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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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stet Wehner zuletzt berathen werden; denn dieBerathüng vor- auszuschicken, wäreunnöthig, und dann weiter nach den Um ständen, denn wir wissen sonst nicht, wohin wir kommen; wir möchten zuerst über das Separatvotum abstimmen. Secr. v. Zedtwitz: Meines Bedruckens sollte das De putations-Gutachten, wenn das Separatvotum abgelehnt ist, zuvörderst Platz greifen. Das scheint mir ein Recht, das die Deputation wohl zu fordern hatte. v. Polens'Wenn das der Fall ist, so müßte'es vorerst kommen; denn das Separatvotum.kann keinen Vorzug haben. Prä si dent: Es kommt daraufan, ob wirnach der Rei henfolge oder nach der logischen Ordnung gehen; das Eine möchte sich wohl von dem Andern scheiden lassen. - Vicepräsident v. D eutrich: Es bleibt Nichts übrig, als daß wir zuerst über das Separatvotum abstimmen; es ist das die nothwendige Folge; denn dieses geht dahin, daß die Todes strafe nur dann stattsindet, wennTödtung erfolgt ist. v. Großmann: Ich würde auch wünschen, daß das Separatvotum vorausgenommen wird; die logische Ordnung bringt es mit sich, und diese scheint mir über Alles berücksichtigt werden zu müssen. Ich bin zwar auch heute nicht der Meinung, daß es möglich sei, Blut mit Blut abzuwaschen; ich würde aber die Annahme des Separatvotums als einen wahren Sieg des christlichen Prinzips betrachten und es in theoretischer und praktischer Hinsicht unbedingt zur Annahme empfehlen. Präsident: Meine Herren! Es haben sich Stimmen dafür erhoben, daß das Separatvotum zuerst zur Abstimmung komme, und ich kann auch in dem gegenwärtigen Augenblicke noch nicht einer andern Meinung sein, als daß dies logisch rich tig sei. Wenn Niemand sich dagegen erklärt, so werde ich das auch thun. AufS.107.desDeput.-Gutachtens (s. Nr. 43. d. Bl. S. 572.) hat Referent seine Ansicht im Separatvotum aufgestellt, und ich bitte die Kammer, mit Ja und Nein zu antworten, ob sie derselben beitrete oder nicht? Es erfolgt mit 25 gegen 8 Stimmen verneinende Antwort. Auf denVorschlag des Referenten Prinz Johann findet man nun für angemessen, das Hartzsche Amendement zur Ab stimmung zu bringen, und es wird die Frage " - des Präsidenten: Nimmt die Kammer das Hartzsche Amendement an ? mit30 gegen 4Stimmen bejaht. Nachdem Referent Prinz Johann die Erklärung gegeben hatte, daß er jetzt gegen den Entwurf stimmen werde, weil er die Annahme dieses Amendements für eine Erschwerung der Strafe halte, richtet der Präsident die Frage an die Kammer: Ob sie der Mehrheit der Deputation beistimme, daß aus dem Puncte I. hie Worte: „ oder — gepeiniget" wegfallen sollen? Dies wird mit 29 gegen 5 Stimmen verneint. In Folge dieser Ab stimmung ist auf die Einschaltung der Worte: „oder um die Entdeckung — gepeinigt worden ist " in dem I. Puncte keine Frage zu stellen. In Bezug auf den 3. Punct des Art. 155., der so lautet: „mit Zuchthausstrafe ersten Grades von Zehn bis Zwanzig Jah ren, wenn die Räuber zu Vollbringung des Raubes sich mit Waffen versehen haben;" hatte Bürgermeister Weh ner den Antrag gestellt, daß derSatz nach der Fassung, wie sie von der Deputation der II. Kammer beantragt worden war, ausgenommen werde, und er äußert zur Begründung seines Antrags Folgendes: In dem Gesetzentwürfe ist nämlich die Strafe unter 3. für solche Räuber, die mit Waf fen versehen sind, wenn sie nicht Gebrauch davon gemacht ha ben, auf Zuchthausstrafe ersten Grades von 10 -— 20 Jahren gestellt. Die Deputation der II. Kammer glaubt aber, daß auch die Räuber, die bei der Nachtzeit einsteigen oder einbre chen, einer eben so schweren Strafe zu unterwerfen seien, als Diejenigen, welche die Waffen zwar bei sich gehabt, aber sie nicht gebraucht haben, und das. schien mir einleuchtend. Wer sich erstecht hat, in em Haus des Nachts einzubrechen, um zu rauben, ist so strafbar, glaube ich, als ein Anderer, der einen Raub begeht und Waffen bei sich hat, ohne sie zu gebrauchen. Es schien mir daher angemessen zu sein, daß der Zusatz, den die Deputation der II. Kammer zu dem 3. Punct vorgeschlagen hat, ebenfalls hinzugefetzt werde, nämlich der: „oder wenn sie zugleich in eine Wohnung eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen sind." Es würde dadurch zugleich im Voraus eine Übereinstimmung mit der II. Kammer gewonnen werden. DerPrasident macht die Bemerkung, daß, da dieses Amendement erst heute eingereicht worden sei, die Hälfte der Mitglieder zur Unterstützung nothwendig sei, und bringt es nun zur Unterstützung, die zahlreich erfolgt. v.Welck: Außer diesemAntrage, den ich gleichfalls machen wollte, habe ich noch eine Frage; nämlich ich wollte mir eine Erläuterung über eine anscheinende Dunkelheit ausbitten, die über diese beiden Puncte obwaltet. Nämlich bei dem Punct 2. wird die Führung der Waffen nicht gefordert, und doch lebens längliche Zuchthausstrafe festgesetzt, bei dem 3. Puncte, wo un streitig das wazn8 vorkommt, die Führung der Waffen, soll nur auf 10—20jahrige Zuchthausstrafe erkannt werden. Ich bin nicht ganz klar, ob bei dem Puncte2. stillschweigend dieFührung von Waffen vorausgesetzt wird, oder ob lebenslangesZuchthaus eintreten soll, wenn die Bande nicht mit Waffen versehen ist, wahrend bei dem 3. Puncte die Führung von Waffen be stimmt vorausgesetzt wird. Secr. Hartz: Es dürfen in letzterm Falle aber nicht 3 sein; denn sind es 3, so tritt der Punct unter 2. ein. Staatsminister v. Könnerrtz: Der Grund der höheren Strafe für den von einer Bande verübten Raub liegt in dem Umstande, daß der Raub von einer aus 3 oder mehrern Personen bestehenden Bande ausgeführt gefährlicher ist, weil der Eigen- thümer sich nicht so leicht dagegen schützen kann; ob er mit oder ohne Waffen verübt, soll hierbei gleich sein. v.Welck: Also der Fall unter3. schließt denPunct unter 2. nicht aus? - " Staatsminister v. Könneritz: In dem bezeichneten Falle gtht das Verbrechen in den Fall snb 2. über. Der Gesetzent wurf geht von der härteren zu der minder harten Strafe über.
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