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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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581 Domherr v. Günther: Nur einige Worte wollte ich mir erlauben zur Verteidigung dessen, was ich vorhin gesagt. So wie der 156. Art. in Verbindung mit dem 155. Art. noch im Gesetzentwurf jetzt besteht, wird ganz gewiß kein Richter es wagen können, - bei der Zuchthausstrafe zweiten Grades unter . 6 Jahre herabzugehen. v. Großmann: Was vorhin von Sr. Königl. Hoheit erinnert worden ist, scheint mir sehr durchschlagend zu sein. Die öffentliche Schatzung des Verbrechens wird ausgesprochen durch den Grad der Strafe, die darauf gefetzt ist; nun glaube ich, ist es doch höchst bedenklich und für den Staat unwürdig, zu erklären, daß eben die Unschuld und die Ehre des Indivi duums nickt so viel gilt, als das Eigenthum. Ich glaube, wenn wir -re Verbrechen gegen -re Ehre von Frauen und gegen die Zucht und Sittlichkeit geringer bestraften, als die Verbrechen gegen das Eigenthum, so erklärte sich der Staat geradezu zu dem Grundsätze: virtus post uummos. Der Präsident fragt nun die Kammer: Ob sie das Hartzsche Amendement anzunehmen gesonnen sei? Mit 24 gegen 10 Stimmen nicht angenommen. Hierauf: Ob die Kammer das Günthersche Amendement anzunehmen gemeint sei? Mit 22 gegen 12 Stimmen angenommen. Und dann, ob sie den Art. 155. selbst, wie er sich gestalten werde, an nehmen wolle? Mit 31 gegen 3 Stimmen angenommen. Referent Prinz Johann verliest nun Art. 156: „Hat der Räuber nur eine unbedeutende körperliche Ge walt, oder bloße Drohungen ohne den Gebrauch von Waffen angewendet, so kann statt Zuchthaus ersten Grades auf Zucht haus zweiten Grades erkannt werden." Die Deputation hat sich mit den Königl. Commissarien zu folgendem Fassungsvorschlage für diesen Artikel vereinigt: „Hat der Räuber in den Fallen des vorhergehenden Artikels unter 4. nur eine unbedeutende körperliche Gewalt oder bloße Drohungen angewendet, so kann auf Zuchthaus zweiten Grades bis zu Zehn Jahren erkannt werden." Da Niemand darüber zu sprechen hat, wird derselbe auf die Frage -es Präsidenten einstimmig angenommen. Ebenso wird auf die Frage des Präsidenten der von der Depu tation auf der 109. Seite des Gutachtens vorgeschlagene Zusatz artikel 156 b.: „ (Rückfall.) Macht sich Jemand eines Raubes schuldig, -er nach Artikel 155. unter 3. zu bestrafen sein würde, nachdem derselbe bereits einmal wegen Raubes bestraft worden ist; so kann die Strafe bis auf lebenslängliches Zuchthaus ersten Grades steigen. — Räubereien, welche nach Artikel 155. unter 4. oder Artirel156. zu bestrafen wären, können, wenn der Thäter bereits zweimal wegen Raubes bestraft worden, ebenfalls mit lebenslänglichem Zuchthaus ersten und beziehlich zweiten Grades geahndet werden;" allgemein angenommen. Referent Prinz Johann verliest nun Art. 157: „(Erpressung.) Mit den in den Artikeln 155.156. ange drohten Strafen sind auchDiejenigen zu belegen, welche, um sich oder Andern einen rechtswidrigen Vvrtheil zu verschaffen, Jemanden durch körperliche Gewalt oder durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigen." Die Deputation hat sich mit den Königl. Commissarien zu folgender Fassung des Artikels 157. vereinigt: „ Wer, außer dem Falle des Raubes, Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Ändern einen rechts widrigen Vortheil zu verschaffen, ist 1) mit den in den Art. 155. 156. angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum Behuf der Er pressung körperliche Gewalt oder Bedrohungen mit gegenwär tiger Gefahr für Leib und Leben angewendet worden sind; — 2) mit den auf den einfachen Diebstahl (Artikel 214.) gesetzten Strafen, nach dem Verhältnisse des erlangten oder beabsichtigten Vortheils, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit künftigen Mißhandlungen oder Beschädigungen oder mit Verleumdungen, Klagen oder Denunziationen verübt worden ist." Referent äußert, daß hier ein eventueller Vorschlag von ihm vorliege, welcher dahin gehe, am Schluffe beizufügen: „die Todesstrafe tritt jedoch nur dann ein, wenn Jemand da bei getödtet worden ist, in den übrigen Artikel 155. unter 1. ge dachten Fällen findet lebenslängliche Zuchthausstrafe statt." Referent Prinz Johqnn: Ich habe den Antrag eventuell gestellt; ich glaube aber, daß er nicht angenommen wird. Ich muß bekennen, -aß ich ihn gestellt habe, um mein eigenes Gewissen zu vertreten. Ich muß bemerken, daß doch die Er pressung keine so gefährliche Sache sein kann, wie der Raub; die Todesstrafe wird also hier nicht so weit auszudehnen sein. Aufdie Frage des Präsidenten: Ob dieKammer das Amendement Sr. Königl. Hoheit zu unterstützen gemeint sei? wird dasselbe ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann bemerkt noch, daß noch ein An trag von dem Herrn Secretair Hartz vorliege, welcher dahin gehe, daß am Schlüsse der Fassung der Deputation die Worte hinzugefügt werden: „Ward mit Mord oder Brandstiftung gedroht, so ist mindestens auf 1 Jahr Arbeitshausstrafe zu er kennen." Secr. Hartz: Ich bin zu dem Anträge durch den Vor schlag der Deputation der II. Kammer gekommen. Auch diese hat so, wie unsere Deputation, unterschieden, je nachdem die Erpressung durch körperliche Gewalt oder Bedrohung mit ge genwärtiger Gefahr, oder durch Bedrohung mit künftiger Ge fahr erfolgt. Die Erpressung, die mit körperlicher Gewalt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, soll mit der Strafe des Raubes belegt werden, während für die Drohung mit künftiger Gefahr nur die Strafe des Diebstahls eintritt. Die Deputation der N. Kammer hat nun die Fälle, wo die künftige Tödtung oder Brandstiftung angedroht wird, dem Raube gleich gestellt, und ich muß gestehen, das scheint mir in derLhat wert zu gehn, denn es ist wohl ein Unterschied, ob ich zu Jemandem mit tödtlichen Waffen trete, oder ob ich zu ihm sage: wenn du mir nicht giebst, was ich verlange, so werde ich dir künftig dein Haus anstecken oder dich ermorden. Allein so groß dieser Unterschied ist, eben so groß scheint mir der Unter- chied zu sein, wenn ich Jemanden mit Brand und Mord be drohe, und wenn die Drohung nur auf Verläumdung, Klage oder Denunziation gerichtet ist. Es schien mir demnach die Bildung einer Mittelklasse zwischen den Arten der Erpressung nothwendig zu sein, wo die Strafen des Raubes und Dieb kahles eintreten. Ich habe geglaubt, daß das dadurch geschehen iönnte, wenn man festsetzt, daß die Bedrohung mit Mord
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