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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Puncte 2. 3.4. und 5. daraus in Wegfall bringen würde, also diese Fälle nicht mehr mit Todesstrafe bestraft wissen, daß also, um konsequent zu bleiben, sie nur den Satz 1., wornach die Todesstrafe stattfinden soll, wenn durch die veranlaßte Feuersbrunst ein Bewohner um das Leben gekommen oder le bensgefährlich verwundet oder verstümmelt worden und dieser Erfolg vorausgesehen werden konnte, aufrecht erhalten wollte, so würde ich dennoch nicht absehn, wie auch nur dieser einzige Fall sich ferner rechtfertigen .ließe. Die criminal-politischen Gründe, welche der hochgestellte Referent angeführt hat, lassen sich nämlich auch gegen diesen Fall anwenden. Setzen wir voraus, daß eine große Zahl von Brandstiftungen nur deshalb verübt wird, weil der Brandstifter Rache an dem nehmen will, dessen Haus er anzündet, und nehmen wir ferner an, daß der Verbrecher ein Haus anzünde, dessen Bewohner, an dem er sich rächen will, in dem Hause sich eben befinde und vielleicht entspringen wolle, nachdem das Haus angezündet worden ist, so würde man, um criminal-politisch zu handeln, diesen Brandstistungsfall ebenmäßig nicht mit der Todesstrafe ahn den können. Es könnte nämlich sonst der Verbrecher in Ver suchung kommen, den, an dem er sich rächen will, wieder in das brennende Haus hinein zu treiben und so das Verbrechen des Mords zu dem der Brandstiftung hinzuzufügen. Die Cri minal-Politik, wenn man ihr so ein Gewicht beilegen wollte/ könnte nur dahin führen, eine Menge Verbrechen entweder gar nicht, oder äußerst mild zu bestrafen. Referent Prinz Johann: Ich bitte um das Wort zur Widerlegung. Der Fall der Brandstiftung ist ganz verschieden von dem des Raubes. Weder die rechtlichen Gründe, welche ich gegen die Todesstrafe bei letzterm Falle aufgeführt habe, noch die politischen Gründe sind dafür; die rechtlichen nicht, denn der Raub ist ein Prioatverbrechen, er verletzt nur Ein zelne, die Brandstiftung dagegen ist mehr öffentlicher Natur, auf eine unbestimmte Zahl von Personen und Sachen gerich tet, der Erfolg erstreckt sich auf ganze Ortschaften und der Brandstifter hat dm Erfolg nicht in seiner Hand. Es kann aus keine Weise so viel gesetzt werden auf den Erfolg beim Raube, als bei der Brandstiftung. Was die politischen Gründe betrifft, so sind sie auch nicht dieselben. Daß Jemand zufällig im angezündeten Hause verbrennt, vernichtet nicht die Zeugen der Brandstiftung, wohl aber kann der Räuber den Zeugen vernichten, indem er den Beraubten tödtet, während von der Brandstiftung die ganze Ortschaft zeugt; also diese Gründe scheinen mich nicht widerlegen zu können, und ich bemerke auch, daß ich bei der Brandstiftung die Todesstrafe nicht in allen Fällen, wo sie vorgeschlagen worden ist, für geeignet halte, worüber ich mir meine Bemerkung noch Vorbehalte. Staatsminister v. Könneritz: Auch der Gesetzentwurf ist davon ausgegangen, die Todesstrafe möglichst zu beschrän ken und sie nur auf die größten Verbrechen zu setzen.' Welche Verbrechen die schwersten seien, worauf die Todesstrafe auszu dehnen, dies, meine Herren, ist der Gegenstand des individuellen Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Gefühls, wobei sich bestimmte Gründe dafür oder dagegen nicht, anführen lassen. Das Recht, die Todesstrafe auf solche Ver brechen zu setzen, ist schon in frühem Verhandlungen so aus führlich dargelegt worden, daß ich wohl darüber weggehen kann. Reicht meine Erfahrung in der Criminalrechtspflege übrigens nicht so weit, wie die eines geehrten Abgeordneten, so bitte ich doch, daß man auch meinen Erfahrungen einigen Glauben beimessen möge, da ich seit 8 Jahren alle Lodesur- theile unter Vergleichung der Akten der höchsten Entscheidung vorzulegen habe, und im vorigen Jahr allein 450 Gesuche um Erlaß der Zuchthausstrafe. Hierdurch bin ich wohl in den Stand gesetzt worden, die Verschiedenheit und Größe der vor fallenden Verbrechen kennen zu lernen, und zu der Ueberzeu- gung gelangt, daß das Verbrechen des Raubes mit Verstüm melungen und Peinigen verbunden durch Todesstrafe nicht zu hart bestraft werde. Wollteich svlcheFalle'vorlegeN/z.B. wo dieRäuber die Ueberfallenen anHänden und Füßen geknebelt, auf ihnen gekniet, ihnen den Hals zugeschnürt haben, bis sie den Verwahrungsort angaben, die Kammer würde sich vollkommen überzeugen, daß in solchen Fällen Todesstrafe anzuwenden sei. Es ist bemerkt worden, die Todesstrafe sei absolut und müsse da her nur an das erste und höchste Kriterium geknüpft werden. Dies ist zwar richtig. Es kommt aber darauf an, welche Strafe man für den Raub an sich als die gewöhnliche darstellt. Geht man davon aus, der Raub sei ein Verbrechen, was an sich mit der Todesstrafe belegt werden müsse, bei dem aber un ter mildernden Umständen eine gelindere Strafe eintreten dürfe, so verschwindet jenes Bedenken, indem alsdann die gelindere Strafe als eine Ausnahme erscheint. Ganz so stel len sich die Strafbestimmungen bei der Brandstiftung dar. Wenn angeführt worden ist, das Wort „peinigen" wäre em schwankender Begriff, und es könnten unbedeutende Miß handlungen dazu gerechnet werden, so ist dies um so weniger zu befürchten, als der Gesetzentwurf Drei verschiedene Grade von Mißhandlungen und Gewalt aufstellt. Verstümme lungen und körperliche Peinigungen unter 1, minder grobe Mißhandlungen unter 4, und unbedeutende Gewalt im Ar tikel 156. Der Fall, wie ihn Secr. v. Zedtwitz anführt, würde nur unter Artikel 156. fallen, insofern das Verbrechen nicht von einer Bande ausgeführt war. Zur Unterstützung ist an geführt worden, man thue nicht gut, den Raub mit Todes strafe zu belegen, damit die Räuber nicht in Versuchung ge- riechen, die Beraubten zu tödten, um nicht entdeckt zu werden, und es sei vielmehr besser, ihnen die Möglichkeit einer gelönderen Strafe zu zeigen. Allein dieser politische Grund tritt hier nicht ein; denn das läßt sich wohl denken, daß der Räuber durch die Furcht vor der Todesstrafe sich wohl abhalten läßt, den Beraubten auch noch zu tödten. Von dem Peinigen wird er aber in solchen Fällen nicht abstchn, ohne von dem Verbrechen selbst zurückzutreten. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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