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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Jedermann gleich behandelt, kommen sie aber an ^einzelne Ortskassen, so hängt es von jeder einzelnen Behörde ab, - wie sie die vorgeschriebenen Beitrage beziehen will , ob sie nach der Kleiderordnung oder der Proceßordnung gehn will oder nicht. Wenigstens werden in den verschiedenen Bezirken große Un gleichheiten veranlaßt werden. Secr. Ri ch t er: Als Mitglied der 2. Deputation erlaube ich mir einige Bemerkungen. Der Gesetzentwurf der Staats regierung hat keineswegs die Absicht, die-Abgaben, die bis jetzt zur Hauptkasse" der allgemeinen Straf- und Versorg anstalten geflossen sind, aufzuheben, er bestimmt bloß, daß künftig diese Einnahme nicht mehr der Staatskasse zufließen, sondern zu Privatzwecken verwendet werden sollen. Die 2. Deputation hat also nicht geglaubt, daß sie nach dem ihr an gewiesenen Geschästsumfange weiter gehn könne, als darüber ein Gutachten abzugeben, ob diesem Anträge nachzugeben, und ob es nicht rathlich sei, daß diese Zuflüsse der Staatskasse ent nommen, und den Orts-Armenkassen, beziehendlich durch die Kreksdirectionen, zugewendet würden. Es ist jedoch von der Deputation keineswegs unerwogen geblieben, ob, was na mentlich die beiden letzten Zugänge betrifft, nämlich die von Innungen und aus den auf Poststationen ausgestellten Armen büchsen,- W nicht angemessener sei, solche ganz in Wegfall zu bringen. Ich bekenne, daß ich derjenige gewesen bin, der diese Frage erhoben, und den Wunsch in der Deputation zu erkennen gegeben hat, es möchten diese Abgaben ganz in Weg fall gebracht werden; es war jedoch die überwiegende Mei nung dagegen. Die Zugänge aus den Armenbüchsen glaubte man, als Gegenstand der Wohlthätkgkeit, nicht in Wegfall bringen zu dürfen, sondern wohl jedem Reisenden überlassen zu können, seinen Wohlthätigkeitssinn einem Orte besonders zuzuwenden. Was die Abgaben von Innungen anlangt, so ist es wohl sehr richtig, daß nicht alle Innungen dergleichen Beiträge übernommen haben. Der Grund hierzu liegt wohl darinnen, dass nicht überall revidirte und consirmirte Artikel vorhanden sind. Es ist in dem Generale von 1748 und 1765 allerdings den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht worden, die Innungen anzühalten, ihre Speckalartikel zur Bestätigung bei den höhern Behörden einzureichen. »Das ist aber an vie len Orten nicht geschehen, und so besitzen noch manche In nungen Specialartikel, die nicht bestätigt sind, und solche In nungen sind auch frei von dieser Abgabe geblieben. Diese von den verschiedenen Innungen verwilligten Entrichtungen in Wegfall zu bringen Hütte die Regierung nicht beabsichtigt, und es hielt die Deputation dafür, deshalb auch nicht weiter zu gehen; sie war aber auch der Ansicht, durch den Antrag auf Wegfall dieser Einrichtung vielleicht eine Ungleichheit her beizuführen. Es giebt noch mehrere Entrichtungen, die unter der Benennung von Canons'der Staatskasse zufließen, und gewöhnlich für eine ertheilte Concession erhoben werden. Als eine besondere Concession würden auch die befondern Einrich tungen, die durch die Specialartikel gestattet worden, anzu sehen sein, und so Ungleichheiten in Behandlung der Staats bürger entstehen, zumal wenn man annimmt, daß die Mit glieder der Innungen dieBefugniß erhalten', alle außerhalb ihres Wohnorts und JnnungsverbaNdes befindlichen Meister verhindern zu können, ihre Gewerbe bis in die Stadt auszu dehnen, daß sie ein Verbietungsrecht erlangen, und aller dings in den Stand gesetzt werden, hierdurch'ihre Preise höher zu stellen, als bei keiner Concurrenz geschehen würde. Und es schien nicht unbillig, diese Innungen der gedachten Be rechtigungen halber zur Armenkasse des Orts einen Beitrag entrichten zu lassen, in welchem sie gleichsam ein Privilegium ausüben. Äbg. Sachße: Der geehrte Antragsteller richtet seinen An trag darauf, die Sache an die2. Deputation abzugeben. Allein, wenn der Gegenstand einer anderweiten Behandlung durch eine Deputation benöthigt wäre, so würde es lediglich die 3. Depu tation sein, denn eß ist eine ständische Petition. Statt, daß die Staatskasse die Beiträge bezogen hat, sollen diese nun an die Kreisdirection kommen. Die Petition will aber, daß diese Ab gaben ganz in Wegfall kommen sollen. Das ist eine Petition, welche von den Ständen ausgegangen ist, und worauf tz. 116. der Landtagsordnung Anwendung leidet? „Wenn die Kammer aufden Grund des §.109. der Verfassungs-Urkunde beabsichtigt, daß dem Könige von den Ständen in Bezug auf einen'zu deren Wirkungskreise gehörigen Gegenstand eine Petition vorgelegt werde, so ist die Sache zuvörderst an die 3. Deputation zur speciellen Berathung und Bearbeitung zu weisen." Die 3. Deputation würde zu prüfen haben, ob dieser Antrag auf Wegfall der Abgaben geeignet sei, um die Staatsregierung zu ersuchen, diese Aufhebung der Abgaben in das Gesetz auf zunehmen. Abg. 0. v. Mayer: Es scheinen mir zwei Bedenken ge gen den Gesetzentwurf, wie er vorliegt, oder gegen das Deputa tionsgutachten vorzuwalten. Das eine ist bereits erwähnt, das andere minder. Die Beiträge, welche in Frage stehen, sind zwei facher Natur; sie entspringen entweder aus Strafen und Con- siscationen oder aus einem, ich möchte sagen, contractlichen Ver- hältniß zwischen der Regierung und gewissen Corporationen. Was erstens die Strafen betrifft, so ist nicht zu übersehen, daß, wenn man diesen Strafen keine andere Bestimmung geben will, man zuvörderst wohl fragen möchte, ob diese Strafen über haupt noch bestehen. Wenn nicht in den Motiven Gesetze ge nannt wären, welche ganz außer Gebrauch gekommen sind, so würde ich nichts sagen; allein die Kleiderordnung wird im gan zen Lande als ein abolirtes Gesetz betrachtet, und was' soll es anderes heißen, wenn sie angeführt wird, als von Neuem publiciren ? Es handelt sich um die Frage: ob dieses alte Gesetz künftig gelten solle oder nicht? Allein der 2.Punct, nämlich wenn es sich um ein contractliches Verhältniß handelt, greift hier hauptsächlich ein. Hat Jemand versprochen, an Je mand und zu einem bestimmten Zwecke etwas zu geben, so folgt daraus, daß er än diese Person und ihren legitimen Nachfolger dies zu zahlen schuldig ist. Wenn aber die Persondes Gläubigers willkührlich verändert werden soll, der Zweck aufgehört hat und ein anderer zum Grunde gelegt wird, so zweifle ich, ob diese
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