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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann: Ich habe geglaubt, daß es bloß ein Schreibfehler ist, daß im Gesetzentwürfe 1 bis 3 Jahr Gefängnißstrafe steht. Präsident: Ich würde nun zu fragen haben: Ob die Kammer dem Vorschläge der Deputation zu Artikel 14b. bei stimme? und ob sie den Artikel 141. selbst annehme?. Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Im Artikel 142. heißt es: Wenn in derselben Absicht eine über Vierzehn Jahr alte und noch im älterlichen Hause lebende Person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihrer Aeltern, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Ehe mannes enrführt wird, sind der Entführer und die Entführte, ein jedes im erstem Falle mit Drei Monaten, Gefängniß, und im zweiten mit Sechs Monaten Gefangniß zu bestrafen. Die Deputation bemerkt hierbei, daß die in diesem Arti kel absolut bestimmte Strafe von 3 und 6 Monaten Gefäng- niß mit der relativ bestimmten von 2 bis 4 und beziehendlich 4 bis 8 Monaten der gleichen Strafe vertauscht werden möchte. Referent Prinz Johann: Was die zwei Anträge des Hm. Secr. Hartz und des Domherrn v. Günther zu diesem Arti kel anlangt, so glaube ich, sie müssen im Zusammenhänge vorgetragen werden. Das Amendement des Hrn. Bürger meister Hartz behandelt bloß einen einzelnen Punct und geht dahin, im Artikel 142. die Strafe auf 2—6 Monat zu erhö hen ; nämlich, wir hatten nur 2—4 Monat beantragt. Die Deputation hat sich von der Richtigkeit des Antrags überzeugt, indem im Artikel 145. nur 2 bis 6 Monat Gefängniß gesetzt sind; indeß liegt hier der Zweck der Ehe vor; während im Artikel 142. es ein unzüchtiger Zweck ist. Wenn also dort eine höhere Strafe wie hier angedroht wird, würde das nicht zweckmäßig sein. Die Deputation würde sich daher einverstanden erklären. Ehe man sich aber faßt, dürste der Antrag des Hrn. Domherrn Günther zu berücksich tigen sein. Ec sagt Folgendes: Mein Antrag geht zunächst darauf, den ganzen Artikel hier in Wegfall zu bringen. Denn man kann es keine Verletzung der persönlichen Freiheit nennen, wenn Jemand mit einer Person, welche in den Jahren steht, wo sie einwilligen kann, und welche wirklich eingewilligt hat, auf und davon geht. — Für den Fall nun, daß die Kammer diese Ansicht theilt, trage ich darauf an, daß-ein Theil vom Inhalte des 142. Artikels bei Artikel 207. und ein anderer Theil hinter Artikel 301. eingeschaltet werde." Ich muß bemerken, fährt Referent fort, der Artikel 207. betrifft bloß die bösliche Verlaffung und lautet folgendermaßen: „Wer seinen Ehe gatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmächtig ver läßt, die Ehe mit demselben nicht fortzusetzen, und entweder sei nen Aufenthaltsort verheimlicht, oder sich in das Ausland be- giebt, ist mit Gefangniß von 4 Wochen bis zu 2 Monaten zu be strafen." Zu diesem Artikel nun hat der Antragsteller gesetzt: „Gleiche Strafe trifft die Mannsperson, welche eine unter den angegebenenUmständen von ihrem Ehemanns entweichende Frau in unkeuscher Absicht begleitet oder bei sich aufnimmt." So nach würde die Bestimmung über die Ehefrau in den Artikel wegen böslicher Verlaffung kommen u. die Strafe auf4 Wochen bis 2 Monate herabgesetzt werden; den andern Theil der Fassuyg wünscht der Antragsteller bei dem Artikel 301. hinzugefügt zu sehen; dieser Artikel ist folgender: „Wenn Jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbescholtene Personen durch Betrug oder Arglist zur Unzucht verleitet, so findet gegen den Verführer ein monatliche bis einjährige Gefängnißstrafe statt. Mit gleicher Strafe sind Diejenigen zu belegen, welche eine unverheirathete Person unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafs verfüh ren und nachher die Erfüllung des Versprechens ohne hinrei chende Ursache verweigern, oder die bereits vorher vorhandenen ihnen bekannten Ehehinderniffe bei dem Versprechen betrüglich verschwiegen oder abgeleugnet haben." Nach dieser Stelle will der Antragsteller öeigefügt haben Artikel 301. b. „Wenn eins noch im älterlichen Hause lebende, unmündige, jedoch über 14 Jahr alte Frauensperson freiwillig, aber wider den Willen ih- rerAelternmiteinerMannsperson in derAbsicht, unkeuschen Um gang mit derselben zu pflegen, entweicht, so ist die Frauens person mit Ibis 3 wöchentlichem, die Mannsperson mit Ibis 3monatlichem Gefängniß zu bestrafen. Es ist jedoch bei den irr diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Vergehun gen eine Untersuchung nur auf Anzeige der Verführten oder ihrer Aeltern, welche diese auch gegen deren Willen zu erheben berech tigt sind, anzustellen." Ich muß es dem Sprecher überlassen, seinen Antrag zu motiviren. Domherr v. Günther: Das von mir zu Art. 142. ge stellte Amendement rechtfertigt sich eigentlich von selbst. In so fern nämlich eine Person mit ihrem Willen entführt wird, so wird sie nicht enführt, sondern sie läuft mit Jemandem da von. Es kann mithin nach meinem Dafürhalten dieser 142. Art. in keiner Weise bei Kapitel VI Platz finden. Damit will ich aber keineswegs sagen, daß diese Personen, die das thun, was im Art. 142. für strafbar erklärt wird, straflos sein sollen. Sie werden bestraft werden können, aber nur aus andern Gründen, als wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, und daher werden die Bestandtheile des Artikels an einer andern Stelle aufzunehmen sein. Wenn es zuvörderst im Art. 142. heißt: „ wenn in derselben Absicht eine über 14 Jahr alte und noch im älterlichen Hause lebende Person mit ihrer Zustim mung rc. entführt wird," so scheint mir der Ausdruck: „eine über 14 Jahr alte Person," eine Bestimmung zu enthalten, die m vielfacher Hinsicht bedenklich ist. Sobald ein Frauen zimmer 21 Jahr alt ist, oder die Minderjährigkeit zurückgelegt hat, so steht ihr nach der 10. Constitution im II. Theile das Recht zu, selbst wider den Willen ihrer Aeltern sich von der väterlichen Gewalt zu befreien, indem es eine eigene Oekono- mie anlegt. Es ist wahr, daß über diese Gesetzstelle eine Meinungsverschiedenheit unter den Juristen stattgefunden hat; einige haben sie nur von den Söhnen verstehen wollen. In dessen hat die Praxis sich dafür entschieden, daß sie auch auf die Töchter zu beziehen sei, und unter Andern hat der verewigte Haubold diesen Satz so, wie ich ihn hier aufstellte, in sein Lehrbuch ausgenommen. Wenn also ein Frauenzimmer, die über 21 Jahr alt ist, das älterliche Haus verläßt, so ist das an sich nicht strafbar; wenn sie es in unzüchtiger Absicht thut, so würde sie nach frühern Ansichten allerdings einer Strafe unter legen haben, aber um der Consequenz willen kann sie jetzt auch deshalb nicht mehr bestraft werden, weil hierauf keine Strafe
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