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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eine solche Person noch nicht nach ihrem Willen verfugen kann und darf. Es ist das 14. Fahr deshalb als besonderes Krite rium oder Unterscheidungszeichen aufgeführt worden, weil die Entführung ihrem Zwecke nach bei einem Alter unter 14 Jah ren viel gefährlicher ist, als über 14 Jahr. Es muß dem Mini sterium daran gelegen sein, daß es bei diesem Artikel verbleibe, obschon ich nicht verkenne, daß, da die Bestrafung hauptsäch lich in der Verletzung der Familienrechte liegt, diese Bestim mung auch unter einem andern Kapitel Platz finden könnte. Die Strafe selbst halte ich in derLhat auch in Vergleich zu an dern im Gesetz enthaltenen Strafbestimmungen nicht zu hart, und deshalb möchte ich um so weniger wünschen, daß sie ab geändert würde. Domherr v. Günther: Ich glaube nur das nochmals hervorheben zu müssen, daß der Richter dann nothwendig in den Fall versetzt werden wird, den Versuch des Ehebruchs här ter zu bestrafen, als den Ehebruch selbst. v. Polenz: Aus dem Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther habe ich soviel als wesentlich entnommen, daß eine Person, die über 21 Jahre alt aus dem älterlichen Hause ent weicht, nicht so hart bestraft werden soll : man würde vielleicht zum Ziele kommen, wenn man sagte: Eine Person über 14 Jahr, jedoch unter 21 Jahr. v. v. Ammon: Ich glaube, die ganze Streitfrage dreht sich darum, ob man sagen könne, es handle sich um eine Entführung oder nicht, oder mit andern Worten, ob von einer Entführung, und -nicht von einem bloßen Davon laufen die Rede sei. Es kommt nicht darauf an, daß die Frau einstimme, sondern daraus, daß die Frau dem Manne entführt werde. Eine Unmündige aber wird dann entführt, wenn sie unter der Aufsicht und Pflege der Eltern steht. Durch ein Beispiel aus der Geschichte wird das näher zu er läutern sein, wo diese Frage in dem bekannten Prozesse Mira- beau's näher erörtert worden ist, ob es ein crimen rsptu8 sei oder nicht, wenn die Entführte eingewilligt hat. Ich würde glauben, daß diese Paragraphe gerade da stehe, wo sie stehen sollte. v. Großm ann: Ich stimme allerdings dem Herrn An tragsteller vollkommen bei, daß, wenn es sich um logische Strenge handelt, daß dann der Fall, wo die Frau mit ihrer Einwilligung sich entführen läßt, in Artikel 207. gewiesen wer den müßte. Gegen die von Sr. Ercellenz ausgesprochene Ansicht über die Gleichgültigkeit des Ministeriums gegen die Classisikation des Entwurfs muß ich mich jedoch erklären, weil dadurch das strenge und scharfeDenken untergraben wird, was gerade unfern Zeitgeist charakterisirt. Allein auf der andern Seite kann ich auch nicht verbergen, daß das von Sr. Königl. Hoheit bemerkte Prinzip der Strenge in Bezug aufSittlichkeit mir höher zu stehn scheint, als selbst die Strenge der logischen Folgerichtigkeit. Das vor einigen Jahren ausgegebene Gesetz über Bestrafung des Ehebruchs hat keinen guten Anklang ge funden, und ich glaube, daß es eher an der Zeit ist, zu der vori gen Strenge zurück zu kommen, als daß diese noch mehr ver mindert werde. Aus diesem Grunde glaube ich unbedingt, daß eine strenge Bestrafung hier den Vorzug verdiene, wenn es gleich auch wünschenswerth wäre, daß eine strenge logische Ordnung zugleich mit jener Strenge Hand in Hand gehe. Präsident richtet nun, nachdem der Staatsminister v. Könneritz noch eine Bemerkung über die Fragstellung ge macht hat, die erste Frage darauf, ob die Kammer genehmige, daß das Wort „unmündige" eingeschaltet werden solle? Durch 26 gegenOStimmenbejaht. Hiedurch ist also entschieden, daß die im Artikel für die Entführung unverheiratheter Frauen zimmer bestimmte Strafe nur dann eintreten soll, wenn die Entführte noch nicht volljährig ist. Graf Hohenthal: Da dieser Lheil des Amendements angenommen worden ist, so möchte ich mir doch eine Frage an den Hrn. Antragsteller erlauben, ob nun eine solche Frauens person ganz unbestraft bleiben sollte, welche nach ihrer Mündig- werdung sich entführen läßt? Wird in derParagraphe eine Strafe — wie ich auch für recht halte — für eine Frauensperson be stimmt, die sich in der Absicht entführen läßt, um sich mit dem Entführer zu verehelichen, so muß auch nothwendig, wie mir scheint, eine jede, also auch mündige Frauensperson bestraft werden, die, um Unzucht zu treiben, sich entführen läßt. Referent Prinz Johann: Ich halte allerdings auch diese Bestimmung für gefährlich; ich hoffe aber, die H. Kammer wird das Wörtchen „unmündige" schon wieder herausbringen. Domherr v. Günther: Auf meines geehrtenHrn. Nach bars Bemerkung muß ich entgegnen, daß nunmehr ein Amen dement bei Artikel 145. nothwendig werden wird. Auf das, was Se. Königl. Hoheit erwähnte, daß die II. Kammer das Wort „unmündige" wieder heraus bringen werde, muß ich erwiedern, daß ich meinerseits hoffe, die H. Kammer werde mein ganzes Amendement annehmen. Präsident: Ich gehe nun zur zweiten Fragstellung über: Ob die Kammer genehmige, daß der Artikel 142. gespal ten und zu den beiden Art. 207. und 301. je nach seinem In halte versetzt werden.solle? Wird mit 27 gegen 8 Stim men verneint. Endlich würde ich auf die dritte Frage kommen, die sich auf das Strafmaß selbst bezieht. Ich weiß nicht, ob der verehrte Sprecher noch Etwas hinzu zu fügen hat? Domherr v. Günther: Nach meinem Dafürhalten würde nun, nachdem die vorige Frage verneint ausgefallen ist, eine Frage auf diesen Lheil meines Amendements gar nicht nothwendig sein. Referent Prinz Johann: Mit dem Hartzischen Anträge (s. oben S. 556.) hat sich die Regierung sowohl, als die Depu tation einverstanden erklärt. Vielleicht könnte er daher mit dem Deputations-Gutachten (s. oben S. 556.) zugleich zur Ab stimmung gebracht werden. Präsident: Es trifft also das Amendement des Hrn. Seer. Hartz mit dem Deputations.Gutachten zusammen, und es dürfte daher, da die Deputation das Erstere zu ihrer Angele genheit macht, eine Unterstützungsfrage darauf nicht zu stellen,
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