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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Entführer und nicht auch zugleich gegen die Entführte eintreten zu lassen, da Letztere sich einer größer» Pflichtverletzung durch Verlaffung ihrer Aeltern schuldig gemacht, als der Entführer, dem gegen diese keine Pflichten obliegen. - Referent Prinz Johann: Ich hätte gedacht, es wäre doch ein.anderes Verhältniß; dort sind beide Theile verletzt worden, und es kann die Klage nicht einseitig zurückgenom- Men werden; aber wenn in dem vorliegenden Fall der Berech tigte von der Klage zurückgeht, so glaube ich, könnte dem Richtet gestattet sein, dies anzunehmen. , V.Großmann: Ich habe allerdings gemeint, daß der partielle Antrag auf Unterstützung nicht gemeint sei; sollte das gemeint sein, so würde mein Antrag wegfallen; aber aus den Worten des 73. Artikels und aus der Erklärung des Regie- rungs-Commissairs muß ich das Gegentheil folgern, und dann scheint wegen der so nöthigen Deutlichkeit in gesetzlichen Bestimmungen sowohl wegen des Richters , als der betheilig- ten Personen, als auch wegen der Aeltern wünschenswert!), daß diese Worte ausgenommen werden. Königl. Commissairv. Groß: Ich glaube nicht, daß die ses nothwendig wäre, cs würde vielmehr Mißverständnisse ver anlassen können, Referent Prinz Jo Hann: Ich wünsche nur, daßdkeNe- gierung sich erkläre, ob die Aeltern berechtigt feien, die Klage «inseitig zurück zu nehmen. Staatsminister v.Könneritz: Nein, das ist nkchtderFall; wenn der Entführer angezeigt wird, so kann er nicht einseitig be straft werden; es müssen beide Theile bestraft werden; dies findet auch bei dem Ehebruch statt. Es würde die entgegengesetzte An sicht zü großen Jnconvenienzen und Concussivnen führen; es brauchte sich bloß der Mann mit der Frau zu vereinigen, einen Ehebruch gegen einen Dritten vorzubringen; der Mann nähme dann seine Klage gegen die Frau zurück, und der Dritte würde bestraft. Das geht nicht an. Auch sind die Gerichte von dem Ministerium dahin befchieden worden. Es trat sogar der Fall «in, daß der Mann bloß gegen dieFraudennunzirte und den Ehe brecher als Zeugen angab. Es war offenbar nur ein Spiel, um die Scheidung zu erlangen.- Referent Prinz Johann: Nach der gegebenen Erläute rung halte ich für nothwendig, daß man bei dem Gesetzentwürfe stehen bleibe. Das Präsidium schreitet hierauf zur Stellung folgen der Frägen: 1) Nimmt die Kammer den Vorschlag von v. Groß mann an? 2) Nimmt sie Artikel 148. an? Erstere wird mit 29 gegen 6 Stimmen verneint, Letzterer unverändert und einstimmig angenommen. Art. 147. (Widerrechtliches Gefangenhaltcn). Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Menschen durch Einsperrung oder auf andereWeise der persönlichemZreiheit beraubt, oder dessen Inhaftirung oder Enthaltung in einem öffentlichen Gefängnisse durch wissentlich unwahre Angaben oder sonst auf rechtswidrige Weffe veranlaßt, ist nach Verhältniß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung mitGefängniß von Drei Wochen bis zu Zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus von Sechs Monaten bis zu Sechs Jahren zu bestrafen. v. Welck glaubt in dem Worte: „Enthaltung" einen Druckfehler zu finden, da es ihm nicht richtig schien'; ihm wird aber von Secr. Hartz entgegnet, daß dies ein sehr gewöhnlicher Ausdruck, eine Uebersetzung von dem Worte Detention sek. Der Art. selbst wird einstimmig angenommen. Art. 148., welcher „von dem Mißbrauch des Züchtigungs rechts und von der darauf gelegten Strafe handelt" wird ein stimmig angenommen. Referent Prinz Johann: Wir würden nun zu Artikeln kommen, welche in geheimer Sitzung zu berächen sind. Es ist dazu nur ein Amendement von Secr. Hartz da, dem die Depu tation beitritt, außerdem ein Antrag von v. Großmann, der auch nicht lange aufhalten wird. Es scheint mir zweckmäßig, daß man diese Artikel noch heute berathe. Es kommt dann ein sehr wichtiges Kapitel zur Berathung; und ich halte überhaupt zweckmäßig, geheime Sitzungen zum Schlüsse der öffentlichen stattsinden zu lassen. Der Präsident schließt demnach um halb 2 Uhr die öf fentliche Sitzung, nachdem er die Zuhörer auf den Gallerieen er sucht hatte, dieselben zu verlassen, indem eine geheime Sitzung beginnen werde. Geheime Sitzung der 1. Kammer, am 9. Januar 1837*). Fortsetzung der besondern Berathung über den Crlminalgesetz- entwurf. (II.Lheil VI.Kapitel: Von den Verletzungender Persönlichen Freiheit. Art. 149 —154.) — Nachdem sich die Zuhörer von den Gallerieen entfernt ha ben, wird im Beisein von 35 Mitgliedern der l. Kammer m der Berathung des Crimknalgefetzbuchs fortgefahren. Zu den hier vorliegenden Artikeln 149. bis 154. hat zu- vörderstV. Großmann den generellen Antrag (s. Nr.42. d.Bl. S. 555.) gemacht,' diese Artikel i» das von der Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit handelnde Kapitel XVII. zu stellen. Zur Unterstützung dieses Antrags werden in der Hauptsa che die bereits bei Art. 140. bis 145. angegebenen Gründe wie derholt; er erlangt indessen die nöthige Unterstützung nicht, und kann man sonach sofort zu Art. 149. übergehen. v. Po lenz'findet die hier bestimmte Strafe insonderheit im Vergleiche zu dem, was Art. 152. disponire, zu hart, zu mal da die Möglichkeit, daß eine einzelne Person ohne fremde Hülfe Nothzucht verüben könne, noch sehr zweifelhaft sei, und der Artikel leicht falsche Denunziationen Hervorrufen könne. Sein Antrag, die Strafe auf das im Art. 152. bestimmte Maß von 2 — 5 Jahren Zuchthaus ersten Grades herabzu- *) Durch die öffentliche Verlesung des Protokolls über diese geheime Sitzung wird gestattet, die Resultate derselben diesem Protokolle gemäß mitzukhellen.
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