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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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in die Hände zu legen, was ihr gar nicht zukommt. Es kann der Staatsregierung-nicht-zustehen, einseitig materielle Abän derungen im Entwürfe vorzunehmen. Darein höchstens kann ich willigen , daß ihr der Weg gezeigt wird, den sie allein be treten darf, nämlich der, sich mit der Redaktions-Deputation zu verständigen, die in Folge früherer Beschlüsse niederzusetzen ist. Aber auch diese wird kaum weiter-gehn können, als for mellen Berichtigungen sich zu unterziehn. Daß der Negie rung zustehe, materielle Berichtigungen gegen die Ansichten und Abstimmungen der Kammer vorzunehmen, das kann ich nicht einräumen. Referent Prinz Johann: Ach muß freilich bemerken, daß kleine materielle Abgehungen in früheren Beschlüssen der Staatsregierung nachgelassen werden sollen, und ich glaube also, daß die Staatsregierung unbehindert sei, eine solche Spaltung hier eintreten zu lassen; ich glaube aber, daß sie nicht nothwendig ist, und daß wir auch noch nicht dahin gekommen sind, zu entscheiden, ob bei der' endlichen Redaktion sich eine solche Spaltung nothwendig herausstelle. Es wird hierauf die Frage des Präsidenten: Nimmt die Kammer den Antrag des Domherrn v. Günther an? mit 17gegen 16 Stimmen verneint, und die weitere Frage: Wird Artikel 145. von der Kammer angenommen? scheint hierauf einstimmige Annahme zu finden, da sich Niemand dagegen erhebt; es verlangt aber Domherr V. Günther, noch ehe ein gewisses Resultat darüber vorhanden war, das Wort, indem er an das Präsi dium die Frage richtet, ob jetzt darüber abgestimmt werden solle, daß der Artikel so angenommen werde, wie er hier steht, oder so Hier unterbricht ihn Secretair v. Zedtwitz ansuhrend: Die Frage ist gestellt und die Abstimmung bereits erfolgt. Domherr v. Günther: Ich bat den Herrn Präsidenten, mir zu erkennen zu geben, welches der Sinn der Fragstellung sei. Wird gefragt, ob-der Artikel so angenommen werde, wie er nach der notwendigen Consequenz, die sich aus Arti kel 142. ergiebt, angenommen werden muß? Präsident: Ich muß mir hier erlauben, eine kleine Er läuterung Hinzuzufügen. Die Sache steht nämlich so: Dom herr IX Günther glaubt, es sei wegen des Inhaltes des 142. Artikels die Staatsregierung anzugehn, hier eine Abänderung vorzunehmen,'um die Consequenz, die man wünscht, nicht aus den Augen zu verlieren. Der Antrag war unterstützt, aber nicht angenommen worden, und nun ist nach der Landtagsordttung, möge hierdurch eine Consequenz oder Inkonsequenz in die .Sache kommen, die Frage auf Artikel 145. zu stellen. Auch ich hatte das Bedenken, ich dachte noch daran, als ich die Frage stellte, ich sah aber auf den Gesetzentwurf und habe auf den die Frage gestellt. Domherr v. Günther: Ich bin vollkommen mit dieser Erläuterung zufrieden, ich weiß aber auch, daß ich nicht für den Artikel stimmen kann. Referent Prinz Johann: Es bleibt aber jedenfalls der frühere Beschluß aufrecht, daß da, wo die Consequenz nicht ein gehalten zu sein scheint, bei der endlichen Redaktion eine Be richtigung stattfinden könne. Staatsminister v. Könneritz: Mit Vorbehalt der Ver antwortung gegen die Kammer würde allerdings das Ministe rium da Abänderungen eintreten lassen müssen, wenn sich eine Jnconseqüenz herausstellt. v. Carlowitz: Und vielleicht dient noch zur Beruhigung, wenn ich erkläre, daß jeder Artikel mit Vorbehalt der Befug nisse, welchem den Händen der Redaktions-Deputation liegen, welche aber freilich, wie ich vorhin erwähnte, nicht unumschränkt sind, angenommen wird. Secr. Hartz: Ich habe gegen den Antrag des Dom herrn v. Günther gestimmt, also für die scheinbare Jnconse- quenz ; und zwar deshalb, weil ich beim Zusammenhalten dieses und des 142. Artikels keine Jnconseqüenz finden, kann. Das scheint mir klar, daß Frauenspersonen, mögen sie Nun mündig sein oder nicht, ohne Genehmigung der Aeltern nicht heira- then dürfen, und daß, wenn sie es thun, eine strafbare Hand lung vorliegt, auf welche die im 146. Artikel festgesetzte Strafe eintreten kann; diese Strafe schwankt zwischen 2 und 6 Mo naten Gefängniß; sie umfaßt also das für beide im Artikel 142. nunmehr unterschiedenen Fälle bestimmte Strafmaß vollständig und ist sonach übereinstimmend mit dem, was wir -ort be schlossen. Präsident: Mögen wir gestimmt haben, wie wir wol len, Jeder hat geglaubt, daß seine Meinung die richtige und consequente sei; es betrifft eine Meinungsverschiedenheit.' Ich würde also nochmals die Frage an die Kammer richten über die Annahme des Artikels unter dem sich von selbst verstehenden Vorbehalte für alle Artikel, mögen sie das Criminalgefetzbuch oder irgend ein anderes Gesetz betreffen, nämlich dem Vorbehalt der endlichen Redaktion, und ich stelle also die Frage: Nimmt die Kammer den Artikel 145., wie er im Gesetzentwürfe ent halten ist, an? Sie wird einstimmig bejaht. Au Artikel 146., welcher lautet: (Beschränkung des richterlichen Verfahrens.) Wegen der in denIrt. 141., 142., 144, und 145. erwähnten Vergehungen ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren Rechten verletzten Person Mit der Untersuchung zu verfahren. hat die Deputation Nichts erwähnt; es bemerkt, aber Referent Prinz Johann: Zu diesem Artikel sind zwei Amendements eingegangen, nämlich von Secr. Hartz, welcher außer den angezogenen Artikeln auch noch denÄrtikel 143. an gezogen- zu sehen wünscht; die Deputation hat diese Anführung für unnöthig gehalten, da Artikel 143. kein besonderes Verge hen enthält, Bezug nimmt auf die Artikel 140. und 141. und nur eine Ermäßigung der Strafe eintreten läßt. Der Fall des Artikels 143 ist jedenfalls im Artikel 146. mit gemeint. Ferner ist von v. Großmann vorgeschlagen worden, nach den Schlußworten zu setzen: „die gesetzliche ^Bestrafung der Ent führten aber in dem Falle, wenn die dadurch in ihren Rechten verletzten Personen derselben ausdrücklich verzeihen, nicht zu
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