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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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aber auch hier die Veränderung oder Herabsetzung der Strafe' nicht für angemessen erscheinen. Wenn ferner auf den einzel nen Fall der Entführung einer Ehefrau übergegangen, und dieser als ein guas! Ehebruch geschildert wird, so muß ich be kennen , daß mir Letzterer unbedingt da zu sein scheint. Eine Frau ist strafbar, wenn sie ihren Mann betrügt und in seinem Hause Ehebruch treibt. Entführung aus dem Hause ist aber allemal ein viel größerer Eingriff in die Rechte des Ehemannes und eine Verletzung des Hausrechts. Ich glaube, dieselbe kann nicht geringer bestraft werden, als der Ehebruch. Eben so wenig kann aber auch die Entführung einer Person über 14 Jahren ohne Einwilligung ihrer Eltern geringer bestraft werden. Ich glaube, es ist nicht an der Zeit, irgend Etwas zu thun, was die Rechte der Aeltern schwäche. Aus diesen Gründen muß ich mich gegen den Antrag erklären. Königl. Commissair v. Groß: In Bezug auf den Antrag, den Art. 142.chier ganz weg zu lassen, kann ich mich nur dem jenigen anschließen, was der erlauchte Herr Referent bereits bemerkt hat. Der geehrte Antragsteller hat beantragt, daß das Wort „unmündige" eingeschaltet werden möchte. Ich muß da gegen bemerken, daß wohl nicht anzunehmen ist, es werde durch erlangte Volljährigkeit die väterliche Gewalt beendigt, und we nigstens wird auch zu Eingehung einer Ehe die Einwilligung des Vaters verlangt. Daher scheint es wohl auch strafbar zu sein, wenn eine Frauensperson wider den Willen ihrer Aeltern aus dem väterlichen Hause in unkeuscher Absicht entweicht. Was die Strafbarkeit einer Frau betrifft, die aus dem Hause ihres Mannes entweicht, so kann ich ebenfalls nur dem beipffich ten, was der erlauchte Herr Referent darüber bemerkt hat. Die Störung der häuslichen Verhältnisse und die Auflösung aller Familienbande bei der Entführung wirkt gewiß weit nachtheili ger aus den Ehemann ein, als ein einfacher Ehebruch. Domherr v. Günther: Was die Stellung der Para- graphe betrifft, so würde ich an und für sich dagegen Nichts erwähnt haben, wenn nicht eben durch diese Stellung die ganze Sache unter einen Gesichtspunctgebracht worden zu sein schiene, durch welchen die im Artikel festgesetzte härtere Strafe bedingt wird, und eben diese härtere Strafe ist es, gegen die ich mich erklären muß. Ich habe daher den Artikel dorthin verweisen zu müssen geglaubt, wohin er gehört, und habe ihn aus der Reihe der Sätze herausgenommen, wo von Verbrechen gegen die per sönliche Freiheit die Rede ist. Daß ein Frauenzimmer nicht durch erlangte Volljährigkeit aus der väterlichen Gewalt tritt, ist richtig; es wird ihr aber durch die Volljährigkeit das Befugniß gegeben, sich mittelst Anstellung einer eigenen Oekonomie aus der väterlichen Gewalt zu befreien. Wenn eine Ehefrau mit einer andern Mannsperson entweicht, so wir'd dadurch das Recht des Mannes gekränkt, aber nicht ihre eigne Freiheit. Eben deshalb schien es nothwendig, auch diesen Punct hier wegzu nehmen und ihn in Verbindung mit Art. 207. zu setzen, wo er besser angepaßt werden zu können scheint. Daß eine Verletzung der Ehrerbietung gegen die Aeltern vorhanden sei, wenn ein unmündiges Frauenzimmer eigenmächtig das älterli'che Haus verläßt und mit einem Manns davon geht, um Unkeuschheit mit ihm zu treiben, und daß dieses schon als Unsittlichkeitstraf bar sein müsse, erkenne ich an; dagegen leugne ich, daß eine Frau, welche ihres Mannes Haus verläßt, härter bestraft wer den soll, als diejenige, welche die Ehe bricht. Referent Prinz Johann: Noch ein Bedenken ist mir ge gen den Antrag des Domherrn v. Günther beigegangen. Die ser Antrag geht nämlich auch zu weit. Der Fall, wenn Je mand eine Frau aufnimmt, scheint mir ganz getroffen zu sein durch Art. 207. und gar nicht zur Entführung zu passen. Wenn eine Frau freiwillig aus ihres Mannes Hause flieht und zu ihrem Liebhaber auf das Zimmer geht, so würde das keine Entführung sein. Domherr v. Günther: Ich möchte freilich nach diesen Aeußerungen des hochgestellten Referenten darum bitten, daß es ihm gefallen möchte, zu erklären, was denn eigentlich zu einer Entführung, die mit Uebereinstimmung der Entführten vollzogen wird, gehöre? Mir ist die Sache noch sehr dunkel, und fast scheint es, als ob es keine Entführung sei, wenn z.B. eine Ehefrau oder ein Mädchen neben ihrem Entführer auf der Straße hergeht; allein wenn Beide Arm in Arm gehn, so wäre das eine Entführung. Referent Prinz Johann: Eine Entweichung wird nur dann als solche betrachtet werden können, wenn sie verabre det war. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat in den Motiven erklärt, daß es auf die Stellung der Verbrechen unter dieses oder jenes Kapitel keinen Werth lege. Es könnte dem Ministerium insofern einerlei sein, ob die fragliche Straf bestimmung hier oder in einem andern Kapitel ausgenommen würde; allein eben, weil es einerlei ist, muß das Ministerium wünschen, daß eine Aenderung nicht vorgenommen werde. Man hat in dem Gesetzentwurf, um ihn möglichst populair zu machen, die Verbrechen, die nahe an einander grenzen, und die der natürliche Menschenverstand an einander reihet, auch zusam menfassen wollen, damit nicht der gemeine Mann hier eine Bestimmung vermisse, die vielleicht in einem andern Kapitel zu suchen wäre. Nun scheint in der Lhat der fragliche Ar tikel ganz natürlich hier an seinem Platze zu sein. Denn, wenn im Artikel 141. davon die Rede ist: Wer eine Person unter 14 Jahren zwar im Einverständnisse derselben, aber wider Wissen und Willen ihrer Aeltern entführt, ist mit 1 bis 2 Jahr Gefängnißstrafe zu belegen, so würde man nothwendig fragen: Was wird mit dem, der eine Person über 14 Jahren unter ähnlichen Umständen entführt? und eine Bestimmung darüber nothwendig hier suchen oder vermissen Nach dem gewöhn lichen Sprachgebrauch wird ein Jeder diesen Fall im Gesetz buche unter dem Worte „Entführung" suchen. Wenn ferner der Antragsteller bemerkt hat, daß bei einer Entführung, wo die Entführte über 14Jahr alt sei, von Entführung nicht mehr die Rede sein könne, sondern nur von einem Fortlaufen, so muß ich dagegen bemerken, daß in dieser Beziehung das Alter von 14 Jahren noch keine Grenzlinie bestimmen könne, indem
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