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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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getödtet worden ist. Die politischen Gründe des hochgestellten Hrn. Referenten würden mich dazu nicht sowohl bestimmen können, nämlich, „daß der Räuber, der einmal lebensgefähr liche Gewalthandlungen gegen die beraubte Person unternom men hat, lieber gleich bis zur Tödtung derselben fortgehen werde." Denn ich kann mich nicht überzeugen, daß der Räu ber bei Verübung derNaubhandlung den Gesetzentwurf so nahe yor Augen haben werde, um zu beurtheilen, wie weit er zu ge hen habe oder nicht. Allein der Hauptgrund liegt mehr darin, daß man, was so vielfach ausgesprochen worden ist, die To desstrafe nicht weiter extendire, als unumgänglich nothwen- digist. Bürgermeister Ritterstädt: Wenn ich der Mehrheit der Deputation beigetreten bin, so ist es ganz einfach aus folgen den Gründen geschehen: Der Gesetzentwurf geht im Allge meinen von der Ansicht aus, die Todesstrafe soviel als möglich einzuschränken, sie nur auf die höchsten Verbrechen zu setzen, wohin die Tödtung oder die Versetzung in einen Zustand ge hört, welcher der Tödtung ziemlich gleich oder ganz nahe kommt. Dahin gehören sämmtliche hier aufgeführte Fälle mit Aus nahme der Peinigung. Diese ist nur vorübergehend und kann insofern der Tödtung nicht gleichgestellt werden; daher hat es mir angemessen geschienen, sie unter den zweiten Punct zu setzen. Was das Separatvotum Sr. Königl. Hoheit betrifft, so kann ich, ich möchte fast sagen, aus denselben Gründen, ihm nicht bei treten, weil alle übrigen unter Nr. I. aufgeführten Fälle der Tödtung ziemlich gleichstehen. Denn, in der That, man wird nicht zweifelhaft sein, ob man einem Menschen nicht lieber die Tödtung wünschen soll, als daß er sein ganzes Leben in kör perlichem Sichthum oder wohl gar in Geisteszerrüttung hin bringen soll. Dies würde der Tödtung ziemlich gleichstehen. Dies sind die Bedenken, die mich bewogen haben, für die To desstrafe im Falle der Peinigung nicht, wohl aber in den übri gen Fällen, zu stimmen. Referent Prinz Johann: Ich habe nur Einiges zurVer- theidigung meines Separatvotums hinzuzufügen. Die Todes strafe auf Raub, wenn keine Tödtung damit verbunden war, zu setzen, scheint mir aus dem Gesichtspuncte des Rechtes min destens zweifelhaft, strafpolitisch nicht angemessen und durch die Beispiele anderer Staaten nicht durchaus gerechtfertigt. Ich sage: I) aus dem Gesichtspuncte des Rechts betrachtet, scheint mir die Todesstrafe hier zweifelhaft. Nach den bei der Berathung über die Todesstrafe entwickelten Gründen ist es wohl außer Zweifel gesetzt, daß eigentlich nur zum Schutz der Existenz des Staats und seiner einzelnen Bewohner die Todes strafe sich rechtfertigen lasse. Ob also in dem vorliegenden Falle, wo das Leben nicht verletzt wird, die Todesstrafe sich recht fertigen dürfte, wenn ich auch zugebe, daß der Verletzte mehr zu beklagen ist, als der Getödtete, scheint mir zweifelhaft, und im Zweifel kann ich mich nicht entschließen, sür die Todesstrafe zu stimmen. Die Todesstrafe scheint mir hier aber auch 2) strafpo litisch nicht angemessen, aus den im Berichte entwickelten und vomDomherrnv.GünthernäherdargelegtenGründen. Sollte nicht die Häufigkeit des Raubes bei uns darauf hindeuten, daß unsere Gesetzgebung keine zweckmäßige war? Sollte nicht die Strafe immer politisch sein? Sollte man nicht immer auf das höchste Verbrechen die höchste Strafe setzen, weil das geringere Verbrechen leicht in ein höheres übergeht, besonders wenn ein höheres Verbrechen mit größerer Sicherheit begangen werden kann? Ich gebe noch zu bedenken, daß die Todesstrafe immer eine absolute ist, bei der eine Verwandlung in eine niedere nicht möglich ist. Daß aber eine absolute Strafe auf so verschieden- lich sich gestaltende Fälle gesetzt werde, wie bei der Verstümme lung und Peinigung, dürfte wie mehrere Mitglieder bereits ent wickelt haben, nicht angemessen sein. Also auch in dieser Be ziehung scheint mir die gesetzlich absolut bestimmte Todesstrafe nicht angemessen. Sie ist aber auch 3) durch fremde Gesetzgebun gen nicht gerechtfertigt. Das Bairische Gesetzbuch und meh rere andere haben zwar diese Bestimmung gleichfalls; dasOe- stereichische Gesetzbuch dagegen hat die Bestimmung, wie ich sie vorgeschlagen habe. Es setzt die Todesstrafe nur auf räuberischen Todtschlag, und wenn er nicht damit verbunden ist, setzt es dar auf nur lebenslänglichen schwersten Kerker. Auch der neueste Würtembergische Entwurf spricht für meine Ansicht, er geht so gar noch weiter, als mein Separatvotum; denn er bestimmt die Todesstrafe auf den Raub gar nicht, sondern nur lebens längliche Zuchthausstrafe; denn nur der räuberische Mord kann bei dem Raube mit dem Tode bestraft werden. So weit gehe ich indeß nicht, denn gegen den Raubmord muß unbedingt dem Staatsbürger Schutz gewährt werden, und es ist namentlich ein Vergehn, von dem der Grund gilt, daß es in Sachsen nicht so ganz fremd ist, wie die vom Hrn. Staatsminister mitgetheilte Eröffnung beweist. Ich glaube nicht, daß in Oestreich un geachtet nach der dort bestehenden Gesetzgebung die Todesstrafe nicht auf den bloßen Raub steht, häufigere Räubereien stattfin- den. Aus diesem Grunde scheint mir, daß eine härtere Straf bestimmung nicht nothwendig ist, und die Verbindung, in wel cher wir mit Oestreich stehen, und mit dem wir aufunsern Gren zen in Berührung kommen, scheint mir ein Grund mehr zu sein, daß eine gleiche Gesetzgebung in beiden Ländern statt finden möge. v. Carlowitz: Wenn sich die Debatte jetzt mehr zu dem Gutachten des hochgestellten Referenten gewendet hat, so muß ich bekennen, daß ich mich demselben nicht anschließen kann, auch nicht nach der trefflichen Vertheidigung desselben, die ich so eben vernommen habe. Mir scheint, als ob das Gutachten des Referenten annehmen weiter Nichts wäre, als die Todes strafe nur allein auf das Verbrechen des Hochverraths und des Mordes beschränken; denn was ist der Raubmord viel Anders, als Mord? Er ist nur eine Gattung des Mordes. Ich weiß wohl, es hat der Gesetzentwurf die Todesstrafe auch ausgenom men für gewisse Fälle der Brandstiftung; ich sehe aber nicht ab, wie sich der Entwurf dort rechtfertigen ließe, wenn man hier beim Raube die Todesstrafe so gut als abwerfen wollte.. Fassen wir Artikel 131. in's Auge und nehmen wir an, daß der hochgestellte Referent und mit ihm die Kammer sogar alle
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