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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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über die Verhandlungen des Landtags. ^4^ 43. Dresden, am 16. Januar. !837. Vier und zwanzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 9. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Criminalgefetz- entwurf. (II. Theil VI. Kapitel: Von den Verletzungen der persönlichen Freiheit. Art. 140 — 148.) — Domherr v. Günther Insofern Entführung, wie hier im Gesetzentwurf geschehen, unter die Verletzungen der persön lichen Freiheit klassisizirt wird, kann es nicht als ein bloßes Co- nat betrachtet werden, wenn Jemand sich einer Person in der Absicht, sie zur Geschlechtslust zu mißbrauchen, mit Gewalt oder List bemächtigt hat. Die Freiheitsverletzung ist dadurch, daß er mit Gewalt oder List sie ihrer Freiheit beraubt, schon wirklich vollbracht. Was den Punct betrifft, daß in dem frü heren Gesetz dieselbe Disposition enthalten fei, so kann ich kei nen Grund finden, warum nicht eine Abweichung von derselben, wenn sie nur eine wahre Verbesserung ist, in das künftige Cri- minalgesetz ausgenommen werden dürste. Anlangend die Frage, ob die Entfernung aus dem Staatsgebiet einen Grund zu här terer Strafe abgiebt oder nicht, so muß ich dafür halten, daß, so wie der Artikel jetzt steht, Derjenige, welcher eine Person aus dem Staatsgebiet entfernt, sie aber nicht außer Stand gesetzt hat, den bürgerlichen Schutz anzurufen, offenbar zu hart und offenbar wegen Umstanden bestraft wird, von welchen er nicht sehen konnte, daß sie auf die Bestrafung einen Einfluß haben würden. Z. B. wenn Jemand bis Markranstädt fährt, wird er nicht bestraft, fahrt er aber bis Altranstädt, so wird er be straft; hier scheint mir kein hinreichender Grund vorhanden zu sein, denselben mit zwei Jahr Zuchthausstrafe zu belegen, wenn er das Mädchen ebensowenig in Altranstädt, als in Markran städt außer Stand setzte, den bürgerlichen Schutz anzurufen. Königl. Commissair v. Groß: Auf das angeführte Beispiel muß ich erwiedern, daß die Gewalt oder List, deren sich der Verführer bedient, um sich des Mädchens zu bemächtigen, immer dahin führen muß, daß das Mädchen außer Stand ge setzt wird, den bürgerlichen Schutz anzurufen. Hätte der Ent führer das Mädchen bloß in den Wagen gelockt und nur bis an einen Ort geführt, wo sie wieder in Stand gesetzt wird, den bürgerlichen Schutz anzurufen, so würde er, wenn die Absicht nicht ausgeführt wäre, freiwillig von dem Unternehmen abge standen haben und, die Bestimmung Art. 143. auf ihn anwend bar sein. In Hinsicht auf die Entfernung aus dem Staatsge biet ist zu bemerken, daß auch außerhalb des Staatsgebietes das Mädchen in der Gewalt des Verführers verbleiben und ab gehalten werden muß, Hülfe gegen den Entführer zu suchen. v. Carlowitz: Ich kann dem Anträge des Hm. Domherrn v. Günther nicht beipflichten. Zwei nahe mit einander ver wandte Verbrechen sind Menschenraub und Entführung. Der Antrag des Hm. Domherrn 0. Günther scheint nun darauf hin aus zu gehen, noch ein drittes mit jenen beiden ebenfalls ver wandtes Verbrechen zu schaffen, indem er es als ein vollkom men abgeschiedenes, in sich vollendetes Verbrechen betrachtet, wenn Jemand sich einer Person bemächtigt, um sie zu mißbrau chen, und indem er meint, es wäre wieder ein anderes Verbre chen, wenn die Entführte hierüber auch aus dem Staatsgebiet entfernt, oder außer Stand gesetzt wirb, den bürgerlichen Schutz anzurufen. Diese Schöpfung scheint aber nicht nothwendig. Ich halte den ersteren Fall für Nichts weiter als ein Conat und als solches, auch wenn wir das letztere Kriterium nicht hinzu nehmen, immer für strafbar. Käme der letztere Satz nicht hin zu, ss würde ich beitreten, eben um der hier allerdings nothwen- digen Strafe halber, allein so scheint das Amendement nicht nothwendig, denn es wird durch den Artikel die Möglichkeit er reicht, den Fall zu bestrafen. Wenn noch ein Bedenken ent lehnt wird aus der Verschiedenheit der Falle in Bezug auf Strafbarkeit, des Falles nämlich, wenn Jemand eine Person außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, und des Falles, wenn Jemand außer Landes entführt wird, so glaube ich, für diese verschiedenen Fälle ist durch die Fassung des Arti kels gesorgt, und zwar zunächst durch das Spatium von 1 — 2 Jahren Zuchthausstrafe. Gäbe ich nämlich auch zu, daß Je mand strenger bestraft werden möchte, wenn die Entführte außer Stand gesetzt wird, den bürgerlichen Schutz anzurufen, strenger, als in dem Falle, wo diese bloß in ein auswärtiges Staatsge biet entfernt wird, so wird dieses zu thun der Wcurtheilung des Richters unbenommen bleiben, und vielleicht im ersten Fall 2 Jahr Zuchthausstrafe zu erkennen sein, während im andern Falle I Jahr Zuchthausstrafe genügen wird. Referent PrinzJo Hann: Ich erlaube mir zum Schlüsse noch einige Worte: Die Sache wird klarer, indem man darüber nachdenkt. Wenn Jemand sich einer Person mit Gewalt oder List bemächtigt, hat er die Absicht, sie dem bürgerlichen Schutze zu entziehen oder außerhalb Landes zu entführen. Entläßt er sie spater, aber nicht freiwillig, so ist der Versuch vorhanden und kann als Versuch bestraft werden. Ich gebe zu bedenken in Bezug auf das, was Herr Domherr v. Günther erwähnte, daß man nicht das verwerfe, was 1834 erst festgestellt wurde, wenn praktische Erfahrung nicht das Gegentheil erheischt. Ueber-
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