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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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363 sondern bloß zu fragen sein: Ob die Kammer dem Gutachten der Deputation zu Artikel 142. beitrete? Einstimmig Ja! Graf Hoh ent Hal: Ich bin diesem Amendement von ganzem Herzen beigetreten. Nur eine Frage wollte ich mir an den hochgestellten Hm. Referenten erlauben: Ob es näm lich noch möglich ist, jetzt einen Zusatz zu Artikel 142. zu bean tragen, der nämlich dahin geht, daß eine Strafbestimmung für eine mündige Frauensperson mit ausgenommen werde? Referent Prinz Johann: Einen Zusatzartikel zu bean tragen, ist ganz unbenommen, zumal hier, wo über den Artikel selbst noch nicht abgestimmt ist. Graf Hohenthal: Wenn Hr. Secr. Hartz die große Güte hätte, mir bei der Fassung des Zusatzes beizustehn, so würde sie vielleicht in der Art erfolgen können, daß eine mün dige Frauensperson in demselben Falle mit einer Strafe von 2 bis 4 Monaten Gefängniß zu belegen sei. Präsident: Der Antrag geht also dahin, daß ein Zu satz zu Artikel 142. in der Maße gemacht werden möchte, , daß eine mündige Frauensperson in demselben Falle mit einer Strafe von 2—4 Monaten Gefängnißstrafe zu belegen sei. Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage sie: Ob sie denselben unterstützt? Hinreichend unterstützt. v. Welck: Sonach würde eine mündige Frauensperson mit einer geringeren Strafe belegt werden, als eine unmündige, wiewohl man doch bei Ersterer mehr Ueberlegung und Kennt- niß der Gesetze voraussetzen kann, als bei Letzterer. Graf Hohenthal: Allerdings mit einer geringeren Strafe. Mein Antrag ist nur aus dem Grunde hervorgegan gen, »meine Mündige nicht ganz straflos zu lassen, was nach dem angenommenen Amendement meines geehrten Nachbars der Fall gewesen wäre. Denn wenn es in der Paragraphe heißt: Eine im alterlichen Hause lebende unmündige Person soll mit 3 Monat Gefängniß bestraft werden, so würde daraus folgen, daß eine mündige ganz straflos bleiben solle; das halte ich für ge fährlich und bedenklich. Mein Wunsch geht also nur dahin, daß eine solche Perfon nicht ganz straflos bleiben möchte, und aus diesem Wunsche ist mein Borschlag hervorgegangen. Domherr v. Günther: Nur ein Wort wollte ich mir zur Entgegnung auf das Amendement meines geehrten Nach bars erlauben. Jch bittezu erwägen, daß eine mündige Frauens person durch die Erklärung, sie wolle einen eignen Hausstand be gründen, sich sofort aus der Verbindung des alterlichen Hauses befreien kann. Wenn sie das thut, so kann sie nach unscrm Rechte nicht bestraft werden, wenn sie fortgcht, und selbst nicht, wenn sie Unzucht treibt. GrafHohenthal: Zur Entgegnung habe ich nur dar aufaufmerksam zu machen, daß das Gesetz von 1834 ausdrück lich den von mir bezeichneten Fall bestraft wissen will. Mildere Strafen zu setzen, als dieses nach meiner festen Ueberzeugung schon zu milde Gesetz bereits gethan hat, halte ich für höchst be- Kammer, sich zu erklären: Ob sie dasselbe anzunehmen gemeint sei? Wird durch 24 gegen 9 Stimmen bejaht. Sodann würde ich auf den Artikel 142. selbst übergehen und die Kammer zu fragen haben: Ob sie denselben annehme? Einstimmig Ja! - Referent Prinz Johann trägt hierauf den Artikel 143. mit der Bemerkung vor, daß die Deputation hierzu Nichts zu erinnern gehabt habe. Artikel 143. lautet: Die Strafen der Entführung sind in den Artikel 140.141. angegebenen Fallen auf dreimonatliches bis einjähriges Gefang- niß zu ermäßigen, wenn der Entführer freiwillig den beabsich tigten Endzweck aufgegeben und die entführte Person unverletzt aus seiner Gewalt entlassen hat. Der Präsident stellt die Frage: Ob die Kammerden Artikel 143. zu genehmigen gemeint sei? Einstimmig be jaht. Hierauf geht Referent Prinz Johann zu Artikel 144. über, welcher lautet: Wer eine unverheirathete Frauensperson entführt, um sie zur Eingehung einer Ehe zu nöthigen, wird mit ein- bis drei jähriger Arbeitshausstrafe belegt. Diese Strafe fällt jedoch weg, wenn die entführte Frauensperson freiwillig die beabsich tigte eheliche Verbindung ringelst. Die Deputation, jedoch ein Mitglied nur eventuell, schlagt vor, im Artikel 144. nach „freiwillig" die Einschaltung der Worte: „und zu einer Zeit, wo sie sich nicht mehr in den Hän den des Entführers befand," zu beantragen. Dem Deputa- tionsmitgliede v. Carlowitz genügt aber dies nicht. Er sagt: Wie bei der Benutzung des Gesetzentwurfs über Bestra fung der fleischlichen Verbrechen während des letztverwichenen Landtags, so bin ich noch immer der festen Ueberzeugung, daß dieser Artikel eine in ihren Folgen höchst bedenkliche Bestimmung enthalte. Er spricht nämlich Straflosigkeit für den Fall aus, wo die entführte Frauensperson freiwillig die beabsichtigte eheliche Verbindung mit ihrem Entführer eingeht, und erwägt nicht, daß, wie bereits in dem Berichte der ersten Deputation der I. Kammer Blt. 127. des ersten Bandes der Beilagen zu den Protokollen der I. Kammer treffend bemerkt war, wenn sich der Verbrecher des Mädchens einmal bemächtiget und so dessen guten Ruf untergraben hat, er sich bereits eine Gewalt errun gen, die einen wahrhaft freien Willen auf Seiten der Entführten und ihrer Aeltern kaum ferner gedcnkbar macht. Wenn daher meines Erachtens diese Bestimmung einer ehebrecherischenSpe- kulation Raum giebt und gegen das Recht sowie die Criminal- politik gleich stark verstößt, so werde ich mit derselben mich unter keiner Bedingung je vereinigen können. Dagegen schlage ich eine Strafermäßigung bis auf ein halb Jahr Arbeitshaus vor. — v. Carlowitz: Hatte ich mein Separatvotum nicht ge schrieben, so würde ich demohngeachtet jetzt ein Amendement in demselben Sinne stellen, jetzt, wo ich den Bericht der De ¬ putation der jenseitigen Kammer gelesen habe. Ich sehe mit wahrhaftem Bedauern, daß die Deputation der jenseitigen denklich, ja meinem Gewissen zuwider. ' iKammer nicht länger festhaltcn will an einem Satze, der ge- Präsid ent: Ich würde nuümehro die Frage auf das kwisser Maßen, wenigstens in Bezug auf die I. Kammer, auf vorhin unterstützte Amendement zu richten haben und bitte die «dem letzten Landtage zu einer Art von Compromiß zwischen
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