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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent PrinzIöhann: Es scheint' mir dieSacheganz klar; wenn ein Einzelner ohne Waffen einen Raub verübt hat, so fallt die Strafe unter den Punct 4.; hat er sich mit Waffen versehen, so tritt die Strafe unter Punct 3. ein; haben sich aber wenigstens 3 Personen zum Raube vereinigt, mögen sie Waffen getragen haben oder nicht, so sind sie mit lebenslänglicher Zucht hausstrafe zu belegen. v.Welck: Ich gehe allerdings davon aus, daß Einer mit Waffen härter zu bestrafen ist, als Drei ohne Waffen. Referent Prinz Johann: Das ist die Ansicht des Ge setzentwurfs nicht. Ich erlaube mir ferner gegen das Amen dement von Bürgermeister Wehner zu bemerken, daß die De putation sich nicht damit vereinigen konnte, schon aus dem Grunde, weil sie auf ein solches Einsteigen bei dem Diebstahle Nichts gesetzt hat. Soll bei dem Raube auf das Einsteigen Etwas gesetzt werden, so müßte bei dem Diebstahle dasselbe geschehen. Ferner wenn man das Einsteigen, Einschleichen, Eindringen als Werschärfungsgrund ansehen wollte, so würde kein Punct für den 4. Satz übrig bleiben. Uebrigens wird auch in manchen Ländern der Raub auf der Straße härter be straft, und ich weiß nicht, welcher Fall schwerer ist; ich glaube, der Straßenraub ist in mancher Beziehung schwerer. Ich halte für besser, bei dem Gesetzentwurf stehen zu bleiben. Bürgermeister Wehner: Es ist nicht die Rede von Ein schleichen, sondern von Eindringen, Einbrechen, Einsteigen. Königl. Commissair v. Groß: Ich wollte hier die Be merkung hinzufügen, daß dies zu sonderbaren Folgerungen Veranlassung geben würde. Wenn ein Räuber im Parterre durch ein offenstehendes Fenster einstiege, so würde er unter diese Strafbestimmung fallen. Wäre aber zufällig die Haus- thüre offen, und er ginge da ein, so würde diese Bestimmung nicht eintreten, und beide Fälle scheinen mir doch ganz gleich zu sein. Der Präsident stellt hierauf die Frage auf die An nahme des Wehnerschen Amendements, und es wird dasselbe mit 18gegenII Stimmen nicht angenommen. Zum 4. Puncte des Art. 155., der also lautet: „bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwe renden Umstande mit fünf- bis zehnjährigem Zuchthause ersten Grades;" liegt ein Amendement des Hrn. Secretair Hartz vor. Es wünscht nämlich derselbe die Strafe bei dem Falle unter 4. auf 8 bis 15 Jahr Zuchthaus ersten Grades bestimmt zu sehen. Secretair Hartz: Es scheint mir die Annahme dieses Amendements um so nöthkger, als wir so eben den Vorschlag des Hrn. Bürgermeister Wehner abgelehnt haben, der vielleicht meinen Vorschlag einigermaßen hatte überflüssig machen kön nen. Es bleiben für den Fall, daß man den Punct unter 4. genehmigt, für denselben alle die Verbrechen übrig, wo Eine oder Zwei Personen, sei es auf der Straße, sei es durch Ein bruch oder Eindringen in ein Haus, mit Gewalt fremde Sa chen sich räuberischer Weise zueignen. Es ist dies ein Verbre chen, worauf bisher unbedingt die Todesstrafe stank Unsere Deputation hat im allgemeinen Lheile des Berichts, uns selbst ans Herz gelegt, wie.es nicht rathsam sei,, zu sehr und zu schnell das Strafmaß gegen das bisher , bestandene.zu verän dern. Nun frage ich aber, ob sich eine größere Abweichung denken läßt, als wenn wir das, was bis jetzt unbedingt mit dem Lode bestraft worden ist, plötzlich nur Mit 5 Jahr Zucht haus in minima bestrafen wollen. Denken wir uns die Größe und die Schändlichkeit des Verbrechens, wie es vorliegt; es ist ein vollendeter Raub, eine Aneignung fremden Eigenthums mit Gewalt gegen die Person. Ich kann unmöglich glauben, daß es Zustimmung finden kann, wenn wir bei einem solchen Verbrechen die Strafe bis auf. 5 Jahre cherabsetzen; ja ich fürchte, daß bei der gerade jetzt vorhandenen Neigung zu ge waltsamen Verbrechen diese Strafherabsetzung die Räubereien in unserm Vaterlande auf sehr merkliche Weise vermehren würde. Es ist ferner eine Erhöhung der vorgeschlagenen Strafe sehr wohl möglich, ohne aus dem richtigen Verhältnis, zu kom men. Wir haben 4 Grade des Raubes: der erste wird mit dem Lode bestraft, der zweite mit lebenslänglichem Zucht haus, der dritte mit 10 — 20 Jahr Zuchthaus, und der vierte scheint außer allem Verhältnisse zu stehen, wenn man dabei auf die Hälfte, auf 5 bis 10 Jahr Zuchthaus herabgehen will. Mein Vorschlag geht dahin, das Strafmaß für den letzten Fall von 8 —15 Jahr bestimmt zu sehen, und es wird dies keinen nachtheiligen Einfluß haben auf die 156. h., denn diese giebt nicht ein festes Strafmaß, sondern sie bestimmt nur, daß in den mildern Fallen die Strafe, wie solche Art. 155. bestimmt ist, verhältnißmäßig herabgesetzt werden soll. Aufdie Frage des Präsidenten: Ob die Kammer das Hartzsche Amendement unterstütze? wird dasselbe ausrei chend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich habe das Hartzsche Amen dement nicht unterstützt, sondern ich muß mich gegen dasselbe erklären. Es scheint mir gegen die Harmonie des Gesetzent wurfs wesentlich zu streiten, und ein Bedenken deshalb liegt in den Motiven, die ich vergessen habe vorzulesen. Es heißt näm lich bei dem Art. 155. unter 3.: „Es sind hier unter den Waffen alle solche-Werkzeuge verstanden, mit welchen nach ihren ge wöhnlichen Wirkungen lebensgefährliche Verletzungen zuge fügt werden können, und es .unterliegen dieser Strafbestim mung mithin auch diejenigen Räuber, welche, um das Ver brechen auszuführen, sich mit Beilen, starken Knitteln und ähnlichen, zu tödtlichen Verletzungen geeigneten Instrumenten bewaffnet haben." Das dient vielleicht zur Beruhigung für Diejenigen, welche glauben, daß unter einem starken Knittel nicht eine Waffe zu verstehen sei. Was die Störung der Har monie des Gesetzentwurfs betrifft, so glaube ich, daß das ge waltsame Eindringen gegen eine Person mit 10 Jahr Zucht haus zu bestrafen sei. Es würde z. B. der einfache Raub strenger bestraft, als die einfache Nothzucht. Auch hier liegt eine Gewalt gegen die Person vor, aber das geraubte Gut ist ein größeres. Nicht minder gehört unter diese Kategorie der Fall Her-Anstiftung.eines Aufruhrs, bei welchem Gewalt ver- *
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