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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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U. Kammer; dasselbe geht aber "nicht so weit , wie mein Se paratvotum, und steht dem Entwurf nicht so nahe, wie das Majoritats - Gutachten. Die II. Kammer will auch andere Fälle herausheben, als die der Verstümmelung: solche Fälle, wenn Jemand in irgend eine unheilbare Geisteszerrüttung versetzt wird. Ich glaube, es ist zweckmäßig, wenn man sich zu den einzelnen Punkten wendet: ob man die Todesstrafe eintreten lasse, wenn die Tödtung erfolgt ist, ob sie ein treten solle, wenn der Beraubte in einen unheilbaren Zustand von Geisteszerrüttung gesetzt worden ist nach dem Hartzschen Ameirdement, u. drittens, ob die Todesstrafe dann eintreten solle, wenn der Beraubte verstümmelt worden ist, und viertens dann, wenn der Beraubte körperlich gepeinigt wird. Auf diese Weise, glaube ich, würde sich die Sache am besten abwickeln lassen. Ueber den ersten Punct, glaube ich, sind wir Alle einverstanden. Bürgermeister Wehner: Ich bemerke bloß, daß sich mein Amendement auf den Punct 3. bezieht. Referent Prinz Johann: Auf die vorgeschlagene Weise Würde die Sache am besten abzuwickeln sein, und wir könnten sonach zum ersten Punct übergehen, wo die Todesstrafe ein- tr. 'en soll bei der Tödtung. Bürgermeister Ritterstä dt: Es scheint ganz einfach zu sein, wenn man nach dem Deputations-Gutachten ginge. Es ist in der Kammer kein Zweifel erhoben worden, und es scheint daher nicht nöthig, darauf eine Frage zu stellen. Dies wird in der Annahme des Artikels selbst liegen. w. Carlowitz: Ich bin ebenfalls dieser Ansicht und habe -zu erklären, daß, wenn die Mehrheit der Deputation dafür stimmt, daß ein Raub verübt mit einer körperlichen Peini gung nicht mit dem Tode bestraft werden solle, ich, wenn ich nicht irre, das einzige Deputations-Mitglied bin, daß in dieser Beziehung den Entwurf aufrecht erhalten zu sehen wünscht. Ich erlaube mir meine Gründe für diese merneAbstim- mung mit wenigen Worten anzugeben. Das Gutachten der Mehrheit der Deputation gründete sich größtenteils, Inhalts ihres Berichts, darauf, daß der Begriff einer Peinigung schwankend sei, und dann namentlich darauf, daß es Fälle ei ner Peinigung geben könne, die so gering seien, daß unmög lich die Todesstrafe sich dabei rechtfertigen lasse. Ich gebe das in der Hauptsache zu; allein es läßt sich auch die Säche um drehen; es wird gewiß von keinem Mitgliede der hohen Kam mer verkannt werden, daß Fälle so harter, großer Peinigung Vorkommen können, daß ich auf der andern Seite nicht ab sehe, wie sich hier die Strafe des lebenslänglichen Zuchthau ses rechtfertigen lassen sollte. Können aber solche Fälle ekntre- ten, so scheint es mir immer angemessener, man belege den Raub mit hinzutretender körperlicher Peinigung unbedingt mit Todesstrafe. Es bleibt nämlich, wenn die körperliche Peinigung nur eine geringe war, dem Staatsoberhaupts stets unbenommen, auf dem Wege der Gnade das Urthel zu mil dern. Umgekehrt kann man das nicht annehmen. Der Raub auch mit der größten Peinigung würde nur mit lebens länglicher Zuchthausstrafe belegt werden können, indem man auf die Todesstrafe als harter nie zurückkommen könnte. Es ist demnach unbedenklich, dem Gutachten der Staatsregie rung, somit dem Entwürfe beizutreten. Ist es ferner gewiß, daß körperliche Peinigung mitunter die Verstümmlung des Körpers überbieten kann, so sehe ich picht ab, warum da nicht die Todesstrafe auch hier zu rechtfertigen sein sollte, so bald sie auf eine auch nur unbedeutende Verstümmlung ge setzt werden soll. - Diese Gründe haben mich bestimmt, mich von der Mehrheit der Deputation zu trennen und am Ent würfe festzuhalten. ' Secretair v. Zedtwitz: Der Mehrheit der Deputation, welche sich gegen die Todesstrafe bei bloß körperlicher Peini gung ausgesprochen hat, gehöre auch ich an. Es ist nun zwar soeben erst von dem Herrn v.Carlowitz entgegnet worden, daß die Bestrafung solcher Fälle der Gnade anheim gestellt bleiben möchte. Ich muß aber dagegen bemerken, daß schon jetzt dergleichen Fälle öfter vorgekommen sind, wo auf Todes strafe erkannt worden war, wo aber, wenn keine sonderliche Ge waltvorlag, die Todesstrafe nie eingetreten ist. Wir würden also offenbar einen Rückschritt thun gegen das, was zekther gegol ten hat, wenn wir uns jetzt anders aussprächen. Und in der That, es kommen Fälle vor von der Art, wo fast gar keine Gewalt vorliegt, oder doch nur eine sehr geringe körperliche Peinigung, wo der Beraubte sich förmlich mit dem Räuber unterhält, sich ordentlich in ein Gespräch mit ihm einläßt. Eine so unbedeutende Gewalt rn dem Gesetzbuchs mit dem Tode zu belegen , das würde uns doch gewiß gar sehr verargt werden. Dazu kommt nun noch, daß zuweilen auch in den Nachbarstaaten Verbrecher gleichzeitig mit in dieselbe Untersu chung verwickelt werden, und daß alle unsere Nachbarstaaten, sowohl Preußen als Oesterreich, auf eine so geringe Peinigung die Todesstrafe nicht gesetzt haben. In einem solchen Falle würde nun bei uns ein Lodesurtheil vielleicht gerade gegen Denjenigen, welcher nur die unbedeutendste Gewalt ausübte, dem Gesetze nach ausgesprochen werden müssen, während dort gegen den schwerem Verbrecher nur Zuchthausstrafe erkannt würde. Ich glaube daher, daß Gründe genug im Deputa tions-Gutachten enthalten sind, um von dem Anträge der Staatsregierung abzugehen. Königl. Commissair v. Groß: Es ist nicht zu verkennen, daß bei der Abfassung des Gesetz-Entwurfs die Todesstrafe nur in wenigen und dringenden Fällen beibehalten worden ist. Zu diesen Fällen scheint nun auch der hier in Artikel 155. unter 1. mit angeführte Fall zu gehören. Das Ministerium würde sich nicht entschließen können, bei diesem Puncte eine Abände rung zuzugestehen. Der Raub ist gewiß eines der schwersten Verbrechen, gegen welches dem Bewohner des Staates die möglichste Sicherheit zu gewähren ist. Die Lage einer in ih rer friedlichen Wohnung zur Nachtzeit überfallenen Familie, die ihr Eigenthum plündern sieht und den Mißhandlungen und Gewaltthaten Preis gegeben ist, ist wahrhaftig schrecklich genug, und es verdient ein solches Verbrechen sehr strenge Ahn dung. Wenn man aber bedenkt, daß die Räuber ihre Ge- 3
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