kindes ist an den Uebcrlassern mit Gefangniß von Sechs Wo chen bis zu Einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu Zwei Jah ren, an den Annehmern mit Gefängnißstrafe bis zu Vier Mo naten zu ahnden. Die Deputation hat hierzu unter commissarischer Zustim mung folgende Fassung vorgeschlagen: „Die freiwillige Ueberlassung von Kindern unter 14 Jah- ren von Seiten der Aeltern, Vormünder und Erzieher an die im vorstehenden Artikel unter No. 2. bezeichneten Personen ist an den Uebcrlassern mit Gefangniß von 6 Wochen bis zu Einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren, an den Annehmern mit Gefängnißstrafe bis zu 4 Monaten zu ahnden, insofern nicht die obrigkeitliche Behörde des Kindes die Genehmigung zu der Ueberlassung an solche Personen, welche nicht als Bettler und Landstreicher zu betrachten sind, ertheilt hat." v. Welck: Ich stelle es dem Ermessen der Kammer anheim, ob sie es nicht zweckmäßig finden wolle, einen Unterschied zwi schen Aeltern einerseits und Vormündern und Erziehern ande rerseits zu machen. Ich glaube es der Kammer überlassen zu müssen, ob nicht, wenn dieser Fall von Vormündern und Erzie hern erfolgt, diese härter zu bestrafen seien, als wenn es von Aeltern geschieht. Es scheint den Aeltern mehr Recht über die Kinder zuzustehen, als den Vormündern und Erziehern. Sollte diese meine Ansicht getheilt werden, so würde eine kleine Ver änderung und eine andere Strafbestimmung in dem Art. noth- wendig sein, wenn von Vormündern und Erziehern so Etwas unternommen würde. Es könnte unter Voraussetzung, daß das Deputations-Gutachten angenommen werde, noch ein kleiner Zusatz mit den Worten stattfinden: „erfolgt diese Ueberlassung von Seiten der Vormünder und Erzieher, so sind diese mit Zuchthausstrafe von 2 bis 4 Jahren zu belegen." Präsident: Es ist das ein Amendement zum Gutach ten der Deputation eventuell gestellt und heißt: „erfolgtu. s. w." und dies soll als Zusatz zu dem von der Deputation gemachten Vorschläge dem Anträge hinzugefügt werden. Ich frage dem nach die Kammer: Ob sie dies Amendement unterstützt? Von 35 Mitgliedern erheben sich nur 17. Die Unterstützung ist daher nicht ausreichend. Präsident.stellt hierauf die Frage auf Annahme des Artikels nach dem Vorschläge der Deputation. Die Geneh migung ist einstimmig, und Referent Prinz Johann geht über zu dem Vortrage des Artikels 139.: Wer Kinder unter Vierzehn Jahren in der Absicht, sie einer andern Religionsgesellschaft, als in der sie sich befinden, zuzuführen,, oder die beabsichtigte Neligionsveränderung dersel ben zu verhindern, der Gewalt ihrer Aeltern, Vormünder oder Erzieher entzieht, ist mit Gefängnißstrafe von Einem Jahre bis zu Zwei Jahren zu belegen. - Hierbei ist weiter Nichts bemerkt. Secretair Hartz: Nur um eine offizielle Erklärung darüber zum Protokoll bringen zu können, erlaube ich mir die Bemerkung, wie der. Antrag doch wohl so zu verstehen ist, daß die darin erwähnte Entziehung ohne Bewilligung und wider Willen derAeltern, Vormünder und Erzieher erfolgt sein muß, wenn sie die hier bestimmte Strafe nach sich zie hen soll. Königl. Commissair V. Groß: In dem Artikel heißt es: „der Gewalt ihrer Aeltern, Vormünder' oder Erzieher entzieht"; also ist schon dadurch ausgesprochen, daß es gegen den Wil len der Aeltern geschehen muß. v. Großmann: Ich glaube, es gilt hier, daß ein Un terschied gemacht werde zwischen Aeltern auf der einen und zwischen Vormündern und Erziehern auf der andern Seite. Den Aeltern muß allerdings, namentlich in gemischten Ehen, nachgelassen sein, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder Abänderungen zu treffen; aber diese Abänderung kann doch nicht von Vormündern und Erziehern ausgeheu, sondern bloß von Aeltern, also müßten, wenn man nicht den Kindern, nach- dem Gesetz vom 19. Februar 1827, so lange sie das 14. Jahr noch nicht erreicht haben, die Freiheit, die Religion zu verändern zugestehen will, müßten auch wohl Vormünder und Erzieher ausgeschlossen bleiben. Ich würde den Antrag darauf stellen. Ich habe bei dem frühern Durchlesen schon Bedenken darüber gefunden. Königl. Commissair v. Groß: Es ist nur von dritten Personen die Rede, die die Kinder der Gewalt Derjenigen, de ren Obhut sie «»vertraut sind, entziehen wollen. In dieser Beziehung kann kein Unterschied zwischen Aeltern, Vormün dern und Erziehern gemacht werden. V. Großmann: Zur Entgegnung muß ich bemerken: Ein Unterschied scheint darum gemacht werden zu müssen, weil der Satz darin steht „die beabsichtigte Religionsveränderung zu verhindern." Es iftalso ein freier Entschluß vondenKindern vorausgesetzt worden, und doch kann den Kindern nicht ge stattet werden nach -em Gesetze vom 19. Februar 1827, für sich Schritte zu thnn. Referent Prinz Johann: Die Worte, wie sie die Regierung gebraucht hat, können auf Kinder auf keine Weise bezogen werden; denn Kinder unter 14 Jahren dürfen nach dem Gesetz von 1835 eine Religionsveränderung für sich selbst nicht vornehmen, den Aeltern aber ist dies nachgelassen, so lange die Kinder das 6. Jahr noch nicht erreicht haben; also hierauf geht die Bestimmung, wenn die Aeltern ihre Kinder einer andern Religion zuführen wollen, als der , in welcher
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