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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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waltthätigkeit so weit treiben, gegen einzelne Familienglieder zu körperlichen Peinigungen zu schreiten und sie durch Zufü gung von Martern zu zwingen, ihre verborgene Habe anzu zeigen, so scheint bei den Verbrechern ein Grad von Rohheit und Böswilligkeit vorhanden zu sein, welcher die Anwendung des höchsten Strafübels, der Todesstrafe, rechtfertigt. Auch scheint der Besorgniß der Deputation über eine große Ausdeh nung des gedachten Falles durch den Ausdruck „körperliche Peinigung" genugsam vorgebeugt zu sein; denn es liegt schon in -em Worte „peinigen", daß nur von wirklich zugefügten Martern, nicht von Drohungen oder weniger bedeutenden Mißhandlungen die Rede sein kann. Aus diesen Gründen glaube ich, daß die hohe Kammer bei dem Gesetzentwürfe ste hen bleiben könne. v. Carlowitz: Mir scheint der Seer. v. Zedtwitz die Be griffe etwas verwickelt zu haben. Er sprach von unbedeuten der Gewalt. Von dieser kann aber insoweit die Rede nicht sein, als der Begriff der Gewalt sich von dem Begriff des Raubes überhaupt nie entfernen laßt. Es handelt sich also hier nicht darum, ob die Todesstrafe verhangen werden soll, wenn der Raub mit unbedeutender Gewalt verübt worden, was schon der Gesetzentwurf selbst anerkennt, sondern darum, ob die körperliche Peinigung eine so große Gewalt enthalte, daß sie die Todesstrafe rechtfertige. Ich komme darauf zurück, was ich bemerkte, daß in zwei Fallen, von denen der eine härter als der andere ist, der härtere mit lebenslänglichem Zuchthause und der minder harte mit Todesstrafe geahndet werden könnte. Ich setze den Fall, daß der Räuber, dem Beraubten ein Stück seines Ohres oder seines Fingers abreißt. Das wäre eine körperliche Verstümmelung, und dieser Räuber müßte mit dem Lode bestraft werden. Ich setze weiter den Fall, daß der Räuber den Beraubten mit Schwefelbrand, mit Nadelstichen quält und martert, um ihn zur Entdeckung seiner verborgenen Schätze zu zwingen, ein Fall, der gewiß noch harter ist. Hier könnte nur auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden. Ich sehe also nicht ein, wie dieser Artikel des Gesetzentwurfs sich rechtfertigen ließe, wenn man die Peinigung allein heraus nehmen wollte. Etwas ganz Anderes wäre es, wenn man das Gutachten des hochgestellten Referenten annehme, denn dann würde wenigstens diese Jnconsequenz vermieden sein. 0. Günther: Ich kann mich weder mit der Fassung des Artikels im Entwürfe, noch mit dem Deputations-Gutachten, noch mit der geäußerten Meinung meines geehrten Nachbars vereinigen, sondern muß aus voller Ueberzeugung dem Sepa ratvotum des hochgestellten Referenten beitreten. Vielfältige Erfahrungen in meinem Amte und sorgfältiges Studium alter Akten haben mich überzeugt, daß der gesetzpolitische Grund, weichender hochgestellte Referent angeführt hat, vollkommen ausreichend ist, um uns zu bestimmen, auf den Raub den Tod nur dann als Strafe zu setzen, wenn mit dem Raube zu gleich eine Tödtung verbunden war. Ich gebe der Regierung und der Deputation und meinem geehrten Nachbar gern zu, daß sich die von jedem dieser verschiedenen Lheile aufgestellten Ansichten theoretisch rechtfertigen lassen, aber praktisch halte ich sie nicht für anwendbar. Wenn ich mich vorhin auf ältere Akten bezog, so that ich es, um damit die Bemerkung zu belegen, daß früher, als der Raub wirklich mit dem Lode bestraft und nicht bloß darauf erkannt wurde, die Fälle, wo die Räuber den Beraubten tödteten, um unentdeckt zu bleiben, sehr häufig waren und erst dann seltener geworden sind, als im Falle eines bloßen Raubes das Todesurtheik durch Königl. Gnade in Zuchthaus verwandelt wurde. Daher glaube ich, daß esrathsam sei, dem Separat-Gutachten des hochgestellten Referenten beizutreten und für den Raub die To desstrafe nur in dem Falle zu bestimmen, wo mit ihm zugleich eine Tödtung verbunden gewesen ist. Secr. v. Zedtwitz: Es würde mir weniger schwer fall len, zur Parthek des hochgestellten Referenten überzugehen, als meine Ueberzeugung nach dem, was Herr v. Carlowitz ge gen mich gesprochen hat, zu ändern. Die Classisikation, die in der Paragraphe selbst hinsichtlich der verschiedenen Arten des Raubes enthalten ist, hat mich dazu bestimmt, den Fall, der hier mit Todesstrafe bezeichnet ist, davon auszuschließen. Der Ausdruck: „ körperliche Peinigung" ist so lax und so relativ und läßt eine so vielfache Erklärung zu, daß gewiß darauf die Todesstrafe nicht gesetzt werden kann. Wie verschieden kann nicht der Grad der körperlichen Peinigung sein und gedacht werden, und wie verschieden wird sich daher nicht der Richter diese Bestimmung des Gesetzes erklären! Das sind die Gründe, die mich bestimmt haben, gegen den Gesetzentwurf in dieser Beziehung zu stimmen. Wohl gestehe ich das gern zu, was der hochgestellte Referent und mit ihm der Domherr v. Gün ther gesagt hat, und würde daher auch lieber dafür stimmen, beim Raube überhaupt, wenn keine Tödtung erfolgt ist, die Todesstrafe nicht eintreten zu lassen. Aber auch sie noch auf körperliche Peinigung zu setzen, das erscheint mir doch zu hart. Königl. Commissair v. Groß: In Hinsicht auf die Äu ßerung des Domherrn v. Günther über die aus ältern Akten gemachten Erfahrungen kann ich freilich nicht wissen^ bis zu welcher Zeit diese von ihm gemachten Erfahrungen zurückgehen. Das .glaube ich aber behaupten zu können, daß wenigstens seit Anfang dieses Jahrhunderts, wo ich Gelegenheit hatte, mir über solche Vorfälle praktische Erfahrungen zu sammeln, in der früheren Zeit bis zu den Jahren 1809., 1810., wo noch die To desstrafe auch wegen einfachen Raubes öfters vollzogen wurde, mir weniger Fälle vorgekommen sind, wo bei dem Raube eine Tödtung verübt worden ist, als in neuerer Zeit, wo bei einfa chem Raube in der Regel Begnadigung eintrat. Bürgermeister Wehner: Wenn man die Todesstrafe weiter ertendiren wollte, würde ich der Ansicht des Hm. v. Car lowitz sein; in der Hauptsache aber trete ich dem Separatvo tum des hochgestellten Hrn. Referenten bei. Es ist vielfach schon ausgesprochen worden, daß man die Todesstrafe soviel als möglich in enge Grenzen einschränken wolle, und es scheint mir daher ganz angemessen zu sein, wenn man die Todesstrafe lediglich aus den Fall feststellt, wenn Jemand bei dem Raube
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