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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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555 sie sich ursprünglich befanden. Von den Fallen kann also nur ganz allein hier die Rede sein., D. Großmann: Hier bin ich allerdings beruhigt; ich habe diese Worte, die wohl etwas deutlicher sein möchten, „ die beabsichtigte Religionsveränderung derselben zu verhin dern," diese Worte habe ich bloß auf die Kinder bezogen. Auf die Frage desPräsidenten erklärt v. Großmann, daß er keinen Antrag stelle. Der nunmehr von Seiten des Präsidenten in Frage ge stellte Artikel 139. wird einstimmig genehmiget. Referent Prinz Johann: Was nun die Art. 140. bis 145. betrifft, so liegt ein allgemeiner Antrag von Hrn. V. Groß mann vor. Er wünscht nämlich, daß die Artikel 140 —145 „von der Entführung," so wie 149—151 „von der Nothzucht," und 152—154 „von der Unzucht" mit Ausnahme eines einzigen, auf den ich gleich zurückkommen werde, dahin versetzt zu sehen, wo es sich von Verletzung der Sittlichkeit handelt. Es ist der Artikel 141., welcher ausgenommen ist. Von Hrn. Domherr 0. Günther liegt ein gleicher Antrag vor. Secr. v. Zedtwitz: Es würde nun die Frage sein, ob der Gegenstand zur Debatte gezogen werden könnte; wenig stens würde sich der Redner dann bei dessen Motivirung etwas zu beschränken haben. Referent Prinz Johann: Das kann man wohl einem Geistlichen unbedingt zutrauen. v. Großmann: Ich habe geglaubt, daß die Artikel wohl heute nicht zur Debatte kommen, jetzt auch nicht besprochen werden sollen; ich gewinne dann auch, als Amendementsteller, für meinen Antrag das, daß er morgen nur ein Viertheil zur Unterstützung bedarf. Ich will mich also zuerst nur an das halten, in wie weit diese Artikel zu dem Genus gehören; bei 140 bis 145., welche von der Entführung handeln, muß ich bemer ken, diese scheinen mir unter das VI. Kapitel nicht zu gehören, wenn ich auch gar nicht entgegen bin, daß sie bei diesem Kapi tel debattirt werden, damit die Ordnung des Gesetzentwurfs nicht gestört werde. Einmal steht hier die logische Richtig keit durchaus entgegen, denn es ist in diesem Artikel ausdrück lich mehr von einer Entführung die Rede, welche mit Zustim mung der entführten Person geschieht. Folglich ist an eine Verletzung der persönlichen Freiheit nicht zu denken, und nur von dieser Verletzung hat das Kapitel seine Ueberschrkft. Also wenn man das logische Verfahren beobachten will um des Be griffs und seiner wesentlichen Merkmale willen, muß dieser Gegenstand von dem VI. Kapitelausgeschlossen bleiben. Allein ein wichtiger Grund scheint mir im Interesse der Sittlichkeit zu liegen. Die Entführung geht hervor aus der Quelle einer unreinen Begierde und hat zum Zwecke die Beförde rung einer unreinen Begierde. Der Grundcharakter der Straf barkeit dieses Verbrechens liegt einmal in der Verletzung der Schamhaftigkeit, dann in der Verletzung der Sittlichkeit in Bezug auf die Entführte selbst; aber in allen den Fällen, wo sie nicht die Einwilligung zur Entführung gegeben, liegt er r'n einem Angriff auf die weibliche Ehre, durch welchen das ganze Lebensglück des Weibes mehr oder weniger gefährdet werden kann. Würde nun dieser Gegenstand in diesem Kapitel ange- reiht bleiben, so würde er in ein ganz falsches Licht gestellt wer den, man würde die Entführung nur als eine Verletzung der persönlichen Freiheit ansehen; aber in Rücksicht auf die Sitt lichkeit würde die Entführung nicht so strafbar erscheinen. Ich glaube aber, in Rücksicht auf die Aeltern, da wider den Wil len derselben eine solche Entführung stattsindet, wird das Fa milienrecht verletzt, und dies bringt es durchaus mit sich, dem Artikel eine andere Stelle attzuweisen. Der Staat ist auch verpflichtet, in der Gesetzgebung seine Würde zu erhalten und in allen Bestimmungen anerkennen zu lassen, daß die Sittlich keit ein wesentlicher und hochwichtiger Gegenstand ist. Präsident: Dio Kammer hat den Grund vernommen, weshalb der Antragsteller die Artikel 140. bis mit 145. in dm andern Lheil unter Kapitel XVII. versetzt zu sehen wünscht. Un terstützt die Kammer diesen Antrag? Es geschieht nicht ausreichend, und Referent Prinz Johann geht über zum Vortrag des Ar tikels 140. Er lautet: (Entführung.) Wer sich einer Person in der Absicht, sie zu der Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen, mit Gewalt oder List bemächtigt und sie wider ihren Willen entwe der aus dem Staatsgebiete entfernt, oder innerhalb desselben außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, hat ein- bks vierjährige Zuchthausstrafe desselben Grades verwirkt. DieDeputation schlagt hierbei unter kommissarischer Zustim mung vor: nach dem Worte„mißbrauchen" einzuschalten „oder mißbrauchen zu lassen." Referent Prinz Johann: Es liegt bei diesem Artikel ein Antrag des Hrn. Domherrn v. Günther vor. Die Deputa tion hat ihn mit ausgenommen, vielleicht möchte über -en De putations-Antrag Beschluß zu fassen sein. Präsident: Die Deputation hatte vorgeschlagen, in der 2. Zeile von unten, daß hinter „mißbrauchen" die Worte „oder mißbrauchen zu lassen" hinzugefügt würden. Ich frage daher die Kammer: Ob sie beitritt? Es geschieht ein- stimmig. Referent Prinz Johann: Herr Domherr v. Günther schlagt für den Artikel 140. vor, zu setzen: „Derjenige, der ich einer Person in der Absicht, sie zu der Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, mit Gewalt oder List bemächtigt, wird mit Gefangniß oder Ar beitshausstrafe bis zu Einem Jahre belegt. Hat derselbe die Person außer Stand gesetzt, den bürgerlichen Schutz anzuru- en, so trifft ihn ein- bis zweijährige Zuchthausstrafe zweiten Brades, und im Fall der beabsichtigte Endzweck wirklich erreicht worden ist, zwei- bis vierjährige Zuchthausstrafe desselben Gra des." Ich muß dem Antragsteller überlassen, seinen Antrag zu motiviren. Domherr v. Günther: Der Antrag, den ich gestellt habe, weicht von dem Artikel in folgenden Punkten ab. Der Ar tikel heißt: „Wer sich einerPerson—hat"(s. oben). Hier wird
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