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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Haupt wird das Verbrechen der Entführung gewisser Maßen mehr des Anstands halber in das Criminalgesetzbuch ausgenom men. In der Praxis kommt es heut zu Tage selten vor und ist fast ganz auf das Theater verwiesen. Domherr0. Günther: Es ist mir allerdings kein Fall des Art. 140. bekannt, der sich seit 1834 ereignet hatte; aber wohl der Fall des Artikels 142. So ganz selten ist die Sache nicht. In Bezug auf die Hauptsache muß ich wiederholen: Das Verbrechen der Entführung, insofern es eine Verletzung der persönlichen Freiheit enthalt, ist vollbracht, sobald die ent führte Person in unkeuscher Absicht ihrer Freiheit beraubt ist. Daß die Strafe harter sein kann, wenn zu dieser Entziehung der persönlichen Freiheit noch Umstande hinzukommen, welche die Sache erschweren, leugne ich ja ganz und gar nicht; darum hat aber auch mein Antrag in der diesfallsigen Strafe Nichts geändert, sondern mein Amendement geht einzig darauf, daß, wenn Jemand zu unkeuschem Zwecke eine Frauensperson mit Gewalt oder List ihrer Freiheit beraubt, auch dann eine Strafe eintreten soll, wenn er sie nicht aus dem Staatsgebiet entfernt, oder nicht außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzu rufen. Königl. Commissair 0. Grvß: Es scheint darauf anzu kommen, welchen Sinn man dem Worte bemächtigt bei legt. Wenn Jemand ein Mädchen mit List in den Wagen lockt, ohne weitere Gewalt anzuwenden, kann man wohl nicht sagen, daß eine solche Bemächtigung stattgefunden, welche eine Strafe nach sich ziehen würde. Sie muß durch die Handlung des Entführers außer Stand gesetzt werden, Hülfe zu suchen und den bürgerlichen Schutz anzurufen; würde nun in dem von dem geehrten Sprecher erwähnten Falle das Mäd chen bloß in den Wagen genommen, in einem nahen Orte un verletzt wieder entlassen, so würde kaum eine Strafe angemessen sein. Uebrigens muß ich in Hinsicht auf die praktische Anwen dung dieser Strafbestimmungen ganz dem beipflichten, was der erlauchte Referent gesagt hat; in einer Zeit von länger als 25 Jahren, in welcher ich Mitglied eines vorzüglich mit kriminal- fachen beschäftigten Spruchkollegium war, ist mir nicht ein einziger Fall einer wahren Entführung vorgekommen, und nur zwei Falle, wo die Entführung mit Einverständniß der ent führten Person erfolgt war. Domherrv. Günther: Ich habekeineswegesbloß den Fall im Auge gehabt, wo Jemand ein Mädchen mit List in den Wagen lockt; er kann es auch mit Gewalt thun, und da durch, daß er schneller fahrt, es außer Stand setzen, ihm zu entkommen. Er bringt sie nun an einen Ort innerhalb des Staatsgebiets, und nunmehr würde die Frage sein, ob er bloß deshalb mit 1 oder 2 Jahren Zuchthausstrafe belegt werden sollte. Der Königl. Commissair ist der Meinung, daß die Strafe zu hart sei; darinne liegt die vollständige Rechtfertigung meines Antrags, welcher nicht weitergeht, als daß auch Derjenige—nur nicht mit Zuchthaus— bestraft werden soll, der sich mit Gewalt ober List einer Frauensperson bemächtigt, wenn er sie auch »ächt außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufm. Wie der Artikel vorliegt, würde es dem Richter zweifelhaft sein müssen, ob er strafen solle oder nicht, da sich keine Bestim mung hierüber im Gesetz befindet. Vicepräsident v. Deutrich : Ich glaube, man muß den vorliegenden Artikel in Verbindung mit Artikel 23. bringen, wo über die Vollendung des Verbrechens gesprochen wird. Die volle gesetzliche Strafe kann nur eintreten bei völlig beendigten Verbrechen, mithin hier beider Entführung, wenn beide hier avfgeführte Handlungen vollbracht worden sind. Ich kann aber nicht zugeben, wie vorhin behauptet wurde, daß Derjenige, welcher sich eines Mädchens in der Absicht bemächtigt, um sie zu der Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen, etwas Weiteres aber nicht thut, nach der Fassung des Artikels strafbar sein könne. Es muß eine Strafe eintreten, nur nicht die volle; darüber kann und wird kein Richter zweifelhaft sein. Denn Artikel 140. bezeichnet das Verbrechen nur dann als vollendet, wenn zu der in diesem Satze gedachten Bemächtigung derPerson auch eine der im zweiten Satz erwähnten Handlungen hinzu gekommen ist, nämlich wenn die Entführte wider ihren Willen aus dem Staatsgebiet entfernt, oder wenn sie außer Stand ge setzt wird, den bürgerlichen Schutz anzurufen. Ist nur der eine Moment vorhanden, so wird und muß der Richter eine extra- ordinaire Strafe auflegen, die also hier, wo die ordentliche volle Strafe zu 1 Jahr Zuchthaus als Minimum festgesetzt ist, ein halb Jahr Arbeitshausstrafe sein kann. Nun könnte wohl in Frage kommen, ob denn ein halb Jahr nicht zu wenig und als Maximum ein Jahr zu bestimmen sein möchte. Dann könnte man nur über das Strafmaß sprechen, nicht aber davon, daß das nicht vollendete Verbrechen straflos bleibe, weil Strafe schlech terdings eintreten muß. Es scheint mir aber doch hinreichend, wenn der Richter bis zu einen halben Jahr Arbeitshausstrafe vorschreiten kann. Präsident: Da Niemand weiter spricht, schstelleich die Frage: Ob die Kammer das Amendement des Hm. Domherrn v. Günther genehmiget? Dies wird von 23 gegen 11 Stim men bejaht. Referent Prinz Johann geht hierauf zum Vortrag des Art. 141. über, welcher lautet: Mit ein- bis zweijähriger Gefängnißstrafe ist Derjenige zu belegen, welcher in gleicher Absicht eine Person unter Vier zehn Jahren zwar im Einverständnisse mit derselben, aber wider Wissen und Willen ihrer Aeltern, oder der die Stelle derselben vertretenden Personen entführt. Ist die Absicht erreicht worden, so tritt ein- bis dreijährige Arbeitshausstrafe ein, insofern nicht nach Art. 153. eine höhere Strafe zur Anwendung kommt. Die Deputation beantragt hierbei, die Strafe nach Maß gabe des Gesetzes von 1834. tz. 7. auf 3 Jahre Gefängniß im Maximum beim ersten Falle zu bestimmen, womit auch die Kö niglichen Commissarien einverstanden sind. — Königl. Commissair v. Groß: Ich muß mir hierbei die Bemerkung erlauben, daß die Zustimmung des Ministeriums zurückzunehmen ist, da nach dem Berichte der'Deputation der H. Kammer die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Herabsetzung der Strafe ausdrücklich genehmigt worden ist.
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