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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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also, damit bei der Entführung Straft eintreten könne, erfordert 1) daß sich Jemand einer Person in der Absicht, sie zu mißbrau chen mit Gewalt oder List bemächtigt, 2) daß er sie wider ihren Willen entweder aus dem Staatsgebiete entfernt oder außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen. Hieraus folgt: daß, wenn Jemand sich einer Person in der Absicht, sie zu mißbrauchen, mit Gewalt oder List bemäch tigt, sie aber weder aus dem Staatsgebiete entfernt, noch außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, er dann nicht strafbar wäre; das kann ich nicht zugeben. Derjenige, der sich einer Person in der Absicht, sie zu mißbrauchen, mit Ge walt oder List bemächtigt, ist strafbar, auch wenn er sie nicht aus dem Staatsgebiete entfernt und sie nicht außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen. ' Z. B. es fährt Je mand in der Nähe von Leipzig auf der Chaussee von Lindenau in einem Wagen; er bemächtigt sich einer Person und fährt nach Markranstädt; er setztsie nicht außer Stand, den bürgerli chen Schutz anznrufen; das Mädchen ist noch nicht aus dem Staate weggebracht. Indessen das Erstere thut sie nicht; und da der Entführer durch Dazwischenkunft von Personen, welche kommen, um sie zu befreien, unterbrochen wird, läßt er sie ge hen. Hier wird er nach dem Gesetzentwurf nicht bestraft wer den können. Wenn er aber 10 Minuten weiter bis Altran städt fährt, so verfällt er in Straft. Das scheint mir nicht zweckmäßig. Nach meinem Dafürhalten muß Derjenige, welcher sich eines Mädchens in unkeuscher Absicht bemächtigt, d. h. sie ihrer Freiheit beraubt, auch wenn er sie nicht außer Stand setztj den bürgerlichen Schutz anzurufen, strafbar sein. Der erste ^heil meines Antrags erscheint also gerechtfertigt. Es ist klar, daß der Entführer die Entführte bereits ihrer Frei heit beraubt hat, wenn er sich ihrer bemächtigt. Er muß also bestraft werden. Hierzu muß jedoch dem Richter ein Spiel raum gelassen werden. Ich fahre fort: hat derselbe die Person außer Stand gesetzt u.s.w.(s.oben) Ich habe die Worte: „daß sie wider ihren Willen aus dem Staatsgebiet entfernt werde," weg gelassen, weil ich glaube, daß bei unserm nur in enge Grenzen eingeschloffenen Staate darauf nicht viel ankommen kann, yh er sie aus dem Staatsgebiete entferne. Ich weiß, um auf mein Beispiel zurückzugehen nicht, was für ein Unterschied ist, ob er mit ihr bis Markranstädt oder bis nach Altranstädt fährt, oder um aus der Dresdner Gegend das Beispiel zu nehmen, ob er bis Berggießhübel oder bis Peterswalde gefahren ist. In den uns umgebenden Landern sind allenthalben Einrichtun gen der Justiz und Polizei, wodurch Schutz und Recht er- angt werden kann. Ich glaube, daß also der Entfernung aus dem Staate ein Hauptgrund der Bestrafung oder selbst nur der höheren Bestrafung nicht entnommen werden kann. Viel mehr kommt es in der Hinsicht wohl nur darauf an, daß Je mand eine entführte Person außer Stand gesetzt hat, den bür gerlichen Schutz anzurufen. Der übrige Lheil meines An trags ist von mir nicht zu zergliedern, sondern er enthält die Bestimmungen, wie der Artikel selbst. Präsident: Die Kammer hat den Antrag vernommen, wie ihn der verehrte Sprecher gestellt und modisizirt hat, und ich frage die Kammer: Ob sie ihn unterstützt? Es geschieht hinlänglich. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß ich in der Hauptsache dem Anträge nicht entgegen bin; doch kann ich mich nicht dafür erklären. Einmal muß ich mich auf das Gesetz von 1835 beziehen, und ich glaube, daß l837 nicht zu ändern ist, was 1835 beschlossen worden; dann halte ich aber auch dafür, daß die Fälle allemal als Versuche zur Entführung angesehen werden müssen, Zur vollendeten Entführung werden sämmtliche aufgeführte Umstände gehören. Wenn man endlich die Bestimmung tadelt, daß die volle Strafe schon dann eintrete, wenn er sich aus dem Staatsgebiet ent fernt hat, so bemerke ich, daß dadurch der bürgerliche Schutz wenn auch nicht unmöglich gemacht, doch sehr erschwert wird. Wenn Jemand bis Hellendorf fährt, so kann er vielleicht durch pozeiliche Maßregeln erreicht werden, ist er aber bis Pe- terswalde, so müßte erst Requisition eintreten; in solchen Fäl len ist er seinem Zweck näher. Ich glaube doch, daß die Be stimmung nicht ohne Grund ist: Königl. Commissair v. Groß: Es kommt noch dazu, daß durch die Entfernung aus dem Staatsgebiete die Lage der entführten Person weit schwieriger wird, und ihr schwerer fällt, selbst durch Dazwischenkunft der Behörden das Verhalt- niß zu dem Entführer zu lösen. i (Beschluß folgt.) Druch und Papier von B, G. Heubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr, Gretschel.
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