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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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unnöthig sind. Die Gründe dafür sind in dem Berichte der De putation der II. Kammer bereits angegeben. Das Ministerium hat sich damit einverstanden erklärt, und ich stelle der geehrten Kammer anheim, ob sie den Wegfall dieser Worte ebenfalls ge nehmigen will. Referent Prinz Johann: Die Deputation würde kern Bedenken haben, daß hier die Worte weggelafsen würden. . Präsident: Ich würde nun zuvörderst die Frage an die Kammer stellen: Ob sie nach dem Antrag edes Königl.Commiffairs, mit dem die Deput. übereinstimmt,die Worte: „oder Andern" Hinwegzulassen gemeint sei § Wird einstimmig bejaht. Sodann würde ich die Frage an die Kammer richten können: Ob sie damit übereinstimmt, daß nach dem Gutachten der Depu tation die Worte des Artikels: „oder an Personen thatlich Handanlegen, um das sich zugeeignete GutinSicherheit zubrin gen" in Wegfall kommen? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann trägt nun den Punct des Depu tations-Gutachtens suk b. vor, wornach das Wort „unmittel bar" vor „Theil nehmen" in Wegfall kommen soll, da in Ge mäßheit desDeputations-Norschlags bei Artikel 32. auch gleiche Teilnehmer denkbar sind, welche bei derHauptthat unmittel bar nicht Theil nahmen. Dagegen soll zur Beseitigung aller Zweifel, daß hier nur von gleichen Theilnehmern die Rede sei, und die Bestimmung der Artikel 32. und 34. in vollem Maße Anwendung leide, nach „Theil nehmen" das Citat (Artikel 32.) eingeschaltet werden. Königs. Commissair v. Groß: Ich sollte kaum glauben, daß aus dem Beisatz desWortes „unmittelbar" ein Zweifel entstehen könnte, da nach den gesetzlichen Bestimmungen jede gleiche Theilnahme als eine unmittelbare anzusehen ist. Es würde auch dies durch das voxgcschlagene Gitat noch deutlicher gemacht werden können; will man aber das Wort „unmittel bar" weglassen, so könnte ein Zweifel entstehen, ob nicht auch die ungleiche Theilnahme denselben Strafbestimmungen unter liege. Ich würde daher Vorschlägen, statt der Worte: „unmit telbar Theil nehmen" zu setzen: „oder bei Ausführung eines solchen Verbrechens sich gleicher Theilnahme schuldig machen." Dies würde auch mit der Ueberschrist des Artikels 32. übereinstimmen. Referent Prinz Johann: Es würde dieser Antrag sogar vorzuziehen sein, wenn er ausgenommen würde. Präsident: Die Deputation scheint damit übereinzu stimmen; es würde dann das Gutachten in beiden Puncten er ledigt, und es würde nun das Deputatations-Gutachten nach dem Anträge des Künigl. Commissairs so lauten: daß statt der Bemerkung der Deputation zu b, die Worte Platz ergreifen sol len: „oder bei der. Ausführung eines solchen Ver brechens sich gleicher Theilnahme schuldig machen, sind rc."(s.oben. Art. 32.)und ich frage die Kammer: Ob sie dies annimmt? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann trägt nun den Theil des Arti kels i55. vor, welcher so lautet: 1) mit dem Tode, wenn Jemand dabei getödtet, oder lebensgefährlich verwundet, oder verstümmelt, oder durch die verübte Gewalt in eine gewiß oder wahrscheinlich unheilbare Geisteszerrüttung oder Krankheit des Körpers versetzt, oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, körper lich gepeinigt worden ist; — 2) mit lebenslänglicher Zuchthaus strafe ersten Grades, wenn der Raub von einer Bande von we nigstens Drei Personen verübt worden ist. Die Deputation sagt darüber unter v. Folgendes: v) Bekanntlich stand bisher auf dem Raube bei uns unbe dingte Todesstrafe. Der Entwurf, der richtigen Ansicht folgend, dieTodesstrafe bei denjenigen Verbrechen in Wegfall zu bringen, deren vorherrschender Charakter bloße Verletzung des Eigenthust/s ist, hat dieselbe bei dem Raube auf diejenigen Falle beschrankt, wo eine grvbe-Verletzung der Person vorliegt. — Die Mehrheit der Deputation ist jedoch der Ansicht, daß der Fall, wenn der Räuber Jemand, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erpressen, körperlich gepeinigt hat, nicht mit dem Tode, son dern bloß mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet werden möchte; indem hier keine lebensgefährliche Verletzung vorliegt, und der Begriff „körperlich peinigen" ein etwas schwankender ist und viele Grade zulaßt, deren niedrigster wohl kaum die Todes strafe rechtfertigen dürfte. — Ein Mitglied der Deputation, dfr mitunterzcichnete Referent, ist dagegen der Ansicht, daß bloßö'e beim Raube verübte Tödtung mit dem Tode zu bedrohens^; indem sonst zu besorgen wäre, daß der Räuber, der einmal lebens gefährliche Gewalthandlungen gegen die beraubte Person unter nommen hat, lieber gleich bis zur Tödtung derselben fortgehen werde, wobei er Nichts mehr wage und größere Sicherheit ge gen die Entdeckung erlange. — Nach Antrag der Mehrheit wür-' den daher aus Punct 1. die Worte: „oder um die Entdeckung — gepeiniget" in Wegfall kommen, dagegen im Punct 2. nach „ver übt" einzuschalten sein: „oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, Jemand dabei körperlich gepeinigt worden ist" — Nach dem Anträge des diffentirenden Mitglie des dagegen würdetz ausPunctl. dieWorte: „oder lebensgefähr lich — versetzt," ebenfalls wegfallen, dagegen im Puncte 2., an gleicher Stelle, wie oben, überdies eingeschaltet werden: „oder Jemand dabei lebensgefährlich — versetzt."—Unter ä) bemerkt die Deputation noch, daß das Wort „Bande" den bisheri gen, ihm von derSächsischen Dikasterialpraxis beigelegten Sinn behalten solle, nämlich als Verbindung Mehrerer zur Verübung einer einzigen That. — Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß zu diesem Puncte sich verschiedene Ansichten in der Deputation kundge- than haben und auch verschiedene Amendements von Mitglie dern der Kammer, eingegangen sind. Das eine geht darauf hinaus, dem Deputations-Gutachten der H. Kammer beizutre ten, und dies ist vom Bürgermeister Wehner. Das andere ist vom Sccr. Hartz, und dies geht darauf hin, eine veränderte Bestimmung in dem Artikel, wodurch Verletzungen die To desstrafe mit sich führen sollen, zu treffen. Ich glaube das letztere Amendement ist ganz unabhängig von der Frage: in wie weit Verletzungen mit der Todesstrafe betroffen wer den sollen oder nicht. Ich glaube man könnte das Amende ment vorausnehmen, weil es manches Mitglied bestimmen könnte, für oder gegen die Todesstrafe zu stimmen, oder zum Schluffe, nachdem über die Bestrafung beteits gesprochen worden ist. Das Amendement des Bürgermeister Wehner be zieht sich dagegen auf das Gutachten der Deputation der
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