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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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werden, so würde, was bereits der Hr. Staatsmmister heraus gehoben hat, die höchst bedenkliche Frage hervortreten, was es heiße: „in den Händen des Entführers fein;" heißt dies: „der Willkühr des Entführers preisgegeben," so ist die Frauensperson, die in der Kirche vor dem Geistlichen und den Zeugen der Trauung ihre Einwilligung erklärt, nicht mehr in den Händen des Entführers, selbst wenn er sie am Arme hätte. Bürgermeister Wehner: Ich muß dem ganz beitreten, was der Sprecher vor mir angeführt hat. Bor der Vereheli chung gehen doch schon manche verschiedene Akte vor sich, die auf jeden Fall die Vermuthung mit sich führen, daß die Per son, welche die Ehe eingeht, auch nachher von dem, was vorher gegangen ist und ihr unangenehm war, Nichts weiter wissen will. Ich glaube auch nicht, daß es gut sein dürste, noch eine Strafe stattsinden zu lassen, weil dann dadurch sehr leicht das eheliche Verhältniß gestört werden könnte. Ich würde mich daher auch für d'en Gesetzentwurf erklären. v. Großmann: Auch ich muß mich für den Gesetzent wurf erklären, so sehr ich den moralischen Rigorismus des Hrn. von Carlowitz hochachte und verehre; denn die vom Hrn. Staatsminister angeführten Gründe scheinen sehr durchschla gend zu sein. Was wird damit gewonnen, wenn das ent führte Mädchen ihren Entführer nicht ehelichen will? ihr Ruf wird compromittirt und kann nicht wieder hergestellt werden. Leben die Aeltern noch, so liegt ein psychologischer Widerspruch darin, wenn sie in die Ehe einwilligen und zugleich den künftigen Schwiegersohn verklagen sollen. Das verträgt sich nicht, sie sollen Freunde und Feinde sein, Familienglieder sein und ihn wieder dem Gerichte und Gefängniß überliefern. Aber auch gegen den Zusatz der Deputation muß ich mich erklären; er enthält eine Interpretation des Wortes „freiwillig", und zwar eine solche- die nicht ausreichend.ist; denn nicht bloß die lokale Freiheit, die Freiheit außer dem Bereiche der Macht des Entführers, begründet jene Freiheit; es kann ja der Entführer bei der Entführung einen Lheil des Vermögens der Entführ ten empfangen haben; Zeugen waren nicht dabei, überführen kann sie ihn nicht, er ist vielleicht so leichtsinnig, daß er den Empfang abschwört; wie dann? Ich glaube, der Fall muß auch berücksichtigt werden. Dazu kommt, sie behält auch noch vor dem Altäre die Freiheit, Nein zu sagen. Ist'sie gezwungen gewesen, so kann sie am Altäre, wie jene englische Lady gethan hat, statt des Za ein Nein sagen, und dann ist ihre Ehre gerettet. Es nimmt nun zum Schlüsse der Debatte Referent Prinz Johann das Wort: Nach der gegebenen Erklärung des Wortes „freiwillig" würde, jede Ehe, welche die Ent führte mit dem Entführer eingeht, für eine freiwillige ge halten werden müssen; denn jede Ehe wird von dem Geist lichen eingesegnet, und also würde das Wort „freiwillig" überflüssig sein. Gewiß ist es aber ein Unterschied, ob die Ver ehelichung bei Fortsetzung des Verhältnisses stattstndet, oder nicht, ob die Entführte vor der Verehelichung dem Entführer entnom ¬ men worden, oder bis zur Trauung in seinen Händen geblieben ist. In letzterm Fall bleiben die Bände fort, im erstem sind die Bande schon früher gelöst. V. Großmann: Ich glaube doch- es ist Sache des Rich ters, zu entscheiden, ob er die Einwilligung zur Ehe-als frei willig anerkennen kann oder nicht. Hat er Gründe zu zweifeln, daß sie eine solche sei, nun so läßt er die Bestimmung des Ge- etzes nicht eintreten. Referent Prinz Johann: Durch die Bestimmung des Gesetzes würde die Ehe für freiwillig zu erachten sein, so lange nicht das Gegentheil bewiesen ist, also so lange, als nicht der Zwang nachgewiesen ist. Was nun die Abstimmung betrifft, o würde ich darauf antragen, daß zuerst das Separatvotum >es Hrn. v. Carlowitz zur Abstimmung gebracht werde. Der Präsident stellt demnach folgende drei Fragen: I) Tritt die Kammer dem Separatvotum des Hrn. v. Carlo witz bei? 2) Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputa tion bei, daß hinter das Wort „freiwillig" eingeschaltet werde: „ und zu einer Zeit — befindet?" 3) Nimmt die Kammer den Art. 144. des Gesetzentwurfs an? Die erste Frage wird mit 28gegen 6, die zweite mit 22gegen 12 Stimmen verneint, die dritte mit 33 gegen 1 Stimme bejaht. — Der Artikel ist also unverändert angenommen. Art. 145. „Die Entführung einer unverheirateten über Vierzehn Jahre alten Frauensperson mit ihrer Einwilligung, um sie zu ehelichen, jedoch wider den Willen Derjenigen, deren Einwilligung nach den Gesetzen erforderlich ist, wird mit zwei- »is sechsmonatlichem Gefängnisse bestraft, auch auf den Antrag der zu dem Widerspruche berechtigten Personen die Frau ensper- on mit Gefängnißstrafe von Vierzehn Tagen bis zu Vier Wo chen belegt. — Hat die entführte Person das vierzehnte Alters ahr noch nicht zurückgelegt, tritt gegen den Entführer die im vorhergehenden Artikel bestimmte Strafe ein. Die Deputation bemerkt hierzu Nichts, dagegen erhebt sich Domherrv. Günther, indem er bemerkt: Jch habeden Antrag zu stellen, daß der hohen Kammer gefallen möge, die Staatsregierung zu ersuchen, in dieser Paragraphe bei der end- ichen Redaktion diejenigen Abänderungen anzubringen, die in Gemäßheit der zum 142. Art. beliebten Modifikationen noth- wendig werden. Der Antrag hat sich der ausreichenden Unterstützung zu erfreuen. Referent Prinz Joha n n: Es scheint mir ein solcher An trag nicht nothwendig; es kann Art. 145. mit Art. 142. wohl bestehn; es ist nur der Unterschied, daß hier der Spielraum für das Ganze bleibt, wahrend dort der Spielraum getrennt ist; und es wird der Richter wohl das richtige Maß finden, wenn der spezielle Fall in den oder jenen Artikel fällt. Es scheint auch der Fall bei den Mündigen und Unmündigen verschieden zu sein, und ferner ist in jenem Artikel offenbar eine Verletzung des älterlichen Rechts vorhanden. Endlich hege ich die Hoffnung, daß die beim 142. Art. angenommene Spaltung von der Ü. Kammer wieder beseitigt wird. v. Carlowitz: Ich muß mich auch gegen den Antrag er klären; er geht darauf hinaus, der Staatsregierung Etwas
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