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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Verbindlichkeit vorhanden sei. Ich bin kein Freund der Jü- 'nüngsverhaltnisse, ivle sie jetzt bestehen, indeß glaube ich we- Mgstens. nicht, baß die Innungen Verbindlichkeiten haben, zu anderen Zweckest, als sie sich verbindlich gemacht haben, beizutragen. Aus diesem Gesichtspuncte glaube ich, daß der Gesetzentwurf so nicht passiren kann. Es , sind zwei ganz verschiedene Zwecke: die Verpflegung und Versor- 'gung del Atmen, und die Züchthausanstatten, welche bisher dergleichen Züflüsse'bedurften. Nachdem der Zweck aufgehört hat und ihm ein anderer untergelegt wird, ist es güt, daß ein solches Gesetz ins Leben treten soll, und ich glaube, wenn die Finanzdeputation gesagt hat, es walte kein Bedenken ob, daß diese Beitrage von den Staatskassen weggenommen werden, so muß nun die Gesetzgebungs-Deputation eintreten und sich dar über aussprechen: ist es gut, daß diese Verbindlichkeiten so fortbestehen oder auf andere übergehen? Staatsminister v. Lindenau: Bei Beantwortung der Aeußerungen, welche von mehreren Rednern weniger gegen die Zweckmäßigkeit des Gesetzes im Allgemeinen, als über die Art der Behandlung gemacht worden sind, muß ich mir erlauben, auf den Gesichtspunkt zurück zu gehen, der bei dessen Abfassung von.der Commission für Straf- und Versorg anstalten ins Auge gefaßt wurde. Es war nicht davon die Rede, etwas in der jetzigen Gesetzgebung Bestehendes abzuän dern, sondern nur darin den fraglichen Bezügen eine andere Verwendung zu geben. Für diese Maßregeln war in der heu tigen Gestaltung der Straf- und Versorganstalten aus reichender Grund vorhanden. Es wurden früherhin von den Innungen, von den Communen und aüs andern Quellen Beiträge gegeben, um dagegen unvermögende Mitglieder der Communen ünentgeldlich in diese Anstalten aufzunehmen. Durch das Gesetz vom 12. Mai 1834 ist dieses abgeändert worden. Es war also kein wesentlicher Grund für die Fort beziehung dieser Beiträge, vielmehr Motive vorhanden, pm den Communen einen kleinen Zuschuß für die ihnen durch je nes Gesetz aufgelegten Leistungen zu gewähren. Somit wird also in den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den vorliegenden Gesetzentwurf durchaus nichts verändert, sondern bloß eine Einnahme von vires 60vThlr. jährlich aus den an gegebenen Gründen von der Hauptkasse der Straf- und Ver- sorganstalten weggewiesen, um zu andern Zwecken ver wendet zu werden. Darum habe ich mich auch gleich anfangs dahin erklärt, daß diese Vorlage nicht als Gesetzgebung^ son dern bloß als Budgetsangelegenheit an die 2. Deputation ab gegeben werden möge Würden über diese Behandlung Zwei fel vorwalten, so würde über den finanziellen Punct sofort be schlossen, und über das künftige Verwenden und Fortbestehen dieser Bezüge eine anderweite Mittheilung von der Kammer beantragt werden. Was die vom Abg. v. v. Mayer über die Jnnüngsbeiträge und deren Bestimmung gemachte Bemer kung anlangt, so Ist darauf zu erwiedern, daß diese auf einem eigentlich contractsmäßigen Verhältnisse nicht beruhen, son dern mehr freiwillige waren. Es ist eine Abgabe, die besteht und fortbestehen wird, bis nicht etwas anderes darüber bestimmt Md. Zur Vereinigung möchte ich mir den Vorschlag erlau ben, "daß die Hauptbestimmung des Gesetzentwurfs, der Weg fall jener Bezüge bei der Einnahme der Straf- und Versorg- anstaltett, angenommen, und damit der Wunsch einer an dern Vorlage über deren künftige Verwendung und Be ziehung verbunden werden möge. Abg. Eisen stuck: Die geehrte Kammer hatte beschlossen, das Gesetz an die 2. Deputation zu überweisen und die 2. De putation hat darüber Bericht erstattet. Jetzt, nachdem der Be richt erstattet ist, hat man die Ansicht, den Gesetzentwurf an die 2. Deputation zurück zu geben. Ich halte das nicht für thun- lich; aber es ist mir doch auch bedenklich, dieses Gesetz üür aus dem finanziellen Gesichtspunkte anzusehen. Mehrere Gründe bestimmen mich, diesem nicht beizupflichten; denn erstens, wie vorhin bemerkt wurde, wenn eine Innung für einen gewissen Zweck etwas bewilligt, so glaube ich nicht, daß derjenige, für welchen die Verwilligung geschehen, berechtigt ist, daran etwas umzuwandeln und eine andere Verwendung zu bestimmen. Es scheint, die Rechte der Einzelnen könnten hier in Frage ge zogen werden. Schon deshalb ist das Gesetz nicht blos finan ziell. Zweitens ist allerdings nicht auf dasjenige einzugehen, was in den Motiven gesagt ist, sondern auf das, was im Ge setzentwurf enthalten ist. Nach v sollen alle diejenigen Straf- gelderantheile den Orts-Armenkassen des Landes zu Gute ge hen, welche nach Vorschrift der Gesetze bisher zu derselben Kasse nicht eiügesendet worden sind. Wenn gesagt wird, daß viele Institutionen veraltetsind, so sind sie doch durch die Erwähnung in den Gesetzmotiven wieder in Kraft getreten, und ich muß dem Antragsteller doch beipflichten, wenn man wenigstens mit den Strafen gegen den Damenputz wieder anfangen will. Ich muß gestehen, die Armenversorgungsbehörde hat die Verpflichtung auf sich, auf die Erfüllung dieser alten Gesetze zu achten, wor aus nothwendig eine totale Collision zwischen den Armenbe hörden des ganzen Landes und allen Staatsbürgern entstehen muß. In den Gesetzen von 1576 und 1661 ist u. a. bestimmt, daß bei gewissen Hochzeiten nicht mehr als ein Tisch sein solle; es ist auch bestimmt, daß bei Hochzeiten kein Muska teller Wein getrunken werden soll, es werden eine ganze Menge Strafen diktirt und dergleichen Dinge giebt es mehr auch in der alten Kleiderordnung. Nun frage ich, ob es da nicht zweck mäßiger wäre, bloß diejenigen Gesetze zu bezeichnen, welche fernerhin noch, um diesen gewaltigen Conflict zu vermeiden, nach der Meinung der Staatsregierung und der Stände in Kraft bleiben sollen? Ich möchte aber auch wünschen, das Ein sammeln in Büchsen auf den Poststationen ganz aufzugeben. Die ganze Abgabe beträgt jährlich nicht mehr als 12 Thlr. 12 Gr. und ich begreife auch nicht, wie diese nur einkommen. Denn so lange ich in Sachsen reise, habe ich noch nie einen Groschen in diese Büchsen stecken sehen. Soll nun aber in das Gesetz kommen, was für Gesetze fernerhin in Kraft bleiben sol len, so halte ich für nothwendig, daß es an die Gesetzgebungs- Deputation gewiesen werde; denn das würde sich nicht für den Geschäftskreis der 2. Deputation eignen, und da es der Kam mer noch frei steht, den Gegenstand an eine Deputation mit
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